Wienerberger AG
Einladung zur 148. ordentlichen Hauptversammlung - Seite 2
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer zum Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG in Schriftform, die der Gesellschaft spätestens am Dienstag, 16. Mai 2017, 24:00 Uhr Wiener Zeit, ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss:
Per Post: Wienerberger AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen/Wechsel
Per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598 bzw. Type 599; unbedingt ISIN AT0000831706 im Text angeben.
Per E-Mail: anmeldung.wienerberger@hauptversammlung.at (Depotbestätigung als PDF-Anhang mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. § 4 Abs. 1 SVG)
Gerne vorab auch per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 53 oder per einfachem E-Mail (anmeldung.wienerberger@hauptversammlung.at)
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat der OECD in Schriftform auszustellen
und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder einen im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Code (SWIFT-Code);
2. Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen;
3. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000831706) des Aktionärs;
4. Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung;
5. Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag (Dienstag, 9. Mai 2017, 24:00 Uhr Wiener Zeit) beziehen.
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Die Depotbestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Aktionäre werden dadurch bei Verfügungen über die Aktien nicht gesperrt; Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und der dieselben
Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person in Textform erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen: