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    MorphoSys AG  614  0 Kommentare Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


    MorphoSys AG /
    MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012
    in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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    MorphoSys AG
    Martinsried/Planegg
    Wertpapierkennnummern: 663200 und A1MBF5
    ISIN: DE0006632003 und DE000A1MBF50


    Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2012 der MorphoSys AG


    Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den
    31.05.2012, um 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung,
    Lazarettstr. 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
    ein.


    I.
    Tagesordnung

    1.     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
    Konzernabschlusses zum 31.12.2011 nebst Lageberichten sowie des Berichts des
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 und des erläuternden Berichts des
    Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

    Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der MorphoSys AG in
    82152 Martinsried/Planegg, Lena-Christ-Straße 48, zur Einsichtnahme der
    Aktionäre aus und stehen im Bereich "Hauptversammlung" auch im Internet unter
    www.morphosys.de/hv zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage
    auch zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
    Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
    festgestellt. Eine Beschlussfassung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht
    erforderlich.

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    2.   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der MorphoSys AG

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresüberschuss des Geschäftsjahres
    2011 von insgesamt EUR 8.155.014,58 in Höhe des Bilanzgewinns von
    EUR 3.114.617,85 auf neue Rechnung vorzutragen.

    Der andere Teilbetrag des Jahresüberschusses des Geschäftsjahres 2011 in Höhe
    von EUR 5.040.396,73 wurde aufgrund des Beschlusses von Vorstand und
    Aufsichtsrat gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung in eine andere Gewinnrücklage
    eingestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung ist
    insoweit nicht erforderlich.


    3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das
    Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.


    4.   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für
    das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.


    5.   Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
    2012

    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor,
    PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
    Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie zum
    Prüfer für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts zum 30.06.2012 zu
    wählen.


    6.   Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der
    Satzung der Gesellschaft nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen
    und besteht aus sechs Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
    nicht gebunden. Nach den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlungen 2008
    bzw. 2011 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Gerald Möller,
    Prof. Dr. Jürgen Drews, Dr. Daniel Camus, Dr. Geoffrey Vernon und Dr. Metin
    Colpan mit der heutigen Hauptversammlung. Die Amtszeit des
    Aufsichtsratsmitglieds Dr. Walter Blättler endet erst mit Ablauf der
    ordentlichen Hauptversammlung 2014. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die
    folgenden Kandidaten im Wege der Einzelwahl nach folgender Maßgabe wieder bzw.
    neu zu wählen:

    a)   Herr Dr. Gerald Möller, Chemiker, derzeit tätig als selbstständiger
    Unternehmensberater im Bereich Life Science, Wohnort: Heidelberg, Deutschland,
    wird als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Seine Bestellung erfolgt für die Zeit
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
    Aufsichtsrats für das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn seiner Amtszeit
    beschließt (Ordentliche Hauptversammlung 2015); das Geschäftsjahr 2012 wird
    nicht mitgezählt.

    b)   Herr Dr. Marc Cluzel, Arzt und Biochemiker, derzeit tätig als
    Unternehmensberater bei C&F Consulting, Paris, Frankreich, Wohnort: Montpellier,
    Frankreich, wird als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Seine Bestellung erfolgt für
    die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
    Aufsichtsrats für das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn seiner Amtszeit
    beschließt (Ordentliche Hauptversammlung 2015); das Geschäftsjahr 2012 wird
    nicht mitgezählt.

    c)   Herr Dr. Daniel Camus, Betriebs- und Volkswirt, derzeit tätig als Senior
    Advisor bei Roland Berger Strategy Consultants, Paris, Frankreich, Wohnort:
    Croissy-sur-Seine, Frankreich, wird als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Seine
    Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
    über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn
    seiner Amtszeit beschließt (Ordentliche Hauptversammlung 2015); das
    Geschäftsjahr 2012 wird nicht mitgezählt.

