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Dr. Greger & Collegen: Kurs-Turbulenzen des Schweizer Frankens: Stopp-Loss-Absicherung wirkungslos, jetzt Schadensersatzansprüche gegen Banken geltend machen!
DGAP-News: Dr. Greger & Collegen / Schlagwort(e):
Rechtssache/Finanzierung
Dr. Greger & Collegen: Kurs-Turbulenzen des Schweizer Frankens:
Stopp-Loss-Absicherung wirkungslos, jetzt Schadensersatzansprüche
gegen Banken geltend machen!
26.01.2015 / 15:12
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München, 26.01.2015 Eine Stopp-Loss-Order verfolgt das Ziel, dass durch das
Unterschreiten eines individuell bestimmten Kurses ein Verkaufsauftrag
ausgelöst wird. Generell dient das Setzen eines Stopp-Loss-Kurses der
Sicherung von Gewinnen bzw. der Begrenzung von Verlusten. Insbesondere
sicherheitsorientierte Bankkunden versuchen mit dieser Möglichkeit, Risiken
auszuschalten und eventuell drohende Verluste zu begrenzen und überschaubar
bzw. verkraftbar zu halten.
Diese Sicherungsabsicht verfolgten auch zahlreiche Kreditnehmer, die auf
Anraten ihrer Bank oder Sparkasse ein zinsgünstiges Darlehen in einem
"stabilen" Schweizer Franken aufgenommen hatten und den Stopp-Loss-Kurs bei
1,18 oder 1,19, also knapp unter dem lange Zeit geltenden Mindestkurs der
Schweizer Nationalbank von 1,20 Franken gegenüber dem Euro gesetzt hatten.
Diese vermeintliche Sicherungsmaßnahme war im Falle des Schweizer Frankens
allerdings nicht nur ein stumpfes und wirkungsloses Schwert, sondern führte
durch die fatale Konvertierung des CHF-Darlehens in Euro zur Realisierung
von Währungsverlusten in teilweise fünfstelliger Größenordnung, da die
Order nicht bei dem gesetzten Stopp-Loss-Kurs, sondern erst bei einem Kurs
von 1,00 oder sogar darunter ausgeführt wurde.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger hätten Banken oder Sparkassen
derartige Stopp-Loss-Order niemals zu Absicherungszwecken von
Währungsrisiken anbieten dürfen. "Finanzexperten war bekannt oder hätte
zumindest bekannt sein müssen, dass bei Aufgabe des Mindestkurses von 1,20
ein Markt entsteht, der nur eine Richtung kennt und demzufolge eine
Absicherung nach unten durch das Setzen eines Stopp-Loss-Kurses nicht nur
wirkungslos ist, sondern zu nicht gewünschten Verlustrealisierungen führt."
Betroffene Darlehensnehmer hätten von Seiten ihrer Bank zumindest darauf
hingewiesen werden müssen, dass ihr Ziel nur mit einer sogenannten "Stopp
Loss Limit Order" realisierbar sei. Ein derartiger Verkaufsauftrag wird im
Unterschied zur einfachen Stopp Loss Order nicht unlimitiert ausgeführt,
sondern lediglich bis zu einer selbst bestimmten Untergrenze.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen sieht gute Chancen, den durch die
Ausführung der Stopp-Loss-Order realisierten Vermögensschaden der
beratenden Bank oder Sparkasse entgegenzuhalten und Schadensersatzansprüche
durchzusetzen. Im Zusammenhang mit Warentermingeschäften wurde bereits
gerichtlich entschieden, dass Anleger im Rahmen des Setzens eines
Stopp-Loss-Kurses darauf hingewiesen werden müssen, dass die
Stopp-Loss-Order bei Kursstürzen versagt. Eine entsprechende Aufklärung und
die sich hieraus ergebenden negativen Konsequenzen hätten nach Ansicht der
Kanzlei Dr. Greger & Collegen auch den Kreditnehmern von
Fremdwährungsdarlehen dargestellt werden müssen.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft 2013
"Deutschlands Top-Anwälte" als "Top-Wirtschaftskanzlei" in der Rubrik
"Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen
bereits zahlreiche Kreditnehmer vertritt, rät den betroffenen
CHF-Geschädigten daher, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht
spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, um Schadensersatzansprüche
geltend zu machen.
