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So setzen Sie Versicherungsbeiträge optimal von der Steuer ab
Wenn nach einem Unfall, einem Einbruch oder einem Unwetter Geld von der Versicherung auf das Konto fließt, ist die Erleichterung erst einmal groß. Doch wann müssen diese Beträge eigentlich in der Steuererklärung angegeben werden? Und inwieweit können Arbeitnehmer Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?
Tag für Tag überweisen die deutschen Schaden- und Unfallversicherer mehr als 120 Millionen Euro auf die Konten von Versicherten und Geschädigten, weiß der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft GDV. Gerade wenn größere Schäden ersetzt werden, stellt sich die Frage, inwieweit das Finanzamt zu informieren ist. Grundsätzlich gilt: Geld von der Versicherung muss nicht beim Fiskus angegeben werden, wenn ein Schaden aus dem Privatleben ersetzt wird. Wenn etwa der Hausratversicherer nach einem Wasserrohrbruch die komplette Wohnungseinrichtung ersetzt, dann ist die Versicherungsleistung steuerfrei. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Leistungen an. Gleiches gilt nach einem Sturmschaden am Eigenheim. Auch wenn die Kfz-Versicherung des Unfallgegners einen Betrag überweist, muss die Summe nicht versteuert werden – grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Entschädigung als laufende Rente ausgezahlt wird.
Ausnahmen für Steuerfüchse
Ausnahmen ergeben sich vor allem immer dann, wenn durch die Versicherung Dinge ersetzt oder Leistungen erbracht werden, die bereits steuerlich geltend gemacht wurden. Wurde etwa die Einrichtung eines steuerlich geltend gemachten häuslichen Arbeitszimmers beschädigt, muss das Geld in der Steuererklärung angegeben werden, wenn die Versicherung eine Entschädigung beispielsweise für einen Computer bezahlt. Dann gilt für den Werbungskostenabzug in der nächsten Steuererklärung: Preis des neuen Computers minus der Entschädigungszahlung für den alten. Ähnlich gehen Arbeitnehmer vor, denen die Versicherung eine kaputte Brille ersetzt, die als Bildschirmarbeitsplatzbrille bei den Werbungskosten angesetzt wurde. Hier muss die Zahlung der Versicherung bei der nächsten Steuererklärung als negative Werbungskosten verrechnet werden.
Wird die Anschaffung für die Entschädigungssumme nur anteilig steuerlich geltend gemacht, weil etwa der Computer teils privat und teils beruflich genutzt wird, muss auch die Zahlung nur teilweise von den Werbungskosten abgezogen werden.
Ersetzte Mietzahlungen müssen versteuert werden
Auch Immobilieneigentümer müssen Geld von der Versicherung gegebenenfalls versteuern – wenn sie vermieten und das Geld einen Mietverlust ersetzen soll. Gleiches gilt für eine Praxisausfallversicherung, die zum Beispiel Ärzte oder Anwälte abschließen. Die Zahlung gilt bei den Versicherten als Einnahme, die versteuert werden muss. Grundsätzlich gilt zudem: Wenn die Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen worden sind, greift die Steuerpflicht. Dann müssen auch die aus der Versicherung entstandenen Leistungen versteuert werden.
So setzen Sie Versicherungsbeiträge richtig ab
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, Versicherungsbeiträge steuerlich geltend zu machen. Beiträge für beruflich bedingte Policen können als Werbungskosten angegeben werden. Kosten für private Versicherungen sind dagegen Sonderausgaben und werden als sogenannte Vorsorgeaufwendungen angesehen. Dazu zählen:
1) Altersvorsorgeaufwendungen: Hier können Beiträge für die gesetzliche und private Rentenversicherung angesetzt werden. Aktuell können geleistete Aufwendungen bis zu maximal 76 Prozent - oder bis zu einer Höhe von maximal 20.000 Euro bei Ledigen und 40.000 Euro bei Verheirateten berücksichtigt werden.
2) Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Dazu zählen Prämien für die Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken-, Unfall-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflicht-, Kapitallebens- sowie Risikolebensversicherung. Hier beträgt die jährliche Höchstgrenze der absetzbaren Kosten für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer 1.900 € und für Selbstständige 2.800 €. Für Verheiratete gilt jeweils der doppelte Höchstbetrag.
Der Höchstbetrag für Sonderausgaben ist rasch überschritten. Dann sollten Sie prüfen, ob Ihre weiteren Versicherungen beruflich bedingt sind und Sie die Prämien als Werbungskosten angeben können. Dazu kann beispielsweise eine Arbeitsrechtschutz-Versicherung zählen. Ist Arbeitsrechtschutz nur ein Baustein Ihrer Rechtsschutzversicherung, dann lassen Sie sich dazu von Ihrem Versicherer einen Nachweis über die Beiträge ausstellen, die auf diesen Bereich entfallen.
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