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    DGAP-WpÜG  701  0 Kommentare Befreiung; DE000A0JL461

    Zielgesellschaft: ItN Nanovation AG; Bieter: Dr. Ulrich Stoll u.a.

    WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG.

    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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    Zielgesellschaft: ItN Nanovation AG

    Lesen Sie auch

    Bieter: Herr Dr. Ulrich Stoll, Frau Christina Zügel-Stoll, Herr Curt

    Michael Stoll, Herr Martin Stoll, Herr Christoph Stoll, Frau Cornelia

    Stoll-Cammarano

    Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

    wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. August 2014 über die Befreiung gemäß

    § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG

    Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

    Satz 1 WpÜG in Bezug auf die ItN Nanovation AG, Saarbrücken (ISIN

    DE000A0JL461)

    Bieter/Antragsteller:

    1. Herr Dr. Ulrich Stoll, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter Straße 82,

    73734 Esslingen, - Antragsteller zu 1.) -;

    2. Frau Christina Zügel-Stoll, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter Straße

    82, 73734 Esslingen, - Antragstellerin zu 2.) -;

    3. Herr Curt Michael Stoll, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter Straße

    82, 73734 Esslingen, - Antragsteller zu 3.) -;

    4. Herr Martin Stoll, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter Straße 82,

    73734 Esslingen, - Antragsteller zu 4.) -;

    5. Herr Christoph Stoll, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter Straße 82,

    73734 Esslingen, - Antragsteller zu 5.) -;

    6. Frau Cornelia Stoll-Cammarano, Esslingen, geschäftsansässig: Ruiter

    Straße 82, 73734 Esslingen, - Antragstellerin zu 6.) -

    - die Antragstellerinnen zu 2.) und 6.) sowie die Antragsteller zu 1.),

    3.), 4.) und 5.) zusammen nachfolgend auch die 'Antragsteller' -

    Zielgesellschaft: ItN Nanovation AG, Untertürkheimer Straße 25, 66117

    Saarbrücken; ISIN DE000A0JL461

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ('BaFin') hat am 21. August

    2014 auf Antrag von Herrn Dr. Ulrich Stoll, Frau Christina Zügel-Stoll,

    Herrn Curt Michael Stoll, Herrn Martin Stoll, Herrn Christoph Stoll, Frau

    Cornelia Stoll-Cammarano folgenden Bescheid erlassen:

    1. Es werden die folgenden Befreiungsentscheidungen ausgesprochen

    (a.) Der Antragsteller zu 1.) wird für den Fall, dass er in Folge des

    Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen

    Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt

    3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.

    23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company

    'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche

    Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation

    AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,

    erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

    WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

    WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu

    veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

    WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

    Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

    Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

    veröffentlichen, befreit.

    (b.) Die Antragstellerin zu 2.) wird für den Fall, dass sie in Folge des

    Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen

    Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt

    3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.

    23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company

    'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche

    Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation

    AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,

    erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

    WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

    WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu

    veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

    WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

    Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

    Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

    veröffentlichen, befreit.

    (c.) Der Antragsteller zu 3.) wird für den Fall, dass er in Folge des

    Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen

    Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt

    3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.

    23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company

    'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche

    Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation

    AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,

    erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

    WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

    WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu

    veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

    WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

    Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

    Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

    veröffentlichen, befreit.

    (d.) Der Antragsteller zu 4.) wird für den Fall, dass er in Folge des

    Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen

    Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt

    3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.

    23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company

    'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche

    Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation

    AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,

    erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

    WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

    WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu

    veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

    WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

    Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

    Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

    veröffentlichen, befreit.

    (e.) Der Antragsteller zu 5.) wird für den Fall, dass er in Folge des

    Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen

    Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt

    3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.

    23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company

    'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche

    Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation

    AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,

    erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

    WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

    WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu

    veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

    WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

    Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

    Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

    veröffentlichen, befreit.

    (f.) Die Antragstellerin zu 6.) wird für den Fall, dass sie in Folge des

    Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen sämtlichen

    Antragstellern im Anschluss an den partiellen Hinzuerwerb von insgesamt

    3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd.

