@for4zim §10 StGB Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und/oder nach dieser Einsicht zu handeln als Folge einer Geisteskrankheit, von Schwachsinn oder einer schweren Bewusstseinsstörung.:laugh:
Muß Olsi zustimmen. Bei einer Beleidigungsklage wird, falls der Täter überhaupt ermittelt werden kann und die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei sich diese Arbeit macht, eine Vorverhandlung …