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    DGAP-News  536  0 Kommentare GAGFAH S.A.: Bekanntmachung an die Inhaber der 1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019 der GAGFAH S.A. (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1)


    DGAP-News: GAGFAH S.A. / Schlagwort(e): Anleihe
    GAGFAH S.A.: Bekanntmachung an die Inhaber der 1,50%
    Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019 der GAGFAH
    S.A. (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1)

    19.12.2014 / 15:32

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    Bekanntmachung
    an die Inhaber der
    1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019
    der GAGFAH S.A.
    (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1)

    Die GAGFAH S.A. (GAGFAH) gibt hiermit gemäß den Emissionsbedingungen (die
    Emissionsbedingungen) ihrer 1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit
    am 20. Mai 2019 (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1) (die
    Wandelschuldverschreibung) bekannt, dass die Deutsche Annington Immobilien
    SE (die Bieterin) am 19. Dezember 2014 ein freiwilliges öffentliches
    Übernahmeangebot an die Aktionäre der GAGFAH zum Erwerb sämtlicher auf den
    Namen lautenden Aktien der GAGFAH mit einem Nennwert von EUR 1,25 gegen
    Zahlung einer Geldleistung von EUR 122,52 und einer zusätzlichen
    Gegenleistung von 5 auf den Namen lautenden Stückaktien der Bieterin je 14
    zur Annahme eingereichter Stückaktien der GAGFAH (das Übernahmeangebot)
    veröffentlicht hat. Das Übernahmeangebot kann bis zum 21. Januar 2015,
    24:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit) angenommen werden (die Annahmefrist).
    Das Übernahmeangebot kann zudem während einer weiteren Annahmefrist
    angenommen werden, wenn insbesondere bis zum Ablauf der Annahmefrist die
    Vollzugsbedingung des Überschreitens der Mindestannahmequote von 57%
    erfüllt wird, soweit nicht auf diese verzichtet oder diese verringert wurde
    (die Weitere Annahmefrist). Die Weitere Annahmefrist beginnt
    voraussichtlich am 27. Januar 2015 und endet voraussichtlich am 10. Februar
    2015, 24:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit). GAGFAH weist darauf hin, dass
    GAGFAH nicht beurteilen kann, ob es eine Weitere Annahmefrist geben wird
    und wann diese beginnt.

    Sofern aufgrund des Übernahmeangebotes ein Kontrollwechsel gemäß § 11 (f)
    der Emissionsbedingungen eintritt, sind die Gläubiger der
    Wandelschuldverschreibung (die Anleihegläubiger) berechtigt, entweder die
    vorzeitige Rückzahlung ihrer Wandelschuldverschreibungen zu verlangen oder
    ihr Wandlungsrecht auf Grundlage des angepassten Wandlungspreises
    auszuüben. Nach Eintritt eines Kontrollwechsels, wird GAGFAH das Eintreten
    des Kontrollwechsels, den angepassten Wandlungspreis und den
    Wirkungsstichtag den Anleihegläubigern nach näherer Maßgabe der
    Emissionsbedingungen bekannt machen. GAGFAH kann keine Angabe dazu machen,
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