    d)   Frau Karin Eastham, Betriebswirtin (MBA), derzeit tätig als selbstständige
    Unternehmensberaterin im Bereich Life Science, Wohnort: Rancho Santa Fe,
    Kalifornien, USA, wird als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Ihre Bestellung
    erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
    Entlastung des Aufsichtsrats für das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer
    Amtszeit beschließt (Ordentliche Hauptversammlung 2015); das Geschäftsjahr 2012
    wird nicht mitgezählt.

    e)   Herr Dr. Geoffrey Vernon, Pharmazeut und Unternehmensberater (MBA), derzeit
    Geschäftsführer der Managementberatungsgesellschaft Ziggus Holdings Ltd.,
    Tavistock, Großbritannien, Wohnort: Devon, Großbritannien, wird als
    Aufsichtsratsmitglied gewählt. Seine Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für
    das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn seiner Amtszeit beschließt (Ordentliche
    Hauptversammlung 2015); das Geschäftsjahr 2012 wird nicht mitgezählt.

    Ergänzende Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

    Die Kandidaten Dr. Möller, Dr. Cluzel, Dr. Camus, Karin Eastham und Dr. Vernon
    sind Mitglieder des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats in folgenden anderen
    Gesellschaften bzw. Mitglieder in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
    -   Herr Dr. Möller: Direktor bei Illumina Inc., San Diego, Kalifornien, USA ;
    Beiratsvorsitzender bei Invendo Medical GmbH, Kissing, Deutschland; Vorsitzender
    Direktor bei 4Sigma Inc., Bermuda; Direktor bei Bionostics, Inc., Devens (MA),
    USA; Direktor bei Vivacta Ltd., Kent, Großbritannien; Beirat bei Adrenomed GmbH,
    Hennigsdorf, Deutschland;
    -   Herr Dr. Cluzel: keine weiteren Aufsichtsrats- bzw. dementsprechenden
    Positionen;
    -   Herr Dr. Camus: Direktor bei Cameco Corporation, Saskatoon, Saskatchewan,
    Kanada; Aufsichtsratsmitglied bei SGL Group SE, Wiesbaden, Deutschland; Beirat
    bei Valeo SA, Paris, Frankreich; Beirat bei Vivendi SA, Paris, Frankreich;
    -   Frau Karin Eastham: Direktor bei Illumina Inc., San Diego, Kalifornien, USA;
    Direktor bei Amylin Inc., San Diego, Kalifornien, USA; Direktor bei Geron
    Corporation, Menlo Park, Kalifornien, USA; Direktor bei Trius Therapeutics Inc.,
    San Diego, Kalifornien, USA;
    -   Herr Dr. Vernon: Vorsitzender Direktor jeweils bei Genable Ltd., Dublin,
    Irland; Veryan Medical Ltd., Horsham, Großbritannien; XL TechGroup, Inc.,
    Melbourne, USA; Cornwall Farmers Ltd., Cornwall, Großbritannien; Medpharm Ltd.,
    Guildford, Großbritannien.

    Herr Dr. Gerald Möller beabsichtigt, im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat der
    MorphoSys AG erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Der Kandidat
    Dr. Camus soll aufgrund seines Sachverstands auf dem Gebiet der Rechnungslegung
    und Abschlussprüfung im Fall seiner Wiederwahl die Position des unabhängigen
    Finanzexperten im Sinn des § 100 Abs. 5 AktG übernehmen.


    7.   Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-I sowie
    die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012-I mit der Möglichkeit zum
    Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung

    Gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2008 zum
    Tagesordnungspunkt 5 ist in § 5 Abs. 5 der Satzung ein Genehmigtes Kapital 2008-
    I in Höhe von EUR 8.864.103,00 enthalten, das den Vorstand ermächtigt, mit
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.04.2013 das Grundkapital der
    Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals durch die
    Ausgabe von bis zu 8.864.103 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu
    erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann unter den in § 5 Abs. 5 der Satzung
    genannten Bedingungen ausgeschlossen werden. Das Genehmigte Kapital 2008-I ist
    seit der ordentlichen Hauptversammlung 2008 nicht ausgenutzt worden und besteht
    nach wie vor in voller Höhe.

