EANS-Hauptversammlung
AMAG Austria Metall AG / Einberufung zur Hauptversammlung - Seite 2
114 AktG sowie die gegenständliche Einladung abrufbar.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG:
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen,
können schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beigefügt werden. Die Antragsteller müssen seit mindestens
drei Monaten vor Antragsstellung Inhaber der Aktien sein. Das
Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung, somit spätestens am 29.03.2017, zugehen.
Weiters können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals
erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrats
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor
der Hauptversammlung, somit spätestens am 07.04.2017 zugehen. Sofern
Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden, hat
jeder Wahlvorschlag die fachliche Qualifikation der vorgeschlagenen
Person, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle
Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
könnten.
Zu jedem anderen Tagesordnungspunkt kann jeder Aktionär auch noch in
der Versammlung Anträge stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen, die Lage des Konzerns sowie die in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert
werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Um einen - im Sinne aller Aktionäre liegenden - zügigen und
sachgerechten Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen, bitten wir
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