    23,31 % der Stimmrechte), die derzeit von der Open Joint Stock Company

    'RUSNANO', Moskau, Russland, gehalten werden, durch sämtliche

    Antragsteller zu ihren derzeitigen Beteiligungen an der ItN Nanovation

    AG, Saarbrücken, die Kontrolle über die ItN Nanovation AG, Saarbrücken,

    erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

    WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

    WpÜG, die Kontrollerlangung an der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, zu

    veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

    WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

    Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

    Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

    veröffentlichen, befreit.

    2. Die Befreiungsentscheidungen gemäß vorstehender Ziffer 1. (a.) bis (f.)

    des Tenors dieses Bescheides können jeweils einzeln oder sämtlich

    widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

    (a.) der unter Ziffer 1. (a.) bis (f.) des Tenors dieses Bescheides

    mittelbar beschriebene Kaufvertrag in Bezug auf insgesamt 3.150.927

    Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken (entsprechend rd. 23,31 % der

    Stimmrechte) wie im der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    am 21.07.2014 übersendeten Entwurf von Absichtserklärungen angelegt,

    nicht bis zum 01.09.2014 abgeschlossen wurde;

    und/oder

    (b.) der unter Ziffer 1. (a.) bis (f.) des Tenors dieses Bescheides

    genannte

    Stimmbindungsvertrag in der der Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht am 21.07.2014 im Entwurf übersendeten

    Fassung, insbesondere hinsichtlich der Modalitäten die Stimmbindung

    i.e.S., nicht bis zum 01.09.2014 abgeschlossen wurde;

    und/oder

    (c.) der ItN Nanovation AG, Saarbrücken, nicht liquide Mittel i.H.v.

    insgesamt EUR 5.000.000,- zufließen, wobei der ItN Nanovation AG,

    Saarbrücken, hiervon bis zum 01.09.2014 jedenfalls ein Betragswert

    i.H.v. insgesamt EUR 1.300.000,- und bis zum 31.12.2014 ein weiterer

    Betragswert i.H.v. insgesamt EUR 1.400.000,- zugeflossen sein muss (es

    sei denn, die ItN Nanovation AG, Saarbrücken, wünscht jeweils ganz oder

    teilweise einen späteren Mittelzufluss). Zur Umsetzung dessen ist bis

    zum 01.11.2014 ein Darlehensvertrag abzuschließen;

    und/oder

    (d.) die Rückzahlung der Darlehensbeträge aus den beiden

    Darlehensverträgen,

    die die Antragsteller zu 1.), 3.), 4.) und 5.) sowie die

    Antragstellerin zu 2.) am 13./29.03.2012 und die SWN Beteiligungs GmbH,

    Stuttgart, am 14.12.2012 mit der ItN Nanovation AG, Saarbrücken,

    abgeschlossen haben und die mittlerweile samt endfälliger Zinsen i.H.v.

    EUR 5.165.000,- bzw. i.H.v. EUR 2.335.000,- valutieren und jeweils am

    31.12.2014 zur Rückzahlung fällig sind, nicht auf Basis des jedenfalls

    bis zum 31.12.2014 zu erfolgenden Abschlusses von

    Stundungsvereinbarungen gemäß den der Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht am 21.07.2014 übersendeten und am

    15.08.2014 aktualisierten Entwürfen von Änderungsvereinbarungen zu den

    vorgenannten Darlehensverträgen bis zum 31.12.2016 hinausgeschoben

    wird;

    und/oder

    (e.) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. (a.) bis (c.) des Tenors

    dieses Bescheides nicht erfüllt werden.