    Um der Verwaltung auch weiterhin den vollen Handlungsspielraum zu geben, soll
    das Genehmigte Kapital 2008-I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2012-
    I geschaffen werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-I soll nur
    wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2012-I wirksam an seine Stelle
    tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

    a)    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-I

    Das Genehmigte Kapital 2008-I gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung wird, soweit diese
    Ermächtigung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß den nachfolgenden Ziffern b)
    und c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2012-I im Handelsregister noch nicht
    ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß den
    nachfolgenden Ziffern b) und c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2012-I im
    Handelsregister aufgehoben.

    b)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012-I

    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
    30.04.2017 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar-
    und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu
    EUR 9.244.867,00 durch die Ausgabe von bis zu 9.244.867 neuen und auf den
    Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012-I).

    Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
    Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der
    Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
    Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
    der Aktionäre auszuschließen:

    aa)      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur
    Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder
    bb)      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, soweit die
    Kapitalerhöhung zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,
    Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer
    einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern erfolgt; oder
    cc)      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit die neuen
    Aktien im Zuge einer Börseneinführung an einer in- und/oder ausländischen
    Wertpapierbörse platziert werden.

    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
    Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

    c)    Satzungsänderung

    § 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

    "(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
    30.04.2017 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar-
    und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR
    9.244.867,00 durch Ausgabe von bis zu 9.244.867 neuen und auf den Inhaber
    lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012-I).

    Bei Barkapitalerhöhungen steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
    Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der
    Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
    Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
    der Aktionäre auszuschließen:

    aa)       im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur
    Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder
    bb)     im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, soweit die
    Kapitalerhöhung zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,
    Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer
    einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern erfolgt; oder
    cc)      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit die neuen
    Aktien im Zuge einer Börseneinführung an einer in- und/oder ausländischen
    Wertpapierbörse platziert werden.

    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
    Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen."


    8.   Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-II sowie
    die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012-II mit der Möglichkeit zum
    Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung

    Gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2008 zum
    Tagesordnungspunkt 6 ist in § 5 Abs. 6 der Satzung ein Genehmigtes Kapital 2008-
    II in Höhe von EUR 2.216.025,00 enthalten, das den Vorstand ermächtigt, mit
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.04.2013 das Grundkapital der
    Gesellschaft gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals durch die Ausgabe von bis zu
    2.216.025 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen. Das
    Bezugsrecht der Aktionäre kann dabei unter anderem gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz
    1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. Das Genehmigte Kapital 2008-II
    ist seit der ordentlichen Hauptversammlung 2008 nicht ausgenutzt worden und
    besteht nach wie vor in voller Höhe.

    Um der Verwaltung auch weiterhin den vollen Handlungsspielraum zu geben, soll
    das Genehmigte Kapital 2008-II aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital
    2012-II geschaffen werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-II soll
    nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2012-II wirksam an seine Stelle
    tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

    a)    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2008-II

    Das Genehmigte Kapital 2008-II gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung wird, soweit diese
    Ermächtigung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß den nachfolgenden Ziffern b)
    und c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2012-II im Handelsregister noch nicht
    ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß den
    nachfolgenden Ziffern b) und c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2012-II im
    Handelsregister aufgehoben.

    b)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012-II

    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
    30.04.2017 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen
    einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 2.311.216,00 durch die Ausgabe
    von bis zu 2.311.216 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen
    (Genehmigtes Kapital 2012-II).

    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch
    von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
    werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch
    berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
    auszuschließen:

    aa)    soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

    bb)   wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits
    börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
    Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß
    oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen
    unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung
    ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und
    zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung
    dieser Ermächtigung.

    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
    Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

    c)    Satzungsänderung

    § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

    "(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
    30.04.2017 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen
    einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 2.311.216,00 durch die Ausgabe
    von bis zu 2.311.216 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen
    (Genehmigtes Kapital 2012-II).

