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    Widerruf von Forward-Darlehen  7428  0 Kommentare Muss die Bank bei der Nichtabnahme von Forward-Darlehen entschädigt werden? - Seite 2

    Auch das ist formal juristisch korrekt. Angesichts dieser Rechtslage macht es für den Kreditgeber und den Kreditnehmer Sinn, sich nicht in einen Rechtstreit zu begeben, sondern sich wirtschaftlich zu einigen. 

    Im Übrigen: Wenn die Nichtabnahmeentschädigung bereits gezahlt wurde, kann bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsinformation die bereits gezahlte Entschädigungssumme zurückgefordert werden.

    Lässt sich das Forward-Darlehen nicht über einen Widerruf vermeiden, dann sollte man die Höhe der geforderten Nichtabnahmeentschädigung unbedingt überprüfen lassen. Denn es ist ein offenes Geheimnis, dass viele Forderungen nicht nur unverständlich, sondern auch überhöht sind.

    So viel können Sie sparen: Ein Beispiel für Forward-Darlehen

    Eine Familie möchte nach der zehnjährigen Zinsbindung ihr Darlehen mit einer Restschuld von 245.000 Euro mit einem Forward-Darlehen weiterführen. Die Familie vereinbarte mit ihrem Kreditinstitut 2013 folgende Konditionen: Ein Zinssatz von 3,2 %, der sich aus 2,7 % Zinsen + 0,5 % Forward-Aufschlag zusammensetzte sowie einem Tilgungssatz von 1,5 %. Die monatliche Rate für Zins und Tilgung sollte 960 Euro betragen und das Forward-Darlehen sollte ab 01.02.2017 greifen. Als die Familie merkte, dass die aktuellen Zinsen nur 1,34 % nominal betragen, wollte sie das Forward-Darlehen nicht abnehmen. Das Kreditinstitut war zunächst nicht bereit, das zu akzeptieren – außer die Familie zahlt eine Nichtabnahmeentschädigung. Als dem Kreditinstitut ein Fehler in der Widerrufsinformation nachgewiesen werden konnte, bot es für die Anschlussfinanzierung einen Darlehensvertrag mit den aktuell niedrigen Zinsen für 10 Jahre an. Die Ersparnis: 41.600 Euro Zinsen. 

    Kostenfreie Prüfung Ihres Forward-Darlehens-Vertrags von Spezialisten

    Dr. Timo Gansel und seine 20 Rechtsanwälte in Berlin prüfen Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen kostenfrei auf widerrufsrelevante Fehler. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei für ihre Mandanten bei über 800 Kreditinstituten Verträge mit einer falschen Widerrufsbelehrung schnell, unkompliziert und zu deren Vorteil verglichen – meistens außergerichtlich. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte übernimmt mit ihren spezialisierten Anwälten nur Fälle, die sich wirtschaftlich für ihre Mandanten lohnen. Näheres und eine kostenfreie Vertragsprüfung unter www.gansel-rechtsanwaelte.de

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    Dr. Timo Gansel
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    Rechtsanwalt Dr. Timo Gansel ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Finanzmediator. Seit über 10 Jahren ist er Inhaber der Berliner Kanzlei Gansel Rechtsanwälte mit 80 Mitarbeitern, die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht, Immobilienrecht und Arbeitsrecht spezialisiert ist. In den Medien ist Dr. Gansel immer wieder beliebter Experte beim Thema Finanzmarktrecht und Verbraucherschutz. Dr. Timo Gansel und sein Team gehören zu den erfahrensten Wegbereitern des Widerrufsjokers und der Rückabwicklung von Verbraucherdarlehen. Beim „Widerruf von Immobilienkreditverträgen" verfügt die Kanzlei über Erfahrungen aus mehr als 25.000 geprüften Verträgen bei 800 Banken und kann auf eine überdurchschnittliche Erfolgsquote verweisen. Für die meisten Anliegen bekommen Interessenten eine kostenfreie Ersteinschätzung. Die Kanzlei steht durch ihre Erfahrung in engem Kontakt mit den Verbraucherzentralen, publiziert regelmäßig in der Fachpresse und tritt häufig auf Kongressen auf.
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    Verfasst von Dr. Timo Gansel
    Widerruf von Forward-Darlehen Muss die Bank bei der Nichtabnahme von Forward-Darlehen entschädigt werden? - Seite 2 Der Kreditvermittler Dr. Klein führte mit dem „Forward-Darlehen“ die Wette in das Baufinanzierungsgeschäft ein. Doch wenn man sich aufgrund der Niedrigzinsen davon „befreien“ möchte, droht eine hohe Nichtabnahmeentschädigungen. Das ist nicht immer berechtigt.

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