Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Prokon meldet Insolvenz an
(DGAP-Media / 23.01.2014 / 09:19)
Prokon meldet Insolvenz an
Das Ultimatum der PROKON-Geschäftsführung an die 75.000
Genussscheininhaber, ihr Geld nicht abzuziehen, war nicht von Erfolg
gekrönt. Gestern musste der Windparkbetreiber Insolvenz anmelden. Nach
Ansicht der SdK ist das eingesetzte Vermögen der Anleger damit aber im
Gegensatz zu anders lautenden Medienberichten nicht zu 100% verloren.
Laut Mitteilung von PROKON hatten sich ungefähr die Hälfte der 75.000
PROKON-Genussrechtsinhaber nach einem entsprechenden Aufruf des
Windkraftspezialisten Anfang Januar 2014 bereiterklärt, ihr
Genussrechtskapital nicht abzuziehen. Laut PROKON wäre aber von mindestens
95 % des Genussrechtskapitals eine entsprechende Zusage nötig gewesen, um
die Insolvenz zu verhindern.
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Die ist nun eingetreten. Die PROKON Regenerative Energien GmbH hat am
22.1.2014 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt.
Mutmaßlich verfügt PROKON nicht über die nötige Liquidität, um die
Auszahlungen der gekündigten Genussrechtsanteile leisten zu können. Zum
vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin
vom Amtsgericht Itzehoe bestellt. Ziel des vorläufigen Insolvenzverfahrens
ist die Sicherung und der Erhalt des PROKON-Vermögens. Laut vorläufigem
Insolvenzverwalter sind sämtliche Verfügungen der PROKON-Geschäftsführung
ab sofort nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun zunächst eine Bestandsaufnahme
des Firmengeflechtes vornehmen müssen. Er wird prüfen müssen, worin das
Genussrechtskapital in Höhe von ca. 1,4 Mrd. Euro investiert wurde und
welche Vermögenswerte vorhanden sind. Denn erst dann kann beurteilt werden,
wie werthaltig das PROKON-Vermögen ist und ob für die Genussrechteinhaber
Verwertungschancen bestehen.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. rät jedem Anleger ohne
entsprechende Kostenübernahmezusage einer evtl. vorhandenen
Rechtsschutzversicherung, vor Einholung eines kostenpflichtigen Rechtsrats
oder gar der Einleitung rechtlicher Schritte, zu prüfen, ob er damit
schlechtem Geld nicht auch noch gutes hinterherwirft.
Der vorläufige Insolvenzverwalter weist außerdem darauf hin, dass