    3. Die Befreiungsentscheidungen gemäß vorstehender Ziffer 1. (a.) bis (f.)

    des Tenors dieses Bescheides ergehen unter folgenden, jeweils für jede

    einzelne Befreiungsentscheidung gleichermaßen geltenden Auflagen, wobei

    die Auflagenerfüllung gemäß Ziffer 3. (a.) bis (c.) pflichtwahrend auch

    durch eine(n) oder mehrere der Antragsteller(in)(nen) für sämtliche

    Antragsteller erfolgen kann:

    (a.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht den partiellen dinglichen Erwerb der

    unter Ziffer 1. (a.) bis (f.) und 2. (a.) des Tenors dieses Bescheides

    genannten insgesamt 3.150.927 Aktien der ItN Nanovation AG, Saarbrücken

    (entsprechend rd. 23,31 % der Stimmrechte) jeweils durch Vorlage

    geeigneter Nachweise (z.B. Depotauszüge) in unverzüglicher Art und

    Weise im Nachgang des dinglichen Erwerbs bis (spätestens) zum

    30.09.2014 nachzuweisen.

    und

    (b.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des unter Ziffer 1. (a.)

    bis (f.) und 2. (b.) des Tenors dieses Bescheides genannten

    Stimmbindungsvertrages durch Vorlage geeigneter Nachweise (Kopien) in

    unverzüglicher Art und Weise im Nachgang des Abschlusses bis

    (spätestens) zum 30.09.2014 nachzuweisen.

    und

    (c.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss der unter Ziffer 2. (d.)

    des Tenors dieses Bescheides genannten Stundungsvereinbarungen durch

    Vorlage geeigneter Nachweise (Kopien) in unverzüglicher Art und Weise

    im Nachgang bis (spätestens) zum 31.01.2015 nachzuweisen.

    und

    (d.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes

    Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 (a.) bis (e.)

    des Tenors dieses Bescheides rechtfertigen könnte, insbesondere was den

    erforderlichen Liquiditätszufluss an die ItN Nanovation AG i.S.d.

    Ziffer 2. (c.) des Tenors dieses Bescheides betrifft, unverzüglich

    mitzuteilen.

    Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden, im Befreiungsbescheid

    dargelegten Gründen:

    A.

    I.

    Zielgesellschaft ist die Aktiengesellschaft deutschen Rechts unter der

    Firma ItN Nanovation AG mit dem Sitz in Saarbrücken, eingetragen im

    Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 15671. Das

    Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 13.520.207 und ist eingeteilt

    in 13.520.207 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der

    Zielgesellschaft i.H.v. EUR 1. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter

    der ISIN DE000A0JL461 zum Handel im regulierten Markt der Wertpapierbörse

    Frankfurt am Main zugelassen. Gegenstand des Unternehmens der

    Zielgesellschaft ist die Erforschung, die Produktion sowie der Handel und

    die Vermarktung von Nanopartikeln sowie deren Neben- und Folgeprodukte.

    Einzige Tochtergesellschaft der Zielgesellschaft ist die Gesellschaft mit

    beschränkter Haftung unter der Firma CeraNovis GmbH mit dem Sitz in

    Saarbrücken, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken

    unter HRB 100348. Unternehmensgegenstand der CeraNovis GmbH ist die

    Herstellung, die Entwicklung, der Vertrieb und der Handel von keramischen

    Beschichtungen einschließlich deren Neben- und Folgeprodukten für

    Anwendungen in Gießereien und ähnlichen Industriebetrieben.

    Die Zielgesellschaft ist selbst operativ tätig. Die Tätigkeit des

    Tochterunternehmens CeraNovis GmbH hat nach Ansicht der Antragsteller keine

    Auswirkungen auf das Sanierungsvorhaben in Bezug auf die Zielgesellschaft.

    II.

    Die Antragsteller sind natürliche Personen, die in einem

    Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen und zum Zeitpunkt der

    Antragstellung Aktionäre der Zielgesellschaft sind und jeweils rund 4,5 %

    der Stimmrechte der Zielgesellschaft halten. An der Zielgesellschaft ist

    zum Zeitpunkt der Antragstellung ferner die Open Joint Stock Company

    'RUSNANO', Moskau, Russland beteiligt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung

    rund 23,31 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft hält.

    III.

    Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft Bansbach,

    Schübel, Brösztl & Partner, Stuttgart (nachfolgend 'Gutachter') hat im

    Auftrag der Zielgesellschaft ein Gutachten über das Sanierungskonzept und

    die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft in Anlehnung an den

    IDW-Standard 6 (nachfolgend das 'Gutachten') zu erstellt. Das Gutachten

    datiert auf den 01.07.2014.

    IV.

    Die Jahresabschlüsse 2012 und 2013 sowie die darin enthaltenen Lageberichte

    des Vorstands enthalten Angaben zur Sanierungsbedürftigkeit der

    Zielgesellschaft. Im Lagebericht 2012 wird auf die im Jahr 2012 begonnene

    Restrukturierung und strategische Neuausrichtung der Zielgesellschaft im

    Jahr 2012 hingewiesen. Der Personalaufwand wurde um 17,7 % reduziert.

    Gleichwohl war die Zielgesellschaft 2012 bilanziell überschuldet und wies

    einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. EUR 477.000 auf.

    Nach Auffassung des Vorstands befand sich die Gesellschaft in einer

    angespannten Liquiditätssituation und war in ihrem Bestand gefährdet. Eine

    Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO lag nicht vor, da die

    Fortführung der Zielgesellschaft überwiegend wahrscheinlich erschien. Im

    Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird auf die im Lagebericht

    dargestellte Bestandsgefährdung der Zielgesellschaft hingewiesen.

    Der Geschäftsbericht der Zielgesellschaft 2012 weist für den Konzern ItN in

    dieselbe Richtung. Auch der Konzern befand sich in einer angespannten

    Liquiditätssituation und war in seinem Bestand gefährdet. Eine

    Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO lag nicht vor, da die

    Fortführung der Zielgesellschaft überwiegend wahrscheinlich ist.

    Der Jahresabschluss 2013 der Zielgesellschaft und der darin enthaltene

    Lagebericht des Vorstands zeigen eine leichte Aufwärtstendenz, bestätigten

    aber die Sanierungsbedürftigkeit und Bestandsgefährdung der

    Zielgesellschaft. So hat sich 2013 das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit

    (EBIT) auf EUR -3.651.000 verbessert, jedoch konnte die Umsatz- und

    Ergebniserwartung für 2013 nicht realisiert werden. Vor allem aufgrund

    einer Straffung des Kostenmanagements wurde das Unternehmensergebnis auf

    EUR -4.383.000 verbessert. Die Zahlungsfähigkeit der Zielgesellschaft wurde

    durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen und der Durchführung einer

    Kapitalerhöhung im November 2013 sichergestellt. Die Zielgesellschaft war

    auch 2013 bilanziell überschuldet. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte

    Fehlbetrag betrug EUR 980.000. Im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

