DGAP-News
GAGFAH S.A.: Bekanntmachung an die Inhaber der 1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019 der GAGFAH S.A. (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1)
DGAP-News: GAGFAH S.A. / Schlagwort(e): Anleihe
GAGFAH S.A.: Bekanntmachung an die Inhaber der 1,50%
Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019 der GAGFAH
S.A. (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1)
19.12.2014 / 15:32
---------------------------------------------------------------------
Bekanntmachung
an die Inhaber der
1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019
der GAGFAH S.A.
(ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1)
Die GAGFAH S.A. (GAGFAH) gibt hiermit gemäß den Emissionsbedingungen (die
Emissionsbedingungen) ihrer 1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit
am 20. Mai 2019 (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1) (die
Wandelschuldverschreibung) bekannt, dass die Deutsche Annington Immobilien
SE (die Bieterin) am 19. Dezember 2014 ein freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot an die Aktionäre der GAGFAH zum Erwerb sämtlicher auf den
Namen lautenden Aktien der GAGFAH mit einem Nennwert von EUR 1,25 gegen
Zahlung einer Geldleistung von EUR 122,52 und einer zusätzlichen
Gegenleistung von 5 auf den Namen lautenden Stückaktien der Bieterin je 14
zur Annahme eingereichter Stückaktien der GAGFAH (das Übernahmeangebot)
veröffentlicht hat. Das Übernahmeangebot kann bis zum 21. Januar 2015,
24:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit) angenommen werden (die Annahmefrist).
Das Übernahmeangebot kann zudem während einer weiteren Annahmefrist
angenommen werden, wenn insbesondere bis zum Ablauf der Annahmefrist die
Vollzugsbedingung des Überschreitens der Mindestannahmequote von 57%
erfüllt wird, soweit nicht auf diese verzichtet oder diese verringert wurde
(die Weitere Annahmefrist). Die Weitere Annahmefrist beginnt
voraussichtlich am 27. Januar 2015 und endet voraussichtlich am 10. Februar
2015, 24:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit). GAGFAH weist darauf hin, dass
GAGFAH nicht beurteilen kann, ob es eine Weitere Annahmefrist geben wird
und wann diese beginnt.
Sofern aufgrund des Übernahmeangebotes ein Kontrollwechsel gemäß § 11 (f)
der Emissionsbedingungen eintritt, sind die Gläubiger der
Wandelschuldverschreibung (die Anleihegläubiger) berechtigt, entweder die
vorzeitige Rückzahlung ihrer Wandelschuldverschreibungen zu verlangen oder
ihr Wandlungsrecht auf Grundlage des angepassten Wandlungspreises
auszuüben. Nach Eintritt eines Kontrollwechsels, wird GAGFAH das Eintreten
des Kontrollwechsels, den angepassten Wandlungspreis und den
Wirkungsstichtag den Anleihegläubigern nach näherer Maßgabe der
Emissionsbedingungen bekannt machen. GAGFAH kann keine Angabe dazu machen,
Bekanntmachung
an die Inhaber der
1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit am 20. Mai 2019
der GAGFAH S.A.
(ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1)
Die GAGFAH S.A. (GAGFAH) gibt hiermit gemäß den Emissionsbedingungen (die
Emissionsbedingungen) ihrer 1,50% Wandelschuldverschreibung mit Fälligkeit
am 20. Mai 2019 (ISIN: DE000A1ZJD18, WKN: A1ZJD1) (die
Wandelschuldverschreibung) bekannt, dass die Deutsche Annington Immobilien
SE (die Bieterin) am 19. Dezember 2014 ein freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot an die Aktionäre der GAGFAH zum Erwerb sämtlicher auf den
Namen lautenden Aktien der GAGFAH mit einem Nennwert von EUR 1,25 gegen
Zahlung einer Geldleistung von EUR 122,52 und einer zusätzlichen
Gegenleistung von 5 auf den Namen lautenden Stückaktien der Bieterin je 14
zur Annahme eingereichter Stückaktien der GAGFAH (das Übernahmeangebot)
veröffentlicht hat. Das Übernahmeangebot kann bis zum 21. Januar 2015,
24:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit) angenommen werden (die Annahmefrist).
Das Übernahmeangebot kann zudem während einer weiteren Annahmefrist
angenommen werden, wenn insbesondere bis zum Ablauf der Annahmefrist die
Vollzugsbedingung des Überschreitens der Mindestannahmequote von 57%
erfüllt wird, soweit nicht auf diese verzichtet oder diese verringert wurde
(die Weitere Annahmefrist). Die Weitere Annahmefrist beginnt
voraussichtlich am 27. Januar 2015 und endet voraussichtlich am 10. Februar
2015, 24:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit). GAGFAH weist darauf hin, dass
GAGFAH nicht beurteilen kann, ob es eine Weitere Annahmefrist geben wird
und wann diese beginnt.
Sofern aufgrund des Übernahmeangebotes ein Kontrollwechsel gemäß § 11 (f)
der Emissionsbedingungen eintritt, sind die Gläubiger der
Wandelschuldverschreibung (die Anleihegläubiger) berechtigt, entweder die
vorzeitige Rückzahlung ihrer Wandelschuldverschreibungen zu verlangen oder
ihr Wandlungsrecht auf Grundlage des angepassten Wandlungspreises
auszuüben. Nach Eintritt eines Kontrollwechsels, wird GAGFAH das Eintreten
des Kontrollwechsels, den angepassten Wandlungspreis und den
Wirkungsstichtag den Anleihegläubigern nach näherer Maßgabe der
Emissionsbedingungen bekannt machen. GAGFAH kann keine Angabe dazu machen,
Aktuelle Themen
Weitere Artikel des Autors
1 im Artikel enthaltener WertIm Artikel enthaltene Werte