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     2226  0 Kommentare Neues Prospektrecht – was kleine und mittlere Unternehmen (KMU) jetzt wissen müssen? - Seite 2

    Zunächst sieht das neue Prospektrecht erweiterte und auch neue Ausnahmen von der Prospektpflicht vor. So ist die Prospektverordnung nicht anwendbar auf Wertpapierangebote mit einem Gesamtwert von weniger als 1 Mill. Euro (in zwölf Monaten) – bisher waren es in Deutschland lediglich 100.000 Euro.

    Darüber hinaus wird den Mitgliedsstaaten nun auch erstmals für nationale öffentliche Angebote von Wertpapieren bis zu einem Gesamtgegenwert von 8 Mill. Euro (in zwölf Monaten) die Möglichkeit eröffnet, diese von der Prospektpflicht auszunehmen. Diese Ausnahme hat primär KMU im Blick, für die die Kosten und der Aufwand der Prospekterstellung im Vergleich zu der geringen Größe der Kapitalaufnahme unverhältnismäßig erscheinen.

    Neues Format

    Dem gleichen Ziel dient der sog. EU Growth Prospectus, der als neues Prospektformat für KMU EU-weit eingeführt wird. Der Anwendungsbereich dieses neuen Formats beschränkt sich jedoch nicht nur auf KMU. Der EU Growth Prospectus soll auch – unter bestimmten Voraussetzungen – von Unternehmen, die kein KMU sind, aber an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, genutzt werden können. Gleiches gilt – mit Einschränkungen – für Unternehmen, deren Kapitalaufnahme 20 Mill. Euro (in zwölf Monaten) nicht überschreitet.

    Die Prospektverordnung sieht für den EU Growth Prospectus ein standardisiertes Format und eine einfache Sprache vor. Der Prospekt soll nur einen reduzierten Inhalt haben. Bei der Festlegung der Einzelheiten des neuen Formats soll unter anderem auch die Größe des Unternehmens den Kosten für die Prospekterstellung gegenübergestellt werden. Die genauen Details sollen in delegierten Rechtsakten der Kommission festgelegt werden. Eine Verlagerung der Rechtsetzung auf delegierte Akte findet sich an zahlreichen Stellen. Damit wird die eigentliche Ausgestaltung des neuen Prospektrechts zukünftig durch die Kommission festgelegt und dem nationalen Gesetzgeber entzogen. Folgeemissionen wie beispielsweise Aufstockungen werden erheblich erleichtert. Dies betrifft Folgeemissionen von Emittenten, deren Wertpapiere über einen Zeitraum von 18 Monaten bereits an einem regulierten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind und deren Wertpapiere im Volumen erhöht werden sollen (Aufstockung) oder deren Aktien über einen Zeitraum von 18 Monaten an einem regulierten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind und die nun Anleihen begeben. Für diese ist zukünftig ein vereinfachter Prospekt vorgesehen. Der vereinfachte Prospekt soll reduzierte Informationen enthalten. Die Finanzinformationen sollen sich nur noch auf die letzten zwölf Monate erstrecken. Auch hierzu wird es noch delegierte Rechtsakte geben.

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