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    Gerichtsurteil  685  0 Kommentare Verhängnisvoller Fehler - keine Provision für Immobilienmakler

    Ein Makler hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Courtage für die Vermittlung einer Immobilie, weil er beim Online-Abschluss des Vertrags im Internet den Bestellbutton falsch gekennzeichnet hat.

    Eine Niederlage auf ganzer Linie hat ein Immobilienmakler vor dem Landgericht Berlin (Az. 13 O 77/22) kassiert. Der Vermittler hatte einen Kunden verklagt, der die Provision für den Kauf eines Einfamilienhauses nicht bezahlen wollte. Doch der Makler verlor – und muss nun dem Kunden zusätzlich auch die Reservierungsgebühr in Höhe von 2.000 Euro erstatten.

    Urteil ist rechtskräftig

    Das rechtskräftige Urteil ist bahnbrechend, weil es eine in der Praxis häufige vorkommende Konstellation behandelt – nämlich die Beauftragung des Maklers über das Internet. Demnach dürften viele Verbraucher, die in den vergangenen Jahren eine Immobilie gekauft haben, Anrecht auf Rückzahlung der gezahlten Provision haben.

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    Der Immobilienmakler hatte das Haus auf dem Portal Immobilienscout24 inseriert. Der Kunde meldete sich über das Kontaktformular des Portals und bat um Zusendung des Exposés und einen Besichtigungstermin. Daraufhin erhielt er vom Makler eine E-Mail mit einem Link zum vollständigen Exposé. Vor dem Zugang zu diesem Dokument musste er jedoch einer Provisionsvereinbarung zustimmen sowie erklären, dass er eine Widerrufserklärung und eine Datenschutzerklärung gelesen habe. Um dies zu bestätigen, musste der Kunde auf einen Button klicken, der mit dem Text „Vorschau!“ betitelt war.

    Beauftragung des Maklers fehlerhaft

    Der Kunde bestätigte dies und erhielt das Exposé der Immobilie. Später besichtigte und kaufte er das Objekt. Allerdings, so das Gericht, hat der Makler keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision. Denn zwischen Käufer und Makler sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Grund: Die Beauftragung des Maklers sei ein Geschäft im elektronischen Geschäftsverkehr und damit nach §312j Abs. 3 BGB fehlerhaft. Im Gesetz heißt es, dass der Unternehmer die Bestellsituation auf der Webseite so gestalten müsse, dass sich der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet. Dazu bedarf es einer Schaltfläche mit dem Text „Zahlungspflichtig bestellen“.

    Der vorliegende Text für die Bestellung des Exposés mit dem Text „Vorschau!“ sei dafür nicht ausreichend. Dies führt dazu, dass der Makler seinen Anspruch auf Zahlung einer Courtage verliert. Der Fall ist deswegen so brisant, weil der Makler sich bei der Umsetzung seiner Online-Beauftragung eines Software-Unternehmens bedient hat, das als Marktführer für Immobilienmakler gilt. Das bedeutet: Der vom Gericht gerügte Fehler ist sehr wahrscheinlich kein Einzelfall, sondern tritt bei einer Vielzahl von Immobilienmaklern auf.

    Provision kann zurückverlangt werden

    Verbraucher, die in den vergangenen Jahren einen Makler für den Kauf oder Verkauf einer Immobilie auf elektronischem Weg beauftragt haben, sollten daher prüfen lassen, ob dieser Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Ist dies nämlich nicht der Fall, so kann eine gezahlte Provision bis zu drei Jahre rückwirkend zurückgefordert werden.

    Eine Prüfung sollte durch einen Experten vorgenommen werden, beispielsweise bei spezialisierten Verbraucherschützern wie der IG Widerruf. Die Verjährung möglicher Ansprüche findet dabei stets zum Jahresende statt, so dass aktuell noch sämtliche Transaktionen seit Anfang 2021 geprüft werden können.


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    Gerichtsurteil Verhängnisvoller Fehler - keine Provision für Immobilienmakler Ein Makler hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Courtage für die Vermittlung einer Immobilie, weil er beim Online-Abschluss des Vertrags im Internet den Bestellbutton falsch gekennzeichnet hat. Das hat das Landgericht Berlin entschieden – ein Urteil, das für viele Verbraucher eine Chance darstellt.

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