Widerruf von Forward-Darlehen
Muss die Bank bei der Nichtabnahme von Forward-Darlehen entschädigt werden?
Vor ca. 20 Jahren führte der Kreditvermittler Dr. Klein eine Wette in das Baufinanzierungsgeschäft ein. Mit Erfolg: Das „Forward-Darlehen“ - so der Name für diesen Voraus-Kredit - gehört inzwischen zu den Standardprodukten der meisten deutschen Kreditinstitute, wenn es um die Fortführung eines Immobiliendarlehens geht. Viele Bauherren sicherten sich also in der Vergangenheit mit einem Forward-Darlehen, auch Forward-Kredit genannt, einen vermeintlich günstigen Zinssatz für ihre künftige Immobilienfinanzierung, um sich vor einem möglichen Zinsanstieg zu schützen. Doch wenn die Zinsen sinken statt steigen, dann ist der Verlust für den Kreditnehmer enorm. Möchte sich der Darlehensnehmer von diesem nunmehr ungünstigen Forward-Darlehen „befreien“, verlangen die Banken dafür meist hohe Nichtabnahmeentschädigungen. Doch das ist nicht immer berechtigt.
„Zinsen sichern mit Forward-Darlehen“ - ein heikles Versprechen
Die Geschäftsidee für das „Forward-Darlehen“ ist so simpel wie einträglich für die Kreditgeber und Kreditvermittler. Mit dem Kreditnehmer wird ein Darlehen zu den aktuell günstigen Zinsen für die Zukunft vertraglich vereinbart. Entsprechend lautet der Werbeslogan „Zinsen sichern mit Forward-Darlehen“. Das macht allerdings nur Sinn, wenn man von steigenden Zinsen ausgeht. Aber wer weiß das? Zu komplex sind die Faktoren und zu dynamisch sind die Entwicklungen, die den Finanzmarkt bestimmen. Da bleiben nur die Empfehlungen der Kaffeesatzleser und Analysten der Kreditinstitute oder das Vertrauen auf das eigene Bauchgefühl.
Und dann nimmt die Wette auf die künftige Zinsentwicklung ihren Lauf. Geht es gut und die Zinsen steigen ist alles gut. Geht es schief, dann ist es für den Kreditnehmer schlecht gelaufen. Denn bleiben die Zinsen gleich oder sinken weiter, bleibt er auf einem relativ teuren Darlehen sitzen.
Dem Kreditgeber geht es in jedem Fall gut. Zum einen kassiert er einen Zinsaufschlag auf das Darlehen und zum anderen sichert er sich mit einer hohen Entschädigungsforderung gegen eine Nichtabnahme des Forward-Darlehens.
Nichtabnahmeentschädigung schützt die Bank vor Verlusten
Die Rechtslage ist eindeutig: Wird ein Kredit vertragswidrig nicht abgenommen, hat der Kreditgeber Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung, selbst wenn der Kredit nicht mehr gebraucht wird. Damit soll der Kreditgeber für den entgangenen Gewinn entschädigt werden. Und das, obwohl man bei einer Nichtabnahme des Darlehens dem Kreditinstitut unterstellen kann, dass es das nicht mehr benötigte Darlehen einem anderen Darlehensnehmer gewährt und sich deshalb der Schaden in Grenzen hält. Die Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen und den teuren Kredit mit einem zinsgünstigeren abzulösen lohnt sich meist nicht. Die Entschädigungszahlung ist fast immer höher als die mögliche Zinsersparnis.
Widerrufsjoker hilft auch bei Nichtabnahmeentschädigung
Lesen Sie auch
Formal juristisch ist der Kreditnehmer bei der Nichtabnahme eines Darlehens also zur Entschädigung der Bank verpflichtet. Er kann nur auf Kulanz hoffen. Auf Kulanz hoffen allerdings auch die Kreditinstitute bezüglich ihrer Fehler, die sie bei der Information ihrer Kunden über deren Widerrufsrecht gemacht haben. Denn eine fehlerhafte Widerrufsinformation im Fordward-Darlehens-Vertrag berechtigt den Darlehensnehmer auch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist heute noch zum Widerruf des Forward-Darlehens ohne Entschädigung – in der Forwardphase. Und noch danach.