34f
Vorsicht bei der Erlaubniserweiterung
Vermittler, die 2015 ihre Erlaubnis erweitern möchten, müssen sich unter Umständen erneut überprüfen lassen.
„Viele Finanzvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) planen für 2015, ihre Erlaubnis noch um andere Bereiche wie zum Beispiel geschlossene Investmentvermögen oder Vermögensanlagen zu erweitern“, weiß Wolfgang Kuckertz, Vorstandsmitglied bei der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung. Eine solche Erweiterung könnte die Vermittler jedoch vor unvorhergesehene Probleme stellen.
„Uns ist aufgefallen, dass die Industrie- und Handelskammern die Frage der Erweiterungsprüfung unterschiedlich handhaben“, so Kuckertz. Die IHK München verlange bei einer Erweiterung der
Produktkategorie beispielsweise eine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse, wenn diese Teilerlaubnisbeantragung mehr als drei Monate nach der
34f-Erlaubniserteilung stattfinden soll. Ähnliches gelte bei er IHK Kiel, jedoch mit einer Frist von sechs Monaten.
Eine andere Praxis gebe es bei der IHK Hamburg: Bis zum 31. Dezember 2014 könnten 34f-Erlaubnisse ohne eine erneute Prüfung erweitert werden. „Ab dem 1. Januar 2015 werden Erlaubnisse, die im
vereinfachten Verfahren erteilt wurden, nur mit einer erneuten Prüfung der Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse erweitert“, erläutert Kuckertz. Für alle andere gelte eine Frist von zwölf
Monaten.
„An diesen unterschiedlichen Regelungen wird deutlich, dass es sich hierbei um keine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungspraxis handelt, die im Ermessen der zuständigen Stellen steht“, so der Experte. „Wir empfehlen allen Vermittlern, die ihren 34f noch erweitern möchten, jetzt noch schnell die zuständige IHK nach ihrer Verwaltungsvorschrift zu fragen, um eventuell wie in Hamburg noch von einem vereinfachten Verfahren zu profitieren.
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(PD)