    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch
    von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
    werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch
    berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
    auszuschließen:

    aa)  soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

    bb)  wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits
    börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
    Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß
    oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen
    unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung
    ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und
    zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung
    dieser Ermächtigung.

    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
    Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen."


    9.    Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss über die
    Aufsichtsratsvergütung gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung zu fassen:

    a)   Für das Geschäftsjahr 2012 erhalten die Aufsichtsratsmitglieder folgende
    Barvergütung:

    (aa)    eine Grundvergütung von EUR 85.400,00 für den
    Aufsichtsrats­vorsitzenden, von EUR 51.240,00 für den stellvertretenden
    Aufsichts­ratsvor­sitzenden und von EUR 34.160,00 für die übrigen
    Aufsichtsratsmitglieder (jeweils zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer);

    (bb)   zusätzlich für den Aufsichtsratsvorsitzenden einen Betrag von
    EUR 3.000,00 (zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer) für jede von ihm geleitete
    Aufsichtsratssitzung; für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder einen Betrag von
    EUR 1.500,00 (zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer) für jede
    Aufsichtsratssitzung, an der sie teilnehmen;

    (cc)    zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit in
    Aufsichtsratsausschüssen folgende Vergütung (jeweils zzgl. etwaig anfallender
    Umsatzsteuer):

    -       der Vorsitzende eines Ausschusses EUR 9.000,00,
    -       die übrigen Ausschussmitglieder je EUR 6.000,00.

    (dd)   zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jede Teilnahme an
    einer Ausschusssitzung je EUR 1.000,00 (jeweils zzgl. etwaig anfallender
    Umsatzsteuer).

    b)   Die Vergütung gemäß vorhergehender Ziff. a) (aa) und (cc) ist in gleichen
    Tranchen vierteljährlich und die Sitzungsgelder gemäß vorhergehender Ziff. a)
    (bb) und (dd) sind am Ende des Kalendervierteljahres, in dem die jeweiligen
    Sitzungen stattgefunden haben, zur Zahlung fällig.

    c)   Die in Ziff. a) und b) enthaltenen Regelungen gelten für die
    Aufsichtsratsvergütung und deren Fälligkeit auch in den folgenden
    Geschäftsjahren, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes.


    II.
    Schriftliche Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8
    gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe
    für die Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss

    1.    Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7

    a) In der Satzung enthaltenes genehmigtes Kapital und Anlass für die Änderung

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Genehmigte Kapital 2008-I aufzuheben
    und die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage eines
    neuen Genehmigten Kapitals 2012-I zu ermächtigen, weil die Ermächtigung zur
    Ausgabe von neuen Aktien unter dem bestehenden Genehmigten Kapital 2008-I mit
    Ablauf des 30.04.2013 endet. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität
    einzuräumen, soll das neue Genehmigte Kapital 2012-I geschaffen werden, welches
    die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 30.04.2017 (einschließlich)
    einmalig oder mehrmalig das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt
    EUR 9.244.867,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu
    9.244.867 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen.

    b) Neues Genehmigtes Kapital 2012-I und damit verbundene Vorteile für die
    Gesellschaft

    Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten
    Kapital 2012-I soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des
    Aufsichtsrats auf Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung
    von strategischen Entscheidungen flexibel reagieren zu können. Gerade in der
    aktuellen volkswirtschaftlichen Situation ist ein schnelles und flexibles
    Instrument zur Finanzierung erforderlich und im Interesse der Gesellschaft und
    der Aktionäre (z.B. zur Ermöglichung einer Akquisition und zur Beschaffung von
    Liquidität). Es soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch
    weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft zu
    beschaffen und Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Patente oder andere
    gewerbliche Schutzrechte oder Lizenzrechte oder eine einen Betrieb bildende
    Gesamtheit von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Ein
    solcher Vorratsbeschluss ist sowohl national als auch international üblich.

