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    DGAP-News  499  0 Kommentare Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :BGH - Sittenwidrigkeit von Swapgeschäften


    DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Schlagwort(e):
    Rechtssache/Finanzierung
    Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :BGH - Sittenwidrigkeit von
    Swapgeschäften

    30.06.2015 / 06:50

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    Ein Swapgeschäft ist sittenwidrig und nichtig, wenn es darauf angelegt ist,
    den Kunden der Bank von vornherein chancenlos zu stellen. Dieses Urteil aus
    April 2015 dürfte den Banken nicht gefallen. Hatten sie sich doch durch
    dieses Urteil die Erlösung erhofft.

    Endlich sind die Urteilsgründe des Swapurteils vom Bundesgerichtshof aus
    April 2015 da. Den Banken dürfte das Urteil gar nicht schmecken. Der 11.
    Senat hat klare Worte gesprochen. Dabei wird auch die Sittenwidrigkeit
    dieser Art von Geschäften bestätigt, sofern der Kunde von vornherein
    chancenlos war. Dies dürfte bei der Mehrheit dieser Geschäfte der Fall
    sein.

    Darüber hinaus wurde aus Karlsruhe auch noch einmal zum anfänglichen
    negativen Marktwert ein Machtwort gesprochen. Über diesen ist nämlich immer
    aufzuklären, egal bei welcher Swapart. Swap und Grundgeschäft dürfen nur
    nicht konnex sein. Aber auch dies trifft bei den meisten Fällen nicht zu.
    Vor allem dann nicht, wenn es sich um einen Zins Währung Swap handelt und
    das Darlehen in Euro abgeschlossen worden ist.

    Völlig überzeugend auch das Thema Verrechnung von Gewinnen aus früheren
    Geschäften. Haben doch alle Banken in den Prozessen angefangen Gewinne aus
    nicht streitgegenständlichen Swaps zu verrechnen, aufgrund des
    Rahmenvertrags, so hat der Bundesgerichtshof dieser Art der
    Schadenminderung auf Seiten der Bank endlich einen Riegel vorgeschoben.

    " Das Urteil bestätigt alles das, was wir schon seit 2007 in den von uns
    geführten Prozessen für unsere Mandanten beantragen. Ein Rechtsgrundlage
    für die Verrechnung von Gewinnen aus früheren, erfolgreichen Swapgeschäften
    hat der Rahmenvertrag aller Banken nie hergegeben." so Fachanwalt für Bank
    und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold.

    "Dieses Urteil wird der Unicredit HypoVereinsbank, Sparkasse Köln Bonn und
    vielen anderen Banken die ihre Swaps direkt an den Kunden verkauft haben
    große Probleme bereiten, weil ihre Argumente sich durch dieses Urteil in
    Luft auflösen." so Leipold weiter.

    Angesichts dieser deutlichen Rechtsprechung in Sachen Swaps, kann allen
    Swapkunden nur angeraten werden jegliche Zahlungen auf Swaps zu stoppen und
    entstandene Schäden zurück zu verlangen.

    Allerdings muss dabei die absolute Verjährung von 10 Jahren beachtet
    werden. Alle Ansprüche aus Geschäften des Jahres 2005 verjähren in diesem
    Jahr.



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    30.06.2015 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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