Bausparverträge enthalten Fehler
Bauspardarlehen mit Widerrufsjoker vorfristig beenden und Immobilie günstiger finanzieren
Bausparverträge sind besonders lukrativ, wenn sie hohe Zinsen auf die Spareinlagen gewähren und niedrige Zinsen auf das Darlehen erheben. Doch nicht immer erwischt man innerhalb der kurzen Widerrufsfrist von üblicherweise 14 Tagen das beste Angebot oder man möchte aus anderen Gründen seinen Bausparvertrag vorzeitig beenden. Das ist aber regelmäßig nur durch Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank möglich. Damit hat sich zumeist der Plan erledigt, sich von dem teuren Darlehen zu befreien. Aber es gibt eine Lösung: Man kann unter Berufung auf geltendes Recht seinen Bausparvertrag widerrufen, wenn die Bausparkasse bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat (kostenfreie Prüfung unter www.gansel-rechtsanwaelte.de). Dann wird der Vertrag rückabgewickelt. Und dafür stehen bei vielen Bausparern die Chancen nicht schlecht.
Widerrufsrecht ist Verbraucherschutzrecht
Das Widerrufsrecht ist ein wichtiges Verbraucherschutzrecht. Es soll den Verbraucher vor einer Überrumpelung durch einen überlegenen Vertragspartner schützen und ihm zudem die Möglichkeit geben, nachträglich Vergleichsinformationen zu erfragen, um schließlich eine vernünftige Entscheidung treffen zu können. Wird aber der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt, sodass er es nicht rechtssicher handhaben kann, dann ist er aufgrund der Bedeutung dieses Rechts auch noch nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Widerrufsfrist berechtigt, den Widerruf zu erklären.
Die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung muss in Inhalt und Form den gesetzlichen und richterrechtlichen Anforderungen entsprechen. Was sich so einfach liest, haben die Kreditinstitute, einschließlich der Bausparkassen, selten ordnungsgemäß bewältigt. Die Liste der Fehler, die bei der Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation gemacht wurden, ist lang. Ganz besonders häufig wurden vor allem bei der Formulierung des Beginns der Widerrufsfrist Fehler gemacht. So wusste der Bausparer letztlich nicht, wann für ihn die Widerrufsfrist endet.
Eine typische Belehrung – ein typischer Fehler
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Eine typische Widerrufsbelehrung einer Bausparkasse lautet so:
„Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ... Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.“
Der typische Fehler dieser Belehrung besteht darin, dass der Darlehensnehmer nicht weiß bzw. ermitteln kann, wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt. Diesen Fehler haben so oder ähnlich nicht nur Bausparkassen, sondern auch andere Kreditinstitute massenhaft gemacht, sodass sogar der Bundesgerichtshof darüber urteilen musste. Die Richter schätzten zutreffend ein, dass es sich der Kenntnis des Darlehensnehmers entziehe, wann der Vertrag bei dem Kreditinstitut eingeht. Denn über interne Abläufe seines Kreditinstitutes werde er nicht informiert. So hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Aber auch aus einer Vielzahl anderer Gründe kann die Widerrufsbelehrung widerrufsrelevante Fehler enthalten, sodass der Vertrag selbst Jahre später nachträglich beendet werden kann.