    Um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden, soll ein neues Genehmigtes Kapital
    2012-I geschaffen werden. Der Vorstand soll dadurch weiterhin die Möglichkeit
    erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und im Rahmen der gesetzlichen
    Vorgaben nach § 202 Abs. 3 AktG in flexibler Weise Aktien der Gesellschaft zur
    Verfügung zu haben.

    c) Ausschluss des Bezugsrechts

    Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung
    von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für
    bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte Zwecke vor:

    aa) Im Fall einer Barkapitalerhöhung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der
    Aktionäre gemäß Ziff. aa) des Tagesordnungspunktes 7 b) erforderlich, um
    Spitzenbeträge zu vermeiden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
    für die Verwertung von Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer
    Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu
    können, und dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit
    runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge des
    Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien
    gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Ohne diese Ermächtigung
    würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die
    technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines
    Bezugsrechtshandels für die Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum
    Vorteil für die Aktionäre. Die durch den Ausschluss des Bezugsrechts der
    Aktionäre für die Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden
    entweder durch Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger Weise
    bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist
    aufgrund der Beschränkung auf Aktienspitzen gering.

    bb) Im Fall einer Sachkapitalerhöhung ist der Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
    Ziff. bb) des Tagesordnungspunktes 7 b) erforderlich, um die mit dieser
    Kapitalmaßnahme verfolgten Ziele zu erreichen. Die Gesellschaft soll in die Lage
    versetzt werden, durch den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
    oder für das Unternehmen besonders wichtigen Wirtschaftsgütern (vor allem
    gewerbliche Schutzrechte) weiter zu wachsen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu
    stärken. Wesentlicher Bestandteil der der Gesellschaft gehörenden gewerblichen
    Schutzrechte sind die "HuCAL(®) Bibliotheken", zu deren Erstellung und Nutzung
    die Gesellschaft ihrerseits bestimmter Nutzungsrechte an Rechten Dritter bedarf.
    So wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals der Erwerb von Lizenzrechten, die
    für den Unternehmenszweck der Gesellschaft von besonderer Bedeutung waren, durch
    eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss erfolgreich finanziert und
    damit die HuCAL(®) Bibliothek Wert steigernd erweitert. Dies trug seinerseits
    zur Steigerung des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft bei, wovon auch die
    Aktionäre profitierten und der Ausschluss ihres Bezugsrechts kompensiert wurde.
    Um in Zukunft an dieser Unternehmensstrategie festhalten zu können, ist die
    vorgeschlagene Schaffung des Genehmigten Kapitals 2012-I erforderlich. Allein
    dies gewährleistet den liquiditätsschonenden Erwerb insbesondere von
    Unternehmensbeteiligungen und gewerblichen Schutzrechten, die für den Ausbau der
    Marktposition der Gesellschaft notwendig sind. Einen solchen Erwerb allein mit
    Barmitteln zu finanzieren, ist bei bestimmten Transaktionen weder möglich noch
    sinnvoll, zumal auch die Lizenzgeber bzw. Verkäufer häufig darauf bestehen, als
    Gegenleistung Aktien zu erwerben, da dies für sie wirtschaftlich vorteilhaft
    sein kann. Die Möglichkeit, ihre Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen,
    gibt der Gesellschaft damit den notwendigen Spielraum, solche sich bietenden
    Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Der
    Bezugsrechtsausschuss ist in diesen Fällen notwendig, da die Akquisitionen
    kurzfristig erfolgen müssen und in der Regel nicht von der nur einmal jährlich
    stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden können. Auch für die
    Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen
    wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Es bedarf hierfür vielmehr
    eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des
    Aufsichtsrats schnell zugreifen kann. Auch die Höhe des zulässigen
    Bezugsrechtsausschlusses ist angemessen, da das neue Genehmigte Kapital 2012-I
    es der Gesellschaft u.a. ermöglichen soll, Kontrollerwerbe von börsennotierten
    Unternehmen im Sinn der §§ 29 ff. WpÜG durchzuführen und die damit verbundene
    Pflicht zur Abgabe von Übernahmeangeboten zu erfüllen.

