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Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :BGH - Sittenwidrigkeit von Swapgeschäften
DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Schlagwort(e):
Rechtssache/Finanzierung
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :BGH - Sittenwidrigkeit von
Swapgeschäften
30.06.2015 / 06:50
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Ein Swapgeschäft ist sittenwidrig und nichtig, wenn es darauf angelegt ist,
den Kunden der Bank von vornherein chancenlos zu stellen. Dieses Urteil aus
April 2015 dürfte den Banken nicht gefallen. Hatten sie sich doch durch
dieses Urteil die Erlösung erhofft.
Endlich sind die Urteilsgründe des Swapurteils vom Bundesgerichtshof aus
April 2015 da. Den Banken dürfte das Urteil gar nicht schmecken. Der 11.
Senat hat klare Worte gesprochen. Dabei wird auch die Sittenwidrigkeit
dieser Art von Geschäften bestätigt, sofern der Kunde von vornherein
chancenlos war. Dies dürfte bei der Mehrheit dieser Geschäfte der Fall
sein.
Darüber hinaus wurde aus Karlsruhe auch noch einmal zum anfänglichen
negativen Marktwert ein Machtwort gesprochen. Über diesen ist nämlich immer
aufzuklären, egal bei welcher Swapart. Swap und Grundgeschäft dürfen nur
nicht konnex sein. Aber auch dies trifft bei den meisten Fällen nicht zu.
Vor allem dann nicht, wenn es sich um einen Zins Währung Swap handelt und
das Darlehen in Euro abgeschlossen worden ist.
Völlig überzeugend auch das Thema Verrechnung von Gewinnen aus früheren
Geschäften. Haben doch alle Banken in den Prozessen angefangen Gewinne aus
nicht streitgegenständlichen Swaps zu verrechnen, aufgrund des
Rahmenvertrags, so hat der Bundesgerichtshof dieser Art der
Schadenminderung auf Seiten der Bank endlich einen Riegel vorgeschoben.
" Das Urteil bestätigt alles das, was wir schon seit 2007 in den von uns
geführten Prozessen für unsere Mandanten beantragen. Ein Rechtsgrundlage
für die Verrechnung von Gewinnen aus früheren, erfolgreichen Swapgeschäften
hat der Rahmenvertrag aller Banken nie hergegeben." so Fachanwalt für Bank
und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold.
"Dieses Urteil wird der Unicredit HypoVereinsbank, Sparkasse Köln Bonn und
vielen anderen Banken die ihre Swaps direkt an den Kunden verkauft haben
große Probleme bereiten, weil ihre Argumente sich durch dieses Urteil in
Luft auflösen." so Leipold weiter.
Angesichts dieser deutlichen Rechtsprechung in Sachen Swaps, kann allen
Swapkunden nur angeraten werden jegliche Zahlungen auf Swaps zu stoppen und
entstandene Schäden zurück zu verlangen.
Allerdings muss dabei die absolute Verjährung von 10 Jahren beachtet
werden. Alle Ansprüche aus Geschäften des Jahres 2005 verjähren in diesem
Jahr.
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30.06.2015 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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373305 30.06.2015
Ein Swapgeschäft ist sittenwidrig und nichtig, wenn es darauf angelegt ist,
den Kunden der Bank von vornherein chancenlos zu stellen. Dieses Urteil aus
April 2015 dürfte den Banken nicht gefallen. Hatten sie sich doch durch
dieses Urteil die Erlösung erhofft.
Endlich sind die Urteilsgründe des Swapurteils vom Bundesgerichtshof aus
April 2015 da. Den Banken dürfte das Urteil gar nicht schmecken. Der 11.
Senat hat klare Worte gesprochen. Dabei wird auch die Sittenwidrigkeit
dieser Art von Geschäften bestätigt, sofern der Kunde von vornherein
chancenlos war. Dies dürfte bei der Mehrheit dieser Geschäfte der Fall
sein.
Darüber hinaus wurde aus Karlsruhe auch noch einmal zum anfänglichen
negativen Marktwert ein Machtwort gesprochen. Über diesen ist nämlich immer
aufzuklären, egal bei welcher Swapart. Swap und Grundgeschäft dürfen nur
nicht konnex sein. Aber auch dies trifft bei den meisten Fällen nicht zu.
Vor allem dann nicht, wenn es sich um einen Zins Währung Swap handelt und
das Darlehen in Euro abgeschlossen worden ist.
Völlig überzeugend auch das Thema Verrechnung von Gewinnen aus früheren
Geschäften. Haben doch alle Banken in den Prozessen angefangen Gewinne aus
nicht streitgegenständlichen Swaps zu verrechnen, aufgrund des
Rahmenvertrags, so hat der Bundesgerichtshof dieser Art der
Schadenminderung auf Seiten der Bank endlich einen Riegel vorgeschoben.
" Das Urteil bestätigt alles das, was wir schon seit 2007 in den von uns
geführten Prozessen für unsere Mandanten beantragen. Ein Rechtsgrundlage
für die Verrechnung von Gewinnen aus früheren, erfolgreichen Swapgeschäften
hat der Rahmenvertrag aller Banken nie hergegeben." so Fachanwalt für Bank
und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold.
"Dieses Urteil wird der Unicredit HypoVereinsbank, Sparkasse Köln Bonn und
vielen anderen Banken die ihre Swaps direkt an den Kunden verkauft haben
große Probleme bereiten, weil ihre Argumente sich durch dieses Urteil in
Luft auflösen." so Leipold weiter.
Angesichts dieser deutlichen Rechtsprechung in Sachen Swaps, kann allen
Swapkunden nur angeraten werden jegliche Zahlungen auf Swaps zu stoppen und
entstandene Schäden zurück zu verlangen.
Allerdings muss dabei die absolute Verjährung von 10 Jahren beachtet
werden. Alle Ansprüche aus Geschäften des Jahres 2005 verjähren in diesem
Jahr.
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