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     645  0 Kommentare Scientific Metals gibt Einzelheiten zur geplanten Aktienzusammenlegung und Privatplatzierung bekannt

    Scientific Metals gibt Einzelheiten zur geplanten Aktienzusammenlegung und Privatplatzierung bekannt

     

    16. Januar 2017 – VANCOUVER, BRITISH COLUMBIA – Scientific Metals Corp. („STM“ oder das „Unternehmen“) (TSXV: STM) (Frankfurt: 26X) (OTCQB: SCTFF) freut sich, Einzelheiten zur geplanten Zusammenlegung seiner Stammaktien bekannt zu geben. Am 10. Januar 2017 hat das Board of Directors des Unternehmens im Einklang mit den Gründungsunterlagen des Unternehmens den Beschluss gefasst, eine Zusammenlegung der ausgegebenen und ausstehenden Stammaktien des Unternehmens im Verhältnis 4:1 zu genehmigen (die „Zusammenlegung“).

     

    Das Unternehmen verfügt derzeit über 121.616.249 ausgegebene und ausstehende Stammaktien. Nach Abschluss der Zusammenlegung werden voraussichtlich rund 30.404.062 Stammaktien des Unternehmens in Umlauf sein (Rundungsanpassungen wurden hier nicht berücksichtigt).

     

    Im Zuge der Zusammenlegung werden keine Bruchteile von Aktien ausgegeben. Bei Aktionären, die andernfalls zum Bezug eines Bruchteils einer Stammaktie berechtigt wären, wird eine Abrundung auf die nächste ganze Anzahl an Stammaktien vorgenommen. Bei Bruchteilen von Aktien erfolgt keine Barauszahlung.

     

    Der Ausübungspreis und die Anzahl der Stammaktien des Unternehmens, die bei Ausübung der ausstehenden Aktienoptionen, Warrants oder anderen wandelbaren Wertpapieren ausgegeben werden, werden entsprechend der Zusammenlegung verhältnismäßig angepasst.

     

    Das Unternehmen hat im Zusammenhang mit der Zusammenlegung nicht die Absicht, seinen Namen zu ändern oder ein neues Börsenkürzel für den Handel an der TSX Venture Exchange („TSXV“) einzuführen. Die Zusammenlegung muss von der TSXV genehmigt werden.

     

    Sobald die TSXV ihre Zustimmung erteilt hat, wird das Unternehmen die erforderlichen Unterlagen ausfertigen, damit die Zusammenlegung wirksam wird. Ist dies geschehen, ergeht ein Übermittlungsschreiben per Post an die Aktionäre. Darin werden diese davon unterrichtet, dass die Aktienzusammenlegung in Kraft getreten ist. Sie werden ersucht, ihre Zertifikate mit dem Nachweis der von ihnen gehaltenen Stammaktien vorzulegen, welche nach Zusammenlegung durch Stammaktienzertifikate ersetzt werden, die der Anzahl an ihnen zustehenden Stammaktien entsprechen. Bis zur Übergabe entspricht jedes bestehende Stammaktienzertifikat für sämtliche Verwendungszwecke jener Anzahl an Stammaktien, zu deren Bezug der Inhaber im Anschluss an die Zusammenlegung berechtigt ist.

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