    wurde auf die im Lagebericht dargestellte Bestandsgefährdung der

    Zielgesellschaft, die angespannte Liquiditätssituation und die bilanzielle

    Überschuldung hingewiesen. Die Abschlussprüfer konstatierten, dass, sollten

    Zahlungsmittelzuflüsse nicht realisiert werden, der Fortbestand der

    Zielgesellschaft davon abhänge, dass Fremdmittel zur Verfügung gestellt

    würden. Auch der Geschäftsbericht 2013 verweist auf eine angespannte

    Liquiditätssituation des Konzerns. Bei einem Umsatz von EUR 2.640.000 wurde

    ein Konzernergebnis von EUR -4.776.000 erzielt. Im Geschäftsbericht heißt

    es, der Fortbestand des Unternehmens hänge davon ab, dass Fremdmittel zur

    Verfügung gestellt würden. Der Vorstand gehe außerdem davon aus, dass

    temporär auftretende Liquiditätsengpässe durch Gesellschafterdarlehen

    überbrückt würden, die in den Vorjahren von Aktionären ausgegebenen

    Darlehen nicht zum 31.12.2014 zurückbezahlt würden und der Zielgesellschaft

    durch eine Kapitalerhöhung liquide Mittel zuflössen. Sollten sich eine oder

    mehrere dieser Annahmen als nicht richtig erweisen, könnten sich die

    Liquiditätsreserven als nicht ausreichend erweisen, um den Fortbestand der

    Gesellschaft zu gewährleisten. Insgesamt ist die Zielgesellschaft nach

    Auffassung des Vorstands in einer angespannten Liquiditätssituation und in

    ihrem Bestand gefährdet. Die Fortführung des Unternehmens wird unter den

    genannten Prämissen als überwiegend wahrscheinlich angesehen, weshalb keine

    insolvenzrechtliche Überschuldung gemäß § 19 InsO vorliege.

    Auch das Gutachten geht unter Darstellung der finanzwirtschaftlichen

    Kennzahlen von einer akuten Liquiditätskrise der Zielgesellschaft aus. Das

    Gutachten ermittelt einen kurzfristigen Liquiditätsbedarf bis Oktober 2014

    i.H.v. rund EUR 1.300.000 und einen kumulierten mittelfristigen

    Liquiditätsbedarf bis Ende 2015 i.H.v. insgesamt EUR 5.000.000, wobei die

    Gutachter davon ausgehen, dass es im Oktober 2014 aufgrund einer

    durchzuführenden Kapitalerhöhung zu einem Liquiditätszufluss i.H.v. EUR

    5.000.000 komme. Die Zielgesellschaft sei außerdem nicht in der Lage, die

    von den Aktionären gewährten und zum 31.12.2014 zur Rückzahlung fällig

    werdenden Darlehen inklusive der aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Komme

    es jedoch zu der geplanten Umsatzrealisierung und erfolge ein Mittelzufluss

    von insgesamt EUR 5.000.000 und würden die alten Gesellschafterdarlehen

    prolongiert und würde das eingeleitete Restrukturierungs- und

    Sanierungskonzept weiterverfolgt, sei für das Geschäftsjahr 2016 ein

    positives EBIT zu erwarten. Zwingende Voraussetzung sei jedoch die

    Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit bis zur Umsetzung einer Kapitalerhöhung

    im Oktober 2014. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne die

    Zielgesellschaft in Anbetracht des vorliegenden Sanierungskonzeptes saniert

    werden. Von einer positiven Fortbestehens- und Fortführungsprognose könne

    ausgegangen werden. Die Maßnahmen seien objektiv geeignet, die Gesellschaft

    in absehbarer Zeit durchgreifend zu sanieren. Die Sanierung habe ernsthafte

    und begründete Aussichten auf Erfolg.

    Die Antragsteller schließen sich der Einschätzung der Gutachter im

    Wesentlichen an. Sie sehen die Zielgesellschaft aufgrund der aktuellen

    Liquiditätskrise als derzeit in ihrem Bestand gefährdet an und nehmen

    insoweit auf das Gutachten Bezug.

    V.

    Die Antragsteller tragen zur Umsetzung des Sanierungskonzepts Folgendes

    vor:

    Die Antragsteller beabsichtigen, einen Stimmrechtsanteil an der

    Zielgesellschaft von rund 23,1 % (3.150.927 Stückaktien) von RUSNANO pro

    rata zu erwerben und einen Poolvertrag abzuschließen, um die

    Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft künftig zu

    bündeln und aufgrund dessen seitens der Antragsteller die Kontrollmehrheit

    an der Zielgesellschaft zu erwerben. Ferner beabsichtigen die

    Antragsteller, ein neues Gesellschafterdarlehen über insgesamt EUR

    5.000.000 zu gewähren, um der Zielgesellschaft kurzfristig liquide Mittel

    zur Verfügung zu stellen. Dieses Darlehen tritt an die Stelle des im

    Gutachten als Sanierungsbeitrag vorgesehenen Liquiditätszuflusses aus einer

    Kapitalerhöhung. Schließlich sind die Antragsteller bereit, die von den

    Antragstellern 1.) - 5.) und der SWN Beteiligungs GmbH gewährten und zum

    31.12.2014 zur Rückzahlung fällig werdenden Darlehen bis 31.12.2016 zu

    prolongieren.