    cc) Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gemäß Ziff. cc) des
    Tagesordnungspunktes 7 b) soll eine weitere Emission von Aktien der Gesellschaft
    an in- und/oder ausländischen Börsen ermöglichen, soweit dies die
    Marktverhältnisse zulassen und dem weiteren Wachstum der Gesellschaft dient. Der
    dazu erforderliche Bezugsrechtsausschluss gewährleistet ein sinnvolles
    Platzierungsvolumen und die optimale Verwertung der neuen Aktien. Die Wahrung
    des Bezugsrechts der Aktionäre würde demgegenüber zu erheblichen technischen
    Schwierigkeiten bei der Platzierung der neuen Aktien führen und es verhindern,
    dass ein bestmöglicher Emissionspreis erzielt wird. Durch den
    Bezugsrechtsausschluss soll u. a. auch die Grundlage für ein so genanntes Dual
    Listing an einer ausländischen Börse (z.B. NASDAQ) geschaffen werden. Aufgrund
    einer breit gestreuten und internationalen Finanzierungsbasis soll die
    Gesellschaft gegen Kapitalmarktschwankungen besser geschützt und sollen lokale
    Veränderungen der Kapitalkosten bestmöglich neutralisiert werden. Eine
    internationale Anlegerstruktur begründet eine höhere Marktliquidität, vermindert
    die Abhängigkeit der Gesellschaft von einzelnen Investoren und erschwert
    feindliche Übernahmeversuche. Im internationalen Umfeld der Biotechnologie
    erleichtert eine zweite Börsenzulassung zudem die Akquisition von
    Unternehmensbeteiligungen durch Aktientausch. Dies gilt vor allem in dem für die
    Gesellschaft besonders wichtigen US-Markt.

    Unter Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den
    Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen
    auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden
    Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

    Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten
    Kapitals 2012-I berichten.

    2.    Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 8

    a) In der Satzung enthaltenes genehmigtes Kapital und Anlass für die Änderung

    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Genehmigte Kapital 2008-II
    aufzuheben und die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf
    Grundlage eines neuen Genehmigten Kapitals 2012-II zu ermächtigen, weil die
    Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien unter dem bestehenden Genehmigten
    Kapital 2008-II mit Ablauf des 30.04.2013 endet. Um der Gesellschaft die nötige
    Flexibilität einzuräumen, soll das neue Genehmigte Kapital 2012-II geschaffen
    werden, welches die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 30.04.2017
    (einschließlich) einmalig oder mehrmalig das Grundkapital der Gesellschaft um
    bis zu insgesamt EUR 2.311.216,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu
    2.311.216 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen.

    b) Neues Genehmigtes Kapital 2012-II und damit verbundene Vorteile für die
    Gesellschaft

    Die angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist eine Voraussetzung der
    geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft im kostenintensiven
    Tätigkeitsbereich der Biotechnologie. Die Gesellschaft muss über den notwendigen
    Handlungsspielraum verfügen, um sich jederzeit und gemäß der jeweiligen
    Marktlage Eigenmittel beschaffen zu können.

    Um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden, soll ein neues Genehmigtes Kapital
    2012-II geschaffen werden. Der Vorstand soll dadurch weiterhin die Möglichkeit
    erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
    nach § 202 Abs. 3 AktG sowie nach § 203 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz
    4 AktG in flexibler Weise Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben.

