AT & S Austria Technologie & Systemtechnik AG
Ergebnisse AT&S Hauptversammlung - Seite 2
Des Weiteren wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Maßgabe der aktienrechtlichen Vorschriften die Ausgabe- und Ausstattungsmerkmale sowie die Wertpapierbedingungen der Wandelschuldverschreibungen (insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungszeitraum, Wandlungsrechte und -pflichten, Wandlungsverhältnis sowie Wandlungspreis) zu bestimmen.
Der Preis der Wandelschuldverschreibungen ist unter Berücksichtigung marktüblicher Berechnungsmethoden zu ermitteln.
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Der Ausgabebetrag der bei Wandlung (Ausübung des Umtausch- und/oder Bezugsrechts) auszugebenden Aktien und das Umtausch- und/oder Bezugsverhältnis sind unter Berücksichtigung marktüblicher
Berechnungsmethoden sowie des Kurses der Aktien der Gesellschaft zu ermitteln (Grundlagen der Berechnung des Ausgabebetrags); der Ausgabebetrag darf nicht unter dem anteiligen Betrag des
Grundkapitals liegen.
Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wurde jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise auszuschließen.
Die Wandelschuldverschreibungen können auch durch eine zu hundert Prozent direkt oder indirekt im Eigentum der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft stehende Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft eine Garantie für die Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen Umtausch- und/oder Bezugsrechte auf Aktien der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft zu gewähren.
Außerdem wurde das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 21.367.500,-- durch Ausgabe von bis zu 19.425.000 Stück neuer, auf Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht. Diese bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von auf Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juli 2014 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen von dem ihnen gewährten Umtausch- und/oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen.
Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wurde jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise auszuschließen.
Die Wandelschuldverschreibungen können auch durch eine zu hundert Prozent direkt oder indirekt im Eigentum der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft stehende Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft eine Garantie für die Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen Umtausch- und/oder Bezugsrechte auf Aktien der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft zu gewähren.
Außerdem wurde das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 21.367.500,-- durch Ausgabe von bis zu 19.425.000 Stück neuer, auf Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht. Diese bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von auf Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juli 2014 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen von dem ihnen gewährten Umtausch- und/oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen.
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