    VI.

    Die Antragsteller haben beantragt, im Hinblick auf den beabsichtigten

    Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von

    den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden. Sie sind der Ansicht, dass

    aufgrund der beabsichtigten Sanierung eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und

    Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung

    gerechtfertigt ist. Die Zielgesellschaft sei sowohl sanierungsbedürftig als

    auch sanierungsfähig.

    Die Antragsteller leisteten auch einen erheblichen Sanierungsbeitrag. Sie

    vertreten dabei unter anderem die Ansicht, dass der Erwerb der Kontrolle

    über die Zielgesellschaft durch sie vorhersehbar bzw. zu erwarten sei, da

    sie voraussichtlich durch Abschluss des Stimmbindungsvertrages und Erwerb

    der Aktien von Rusnano die Kontrollschwelle des §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG

    überschreiten werden. Das Überschreiten der Kontrollschwelle sei jedenfalls

    überwiegend wahrscheinlich.

    B.

    Die Antragsteller sind unter Berücksichtigung der Interessen der

    außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2

    WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu

    befreien, da die Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft durch die

    Antragsteller im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft

    erfolgen wird.

    I.

    Die Anträge der Antragsteller sind zulässig und fristgerecht gestellt

    worden. Die Antragsteller haben Umstände vorgetragen, nach denen von einer

    Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft auszugehen

    ist. Es ist zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhersehbar und

    wahrscheinlich, dass die Antragsteller die Kontrolle über die

    Zielgesellschaft nach §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen werden, indem sie

    einen Stimmbindungsvertrag abschließen und insgesamt 3.150.927 Aktien der

    Zielgesellschaft, die derzeit von Rusnano gehalten werden, erwerben.

    Verwaltungsverfahrensrechtlich konnten die Anträge der Antragsteller nicht

    miteinander verbunden werden, da die jeweilige Kontrollerlangung sämtlicher

    Antragsteller an der Zielgesellschaft aufgrund des Abschlusses eines

    Stimmrechtspool erfolgen wird, was nach der Verwaltungspraxis der BaFin

    nicht mehr als einheitlicher Lebenssachverhalt zu bewerten ist, auch wenn

    er durch mehrere Personen im Umfeld einer spezifischen Transaktion erfolgt,

    weshalb es sich um sechs gesonderte Verwaltungsverfahren handelt.

    II.

    1.

    Die geplante Stimmrechtsabrede stellt eine Verhaltensabstimmung aufgrund

    einer Vereinbarung über die Ausübung von Stimmrechten im Sinne des § 30

    Abs. 2 WpÜG dar und führt zur wechselseitigen Stimmrechtszurechnung. Die

    Antragsteller werden mit Abschluss des Poolvertrages und Erwerb von jeweils

    1/6 der Aktien von Rusnano durch jeden Antragsteller voraussichtlich mit

    einem Gesamtstimmrechtsanteil von deutlich mehr als 30 % die

    Kontrollschwelle überschreiten.

    2.

    Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken

    im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich aus der

    drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft. Nach Einschätzung der

    Abschlussprüfer, der Gutachter und der Antragsteller liegt eine

    bestandsgefährdende Situation der Zielgesellschaft vor.

    Die Abschlussprüfer der Jahresabschlüsse 2012 und 2013 weisen unter

    Bezugnahme auf den jeweiligen Lagebericht des Vorstandes der

    Zielgesellschaft darauf hin, dass sich die Zielgesellschaft in einer

    angespannten Liquiditätssituation befindet und daher in ihrem Bestand

    gefährdet sei. Auch die Gutachter sind der Auffassung, dass bei der

    Zielgesellschaft eine krisenhafte Lage besteht und die Zielgesellschaft

    eine Liquiditätslücke bis Oktober 2014 i.H.v. rd. EUR 1.300.000 und einen

    kumulierten Liquiditätsbedarf bis Ende 2015 i.H.v. EUR 5.000.000 aufweist.