Kontakt:
Rechtsanwälte
Dr. Greger & Collegen
Maximilianstr. 35 C
80539 München
Tel.: 089/ 237 08 48-0
Fax: 089/ 237 08 48-11
Web: www.dr-greger.de
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26.01.2015 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
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316375 26.01.2015
München, 26.01.2015 Eine Stopp-Loss-Order verfolgt das Ziel, dass durch das
Unterschreiten eines individuell bestimmten Kurses ein Verkaufsauftrag
ausgelöst wird. Generell dient das Setzen eines Stopp-Loss-Kurses der
Sicherung von Gewinnen bzw. der Begrenzung von Verlusten. Insbesondere
sicherheitsorientierte Bankkunden versuchen mit dieser Möglichkeit, Risiken
auszuschalten und eventuell drohende Verluste zu begrenzen und überschaubar
bzw. verkraftbar zu halten.
Diese Sicherungsabsicht verfolgten auch zahlreiche Kreditnehmer, die auf
Anraten ihrer Bank oder Sparkasse ein zinsgünstiges Darlehen in einem
"stabilen" Schweizer Franken aufgenommen hatten und den Stopp-Loss-Kurs bei
1,18 oder 1,19, also knapp unter dem lange Zeit geltenden Mindestkurs der
Schweizer Nationalbank von 1,20 Franken gegenüber dem Euro gesetzt hatten.
Diese vermeintliche Sicherungsmaßnahme war im Falle des Schweizer Frankens
allerdings nicht nur ein stumpfes und wirkungsloses Schwert, sondern führte
durch die fatale Konvertierung des CHF-Darlehens in Euro zur Realisierung
von Währungsverlusten in teilweise fünfstelliger Größenordnung, da die
Order nicht bei dem gesetzten Stopp-Loss-Kurs, sondern erst bei einem Kurs
von 1,00 oder sogar darunter ausgeführt wurde.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger hätten Banken oder Sparkassen
derartige Stopp-Loss-Order niemals zu Absicherungszwecken von
Währungsrisiken anbieten dürfen. "Finanzexperten war bekannt oder hätte
zumindest bekannt sein müssen, dass bei Aufgabe des Mindestkurses von 1,20
ein Markt entsteht, der nur eine Richtung kennt und demzufolge eine
Absicherung nach unten durch das Setzen eines Stopp-Loss-Kurses nicht nur
wirkungslos ist, sondern zu nicht gewünschten Verlustrealisierungen führt."
Betroffene Darlehensnehmer hätten von Seiten ihrer Bank zumindest darauf
hingewiesen werden müssen, dass ihr Ziel nur mit einer sogenannten "Stopp
Loss Limit Order" realisierbar sei. Ein derartiger Verkaufsauftrag wird im
Unterschied zur einfachen Stopp Loss Order nicht unlimitiert ausgeführt,
sondern lediglich bis zu einer selbst bestimmten Untergrenze.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen sieht gute Chancen, den durch die
Ausführung der Stopp-Loss-Order realisierten Vermögensschaden der
beratenden Bank oder Sparkasse entgegenzuhalten und Schadensersatzansprüche
durchzusetzen. Im Zusammenhang mit Warentermingeschäften wurde bereits
gerichtlich entschieden, dass Anleger im Rahmen des Setzens eines
Stopp-Loss-Kurses darauf hingewiesen werden müssen, dass die
Stopp-Loss-Order bei Kursstürzen versagt. Eine entsprechende Aufklärung und
die sich hieraus ergebenden negativen Konsequenzen hätten nach Ansicht der
Kanzlei Dr. Greger & Collegen auch den Kreditnehmern von
Fremdwährungsdarlehen dargestellt werden müssen.
Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft 2013
"Deutschlands Top-Anwälte" als "Top-Wirtschaftskanzlei" in der Rubrik
"Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen
bereits zahlreiche Kreditnehmer vertritt, rät den betroffenen
CHF-Geschädigten daher, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht
spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, um Schadensersatzansprüche
geltend zu machen.
Kontakt:
Rechtsanwälte
Dr. Greger & Collegen
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Fax: 089/ 237 08 48-11
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