MiFID II
„Nochmalige Verschiebung ausgeschlossen“ - Seite 2
Gilt das Provisionsverbot in allen Fällen?
Für die unabhängige Anlageberatung sowie die Finanzportfolioverwaltung gilt das Provisionsverbot. „Kleinere nicht-monetäre Vorteile sind unter bestimmten Voraussetzungen aber erlaubt.“ Für die nicht unabhängige Anlageberatung oder andere Wertpapierdienstleistungen gilt weiterhin: Provisionen und nicht-monetäre Vorteile sind grundsätzlich verboten, aber beide ausnahmsweise erlaubt, wenn sie zur Qualitätsverbesserung der Dienstleistung für den Kunden bestimmt sind.
Was ist eine Qualitätsverbesserung?
„Im Beratungsgeschäft kann eine Qualitätsverbesserung dadurch erreicht werden, dass dem Kunden Zugang zu einer breiten Palette an geeigneten Finanzinstrumenten, einschließlich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Wertpapierfirma ermöglicht wird, oder zusätzliche Dienstleistungen, beispielsweise das Angebot, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente weiterhin für den Kunden geeignet sind, erbracht werden“, fasst Lange zusammen. Die Frage dabei sei jedoch: „Will ich mich juristisch darauf einlassen?“ Denn die Anforderungen an die Qualitätsverbesserung seien deutlich höher als bisher„Beispielsweise muss es einen Nachweis dafür geben, dass jeder entrichtete oder erhaltene Anreiz dazu bestimmt ist, die jeweilige Dienstleistung für den Kunden zu verbessern.“ Die Beraterprovision werde damit nicht mehr ohne weiteres wie bisher fließen können, schlussfolgert der Rechtsanwalt.
Telefonaufzeichnung wird Pflicht
Auch die Aufzeichnung von elektronischer und telefonischer Kommunikation in Bezug auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen wird durch MiFID II geregelt. „Selbst wenn kein Abschluss zustande kommt, oder keine Dienstleistung erbracht wird, Aufzeichnung ist Pflicht“, betont der Experte. Auf Verlangen müsse dem Kunden diese Aufzeichnung zur Verfügung gestellt werden. „Die Aufzeichnung der telefonischen und elektronischen Kommunikation entbindet nach dem Wortlaut und Zweck der MiFID II auch nicht von der Pflicht zur Erstellung einer Geeignetheitserklärung beziehungsweise eines Eignungsberichts. Das heißt, mit Telefonaufzeichnung und Geeignetheitserklärung beziehungsweise Eignungsbericht wird es zu einer Doppelprotokollierung kommen.“ Da jedoch nur aufgezeichnet werden müsse, was dem Zweck dient, seien noch nicht alle Fragen zu dem Thema abschließend geklärt.
Wie kann man die telefonische Aufzeichnung umsetzen?
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Lange zeigt hier verschiedene Wege auf: „Sie können eine flächendeckende Aufzeichnung aller Gespräche einführen, alle Gespräche in einem Call-Center zentralisieren oder an ein Call-Center weiterleiten. Möglich ist auch eine Aufzeichnung per Knopfdruck oder der vollständige Verzicht auf telefonische Beratung.“ Wobei alle Modalitäten der Aufzeichnung derzeit noch unter dem Vorbehalt stehen, dass die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen dies zulassen werden.
Wie geht es weiter mit der 34f-Ausnahmeregelung?
„Was mit Finanzanlagenvermittlern nach §34f GewO passiert, entscheidet sich erst nach Vorliegen des 2. FimanoG im Herbst“, glaubt Lange. Themen wie Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht, angemessene Vergütungssysteme und Product Governance kommen in jedem Fall auch auf sie zu.
(TL)