    c) Ausschluss des Bezugsrechts

    Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung
    von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für
    bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte Zwecke vor:

    aa) Der Vorstand soll auch im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012-II ermächtigt
    sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der
    Aktionäre auszunehmen, um bei einer Kapitalerhöhung in jedem Fall ein
    praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und dient also nur dazu, die
    Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen
    entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der
    Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt
    werden können. Ohne diese Ermächtigung würde insbesondere bei einer
    Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die technische Durchführung der
    Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels für die
    Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die
    durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Spitzen entstandenen
    bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse
    (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
    verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
    Aktienspitzen gering.
    bb) Des Weiteren soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt
    sein, das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG in Höhe des gesamten neuen
    Genehmigten Kapitals 2012-II auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der neuen
    Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung
    zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich
    unterschreitet. Dieser gesetzlich zulässige Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es
    der Verwaltung, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei
    durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und
    damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erzielen.
    Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit
    erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare
    Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im
    wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar
    dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen
    Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative
    Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben
    indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu
    erwerben. Die Höhe des neuen Genehmigten Kapitals 2012-II hält sich an die
    gesetzlichen Vorgaben des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, wonach der Ausschluss des
    Bezugsrechts zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des
    Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
    noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag den
    Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Andere Kapitalmaßnahmen, die
    ebenfalls einen Bezugsrechtsausschluss gemäß oder in entsprechender Anwendung
    des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG vorsehen, sind zu berücksichtigen.

    Unter Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den
    Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen
    auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden
    Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

    Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten
    Kapitals 2012-II berichten.


    III.
    Weitere Angaben zur Einberufung

    1.       Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

    Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der
    Gesellschaft eingeteilt in 23.154.806 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
    Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
    163.915 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der
    teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung
    der Hauptversammlung somit 22.990.891 Stück.


    2.     Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
    Stimmrechts

    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
    diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der
    Hauptversammlung, d. h. am 10.05.2012, 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag),
    Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung anmelden. Die
    Anmeldung muss zusammen mit einem von einem depotführenden Kredit- oder
    Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des
    Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 24.05.2012 (24:00 Uhr MESZ) bei
    der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis
    des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
    Für den Nachweis genügt die Textform (§ 126 b BGB).

    Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
    Anteilbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
    Veräußerung des Anteilbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
    und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilbesitz des Aktionärs zum
    Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
    Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und
    auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien
    nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
    besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
    stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine
    eventuelle Dividendenberechtigung.

    Anmeldestelle:
    MorphoSys AG
    c/o Deutsche Bank AG
    Securities Production
    General Meetings
    Postfach 20 01 07
    60605 Frankfurt am Main
    Telefax: +49 (0) 69 / 12012 - 8 60 45
    E-Mail: WP.HV@Xchanging.com

    Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
    Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
    Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine
    Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem
    depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der
    Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das
    depotführende Institut vorgenommen.

    3.      Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl


    Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten,
    können ihre Stimmen schriftlich durch Briefwahl abgeben. Hierzu steht das auf
    der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per Briefwahl
    abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich Dienstag, den 29.05.2012
    eingehend, an die folgende Adresse gesendet werden:

    MorphoSys AG
    ITTEB GmbH & Co. KG
    Vogelanger 25
    86937 Scheuring

    4.      Verfahren für die Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung


    Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch
    ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft
    benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
    Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
    erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der
    Eintrittskarte. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
    Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB).
    Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen
    nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m §
    125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen sind in der Regel Besonderheiten
    zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

    Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
    durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der
    Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:

    MorphoSys AG
    HV-Stelle/Investor Relations
    Lena-Christ-Str. 48
    82152 Martinsried/ Planegg
    Telefax: +49 (0) 89 / 899 27 - 5333
    E-Mail:    hv@morphosys.de

    Am Tag der Hauptversammlung selbst steht dafür ab 9.00 Uhr bis kurz vor Beginn
    der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
    im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstr. 33, 80636
    München, zur Verfügung.

    Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer
    Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
    Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können
    die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Stimmrechtsvertreter
    nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen
    Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur
    Stellung von Anträgen entgegen. Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der
    Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die
    Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Ein Voll­machtsformular für
    den Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären bei der Bestellung der
    Eintritts­karte mit zugeschickt. Zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters
    bitten wir Sie, eine Eintritts­karte bei der zuvor genannten Anmeldestelle zu
    bestellen, das dieser beigefügte Vollmachts- und Weisungsformular auszufüllen
    und bis zum 30.05.2012 eingehend an die folgende Adresse zurück zu senden:

    MorphoSys AG
    ITTEB GmbH & Co. KG
    Vogelanger 25
    86937 Scheuring
    Telefax:  +49 (0) 8195 / 99 89 664
    E-Mail:    mor2012@itteb.de

    Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.morphosys.de/hv über
    den Link "Hauptversammlung" einsehbar.

