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    DGAP-News  361  0 Kommentare Dr. Greger & Collegen: Kurs-Turbulenzen des Schweizer Frankens: Stopp-Loss-Absicherung wirkungslos, jetzt Schadensersatzansprüche gegen Banken geltend machen!


    DGAP-News: Dr. Greger & Collegen / Schlagwort(e):
    Rechtssache/Finanzierung
    Dr. Greger & Collegen: Kurs-Turbulenzen des Schweizer Frankens:
    Stopp-Loss-Absicherung wirkungslos, jetzt Schadensersatzansprüche
    gegen Banken geltend machen!

    26.01.2015 / 15:12

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    München, 26.01.2015 Eine Stopp-Loss-Order verfolgt das Ziel, dass durch das
    Unterschreiten eines individuell bestimmten Kurses ein Verkaufsauftrag
    ausgelöst wird. Generell dient das Setzen eines Stopp-Loss-Kurses der
    Sicherung von Gewinnen bzw. der Begrenzung von Verlusten. Insbesondere
    sicherheitsorientierte Bankkunden versuchen mit dieser Möglichkeit, Risiken
    auszuschalten und eventuell drohende Verluste zu begrenzen und überschaubar
    bzw. verkraftbar zu halten.

    Diese Sicherungsabsicht verfolgten auch zahlreiche Kreditnehmer, die auf
    Anraten ihrer Bank oder Sparkasse ein zinsgünstiges Darlehen in einem
    "stabilen" Schweizer Franken aufgenommen hatten und den Stopp-Loss-Kurs bei
    1,18 oder 1,19, also knapp unter dem lange Zeit geltenden Mindestkurs der
    Schweizer Nationalbank von 1,20 Franken gegenüber dem Euro gesetzt hatten.
    Diese vermeintliche Sicherungsmaßnahme war im Falle des Schweizer Frankens
    allerdings nicht nur ein stumpfes und wirkungsloses Schwert, sondern führte
    durch die fatale Konvertierung des CHF-Darlehens in Euro zur Realisierung
    von Währungsverlusten in teilweise fünfstelliger Größenordnung, da die
    Order nicht bei dem gesetzten Stopp-Loss-Kurs, sondern erst bei einem Kurs
    von 1,00 oder sogar darunter ausgeführt wurde.

    Nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und
    Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger hätten Banken oder Sparkassen
    derartige Stopp-Loss-Order niemals zu Absicherungszwecken von
    Währungsrisiken anbieten dürfen. "Finanzexperten war bekannt oder hätte
    zumindest bekannt sein müssen, dass bei Aufgabe des Mindestkurses von 1,20
    ein Markt entsteht, der nur eine Richtung kennt und demzufolge eine
    Absicherung nach unten durch das Setzen eines Stopp-Loss-Kurses nicht nur
    wirkungslos ist, sondern zu nicht gewünschten Verlustrealisierungen führt."

    Betroffene Darlehensnehmer hätten von Seiten ihrer Bank zumindest darauf
    hingewiesen werden müssen, dass ihr Ziel nur mit einer sogenannten "Stopp
    Loss Limit Order" realisierbar sei. Ein derartiger Verkaufsauftrag wird im
    Unterschied zur einfachen Stopp Loss Order nicht unlimitiert ausgeführt,
    sondern lediglich bis zu einer selbst bestimmten Untergrenze.

    Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen sieht gute Chancen, den durch die
    Ausführung der Stopp-Loss-Order realisierten Vermögensschaden der
    beratenden Bank oder Sparkasse entgegenzuhalten und Schadensersatzansprüche
    durchzusetzen. Im Zusammenhang mit Warentermingeschäften wurde bereits
    gerichtlich entschieden, dass Anleger im Rahmen des Setzens eines
    Stopp-Loss-Kurses darauf hingewiesen werden müssen, dass die
    Stopp-Loss-Order bei Kursstürzen versagt. Eine entsprechende Aufklärung und
    die sich hieraus ergebenden negativen Konsequenzen hätten nach Ansicht der
    Kanzlei Dr. Greger & Collegen auch den Kreditnehmern von
    Fremdwährungsdarlehen dargestellt werden müssen.

    Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft 2013
    "Deutschlands Top-Anwälte" als "Top-Wirtschaftskanzlei" in der Rubrik
    "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen
    bereits zahlreiche Kreditnehmer vertritt, rät den betroffenen
    CHF-Geschädigten daher, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht
    spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, um Schadensersatzansprüche
    geltend zu machen.


    Kontakt:
    Rechtsanwälte
    Dr. Greger & Collegen
    Maximilianstr. 35 C
    80539 München

    Tel.: 089/ 237 08 48-0
    Fax: 089/ 237 08 48-11
    Web: www.dr-greger.de



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    316375 26.01.2015



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