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    DGAP-News  1164  0 Kommentare Tiger Resources Ltd. - Neuester Stand der vorrangigen Finanzierungsfazilität





    DGAP-News: Tiger Resources Ltd. / Schlagwort(e): Finanzierung/Vereinbarung


    Tiger Resources Ltd. - Neuester Stand der vorrangigen Finanzierungsfazilität


    01.03.2017 / 08:11



    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



    Neuester Stand der vorrangigen Finanzierungsfazilität

    Perth, Western Australia, Australien. Tiger Resources Ltd. (WKN: A0CAJF, ASX: TGS) ("Tiger" oder das "Unternehmen") gibt folgendes Update der vorrangigen Finanzierungsfazilität in Höhe von 162,5 Mio. USD, die durch eine Gruppe von Kreditgebern, Taurus Mining Finance Fund, Resource Capital Fund VI L.P. und The International Finance Corporation (Ein Mitglied der Weltbank) (die Kreditgeber) zur Verfügung gestellt wird.





    Wie in der Pressemitteilung am 10. Januar 2017 dargelegt:

     



    - Am 31. Oktober 2016 wurden Zinsen in Höhe von 3,5 Mio. USD aktiviert.



    - Das Unternehmen hat die Möglichkeit, die nächsten drei Zinszahlungen bis 31. Juli 2017 zu aktivieren; und



    - Die restliche kurzfristige Zusage gab Tiger im Rahmen der vorrangigen Finanzierungsfazilität 5,1 Mio. USD aus der nicht in Anspruch genommene Fazilität.





    Im Februar 2017 wurden dem Unternehmen im Rahmen der vorrangigen Finanzierungsfazilität weitere 1,0 Mio. USD aus der nicht in Anspruch genommenen Fazilität in Höhe von 4,1 Mio. USD ausgezahlt.





    Das Unternehmen weist darauf hin, dass sich die Kreditgeber bereit erklärt haben, das Datum für die erste geplante Rückzahlungsrate in Höhe von 1,625 Mio. USD zu verlängern und eine Anzahl von Konditionen gemäß der vorrangigen Finanzierungsfazilität bis zum 3. April zu verlängern (oder darauf zu verzichten). Die Konditionen schließen ein die Erfüllung einer Anzahl nachfolgender Konditionen und finanzieller Verpflichtungen gemäß der vorrangigen Finanzierungsfazilität, deren Verlängerung das Unternehmen ersucht und von den Kreditgebern während der letzten 12 Monate erhalten hat. Sollten diese Konditionen nicht bis zum 3. April 2017 erfüllt, verlängert oder darauf verzichtet werden, so wird das gemäß des Abkommens der vorrangigen Finanzierungsfazilität ein Verzugsfall sein.

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