    5.     Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß
    § 122 Abs. 2 AktG

    Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das
    entspricht 1.155.608 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
    am Grundkapital der Gesellschaft erreichen, das entspricht 500.000 Stückaktien,
    können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
    gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
    Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der in
    Ziff. 6 angegebenen Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also
    spätestens bis zum Ablauf des 30.04.2012 (24:00 Uhr MESZ) zugegangen sein.

    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden
    Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit
    von 3 Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie §
    70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Bekannt
    zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit
    der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens
    im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
    zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
    der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
    Internetadresse www.morphosys.de/hv bekannt gemacht.

    6.     Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127
    AktG

    Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
    zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur
    Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern sind ausschließlich an
    die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und
    Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

    MorphoSys AG
    HV-Stelle/Investor Relations
    Lena-Christ-Str. 48
    82152 Martinsried/ Planegg
    Telefax: +49 (0) 89 / 899 27 - 5333
    E-Mail: hv@morphosys.de

    Bis 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des
    16.05.2012 (24:00 Uhr MESZ) bei vorstehender Adresse mit Nachweis der
    Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den
    anderen Aktionären im Internet unter www.morphosys.de/hv unverzüglich zugänglich
    gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur
    Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Eventuelle Stellungnahmen der
    Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

    Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
    Abschlussprüfern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich
    zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen
    Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der
    Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
    Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht
    zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der
    vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden
    Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

    Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der
    Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
    nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich
    gestellt werden.

    Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu
    den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des
    Aufsichtsrats sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und
    fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

    7.      Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
    über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und
    geschäftlichen Beziehungen mit verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
    Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben,
    soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
    erforderlich sind.

    Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
    Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage
    des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer
    Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG
    genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach
    vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
    einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach
    § 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung
    ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu
    beschränken.


    8.     Veröffentlichung auf der Internetseite

    Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und
    Informationen gemäß § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitere
    Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
    § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auch auf der
    Internetseite der Gesellschaft unter www.morphosys.de/hv zur Verfügung.
    Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen
    liegen ebenfalls in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

    Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen
    Internetadresse bekannt gegeben.

    Die Einberufung der Hauptversammlung ist am 18.04.2012 im Bundesanzeiger bekannt
    gemacht worden und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
    denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
    Europäischen Union verbreiten.

    Martinsried/Planegg, im April 2012

    Der Vorstand

    --- Ende der Mitteilung ---

    MorphoSys AG
    Lena-Christ-Str. 48 Martinsried / München Deutschland

    WKN: 663200;ISIN: DE0006632003;Index:TecDAX, CDAX, Prime All Share, TECH All Share, HDAX, MIDCAP;
    Notiert: Freiverkehr in Börse Stuttgart,
    Freiverkehr in Hanseatische Wertpapierbörse zu Hamburg,
    Freiverkehr in Börse Berlin,
    Freiverkehr in Börse Düsseldorf,
    Freiverkehr in Bayerische Börse München,
    Freiverkehr in Niedersächsische Börse zu Hannover,
    Prime Standard in Frankfurter Wertpapierbörse,
    Regulierter Markt in Frankfurter Wertpapierbörse;


    This announcement is distributed by Thomson Reuters on behalf of
    Thomson Reuters clients. The owner of this announcement warrants that:
    (i) the releases contained herein are protected by copyright and
    other applicable laws; and
    (ii) they are solely responsible for the content, accuracy and
    originality of the information contained therein.

    Source: MorphoSys AG via Thomson Reuters ONE
    [HUG#1603376]

    Wertpapiere des Artikels:
    DE0006632003


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    MorphoSys AG Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG MorphoSys AG / MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG . Verarbeitet und übermittelt durch Thomson Reuters ONE. Für den Inhalt der …

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