    Die Zielgesellschaft ist zudem bilanziell überschuldet und auch nicht in

    der Lage, die bestehenden Gesellschafterdarlehen zum Fälligkeitszeitpunkt

    31.12.2014 zurückzuzahlen. Es liegen daher Umstände vor, die die

    Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellen, indem sie insbesondere

    zum Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO führen

    können. Der Insolvenzgrund der Überschuldung im Sinne des § 19 InsO ist

    derzeit nicht gegeben, da der Vorstand der Zielgesellschaft von einer

    positiven Fortführungsprognose ausgeht, sodass sich das bestandsgefährdende

    Risiko der Überschuldung derzeit nicht verwirklichen kann.

    Es sind keine Umstände ersichtlich, die der Einschätzung der

    Abschlussprüfer und der Gutachter im Hinblick auf die

    Sanierungsbedürftigkeit widersprechen würden. Die Einschätzung lässt sich

    anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen der Zielgesellschaft nachvollziehen.

    3.

    Das Sanierungskonzept ist auch geeignet, die drohende Zahlungsunfähigkeit

    der Zielgesellschaft durch Zuführung neuer Liquidität abzuwenden und die

    liquiditätsbezogene Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten. Durch

    die geplante Liquiditätszufuhr und die Verlängerung der bereits gewährten

    Gesellschafterdarlehen wird die Liquidität der Zielgesellschaft bis Ende

    2015 gesichert. Ab diesem Zeitpunkt ist mit kostendeckenden

    Umsatzrealisierungen zu rechnen. Diese Einschätzung wird durch die

    Feststellung der Gutachter geteilt, die als plausibel und nachvollziehbar

    angesehen wird. Die Bewertung des Sanierungskonzepts wird durch weitere

    Plankennzahlen plausibilisiert.

    Bei Realisierung des Sanierungskonzepts ist zu erwarten, dass die drohende

    Zahlungsunfähigkeit kurz- und mittelfristig beseitigt wird. Es reicht aus,

    dass die Betrachtung des Sanierungszeitraums eine Periode bis Ende 2015

    erfasst. Als Maßstab in zeitlicher Hinsicht gilt, dass mittelfristig die

    Aufrechterhaltung und Stabilisierung einer Zielgesellschaft gewährleistet

    wird, was bei einem Fortbestehens- und Überlebenskonzept von einem Zeitraum

    von ca. 16 Monaten nicht zu beanstanden ist.

    4.

    Die Antragsteller sind bereit, erheblich zu den Sanierungskosten

    beizutragen. Die Sanierungsbeiträge im engeren Sinne bestehen in der

    Gewährung eines weiteren Gesellschafterdarlehens i.H.v. EUR 5.000.000 und

    der Prolongation der bereits gewährten Darlehen bis 31.12.2016.

    Die Sanierungsbeiträge wurden durch eine Absichtserklärung der

    Antragsteller unterlegt, was sie hinreichend verbindlich macht.

    5.

    Bei Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der Drittaktionäre

    ist bei Vorliegen eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-Angebotsverordnung von

    einem Vorrang der Interessen der Bieter auszugehen. Es kann den Bietern

    nicht zugemutet werden, über die Sanierungsbeiträge hinaus noch ein

    Pflichtangebot unterbreiten zu müssen. Die Anteile der übrigen Aktionäre

    werden auch nicht verwässert. Es besteht für die Drittaktionäre vielmehr

    die Chance einer positiven Partizipation an einer erfolgreichen Sanierung.

    III.

    Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. (a.) bis (e.)

    des Tenors dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Die

    Widerrufsvorbehalte sind insbesondere verhältnismäßig, da sie im Vergleich

    zu einer auflösenden Bedingung ein milderes Mittel sind, um notfalls etwa

    alternative oder zusätzliche Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge

    berücksichtigen zu können.

    IV.

    Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3. (a.) bis (d.) des Tenors

    dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

    Ende der WpÜG-Meldung

    05.09.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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