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     526  0 Kommentare Schockbilder auf Zigarettenpackungen - Hersteller und Handel betonen Rechtskonformität von Produktkarten im Handel

    Berlin (ots) - Die im Tabakhandel verwendeten Produktkarten, die
    im Warenregal vor die Packungen mit den Schockfotos gesteckt werden,
    sind rechtskonform. Darauf haben heute der Deutsche Zigarettenverband
    (DZV) und der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE)
    hingewiesen. Vor dem Hintergrund von Presseberichten über eine
    Absprache der Verbraucherschutzministerien der Bundesländer, die
    bisherige Praxis im Handel als rechtswidrig zu bewerten, erklärte
    BTWE-Geschäftsführer Willy Fischel, dass sich der Handel damit im
    Einklang mit europäischem und deutschem Recht befinde: "Für die
    Reglementierung der Warenpräsentation in den Tabakwarengeschäften
    fehlt der EU die Gesetzgebungskompetenz. Die
    EU-Tabakproduktrichtlinie macht hierzu, genauso wie die deutsche
    Umsetzungsverordnung, keine Vorgaben."

    Im Tabakwarenhandel sind seit einiger Zeit die neuen
    Zigarettenpackungen mit den großen Bildwarnhinweisen (sog.
    Schockbilder) erhältlich. Um angesichts der großen Schockbilder den
    Überblick über das Sortiment im Warenregal zu behalten, setzen viele
    Händler auf Produktkarten, die die relevanten Informationen -
    Markenlogo und -name, Produktvariante und Preis - enthalten und vor
    den Warenschacht gesteckt werden. Diese Lösung der Tabakwarenhändler
    ist eindeutig rechtskonform.

    Die EU-Tabakproduktrichtlinie ist keine Warenpräsentations-,
    sondern eine Produktrichtlinie. "Die EU-Richtlinie enthält
    produktbezogene Regelungen zur Verkehrsfähigkeit von Tabakprodukten
    und soll damit der Harmonisierung des EU-Binnenmarktes dienen.
    Aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fällt der
    stationäre Handel nicht in den Regelungsbereich der EU-Richtlinie",
    stellte Jan Mücke, DZV-Geschäftsführer fest. Auch das deutsche Recht,
    das die Richtlinie eins zu eins umsetzt, macht keine abweichenden
    Vorgaben zur Präsentation der Tabakprodukte im Handel.

    Konsequenterweise beziehen sich die deutschen
    Umsetzungsvorschriften zu den Warnhinweisen ausschließlich auf die
    Kennzeichnung der Verpackung. Sinn und Zweck der Vorschriften ist es,
    die grafische Integrität der Warnhinweise zu schützen: Die
    Warnhinweise auf der Packung dürfen zum Zeitpunkt des
    Inverkehrbringens nicht verdeckt werden. Das deutsche
    Tabakerzeugnisgesetz versteht unter Inverkehrbringen die Abgabe eines
    Tabakprodukts zum Verbrauch. Bei der Abgabe an den Kunden sind die
    Warnhinweise auf den Packungen nicht verdeckt. Der Kunde erhält im
    Geschäft eine rechtskonforme Packung der von ihm gewünschten Marke
    mit vollständig sicht- und lesbaren Warnhinweisen. Die
    Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften werden somit eingehalten.

    OTS: Deutscher Zigarettenverband e.V.
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/70454
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_70454.rss2

    Pressekontakt:
    Deutscher Zigarettenverband (DZV)
    Jan Mücke
    Unter den Linden 42
    10117 Berlin
    Tel. +49 (30) 88 66 36 - 100
    Fax +49 (30) 88 66 36 - 111
    info@zigarettenverband.de
    www.zigarettenverband.de


    BTWE
    Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels e.V.
    Willy Fischel
    An Lyskirchen 14
    50676 Köln
    Tel. +49 (0) 221 27166-0
    Fax +49 (0) 221 27166-20
    btwe@einzelhandel-ev.de
    www.tabakwelt.de



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