EANS-Hauptversammlung
Andritz AG / Einladung zur Hauptversammlung - Seite 2
zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung
gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
Schriftform spätestens am 5. März 2015 der Gesellschaft
ausschließlich an der Adresse 8045 Graz, Stattegger Straße 18,
Abteilung Investor Relations, Dr. Michael Buchbauer, oder per Telefax
unter der Telefax-Nummer +43 (316) 6902 425 zugeht. Zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft genügt die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß
§ 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der
Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung Aktionärinnen und
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge samt Begründung auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Textform spätestens am 17. März 2015 der Gesellschaft
entweder per Telefax an +43 (316) 6902 425 oder an 8045 Graz,
Stattegger Straße 18, Abteilung Investor Relations, Dr. Michael
Buchbauer, oder per E-Mail an michael.buchbauer@andritz.com zugeht.
Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses
Aktionärsrechts genügt die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an
die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Auskunftsrecht Jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärin ist auf Verlangen
in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunkts erforderlich ist.
Anträge in der Hauptversammlung Jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin
ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige
Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus.
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionärinnen und
Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind ab sofort auf
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