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    Mietpreisbremse  313  0 Kommentare Miete überhöht - so holen Sie Geld vom Vermieter zurück

    In mehr als 400 Städten und Gemeinden gilt in Deutschland eine Mietpreisbremse. Doch oft halten sich Vermieter nicht daran. Dann können Mieter auf eine geringere Miete pochen und zu viel gezahltes Geld zurückfordern.

    Seit 2019 ist die Mietpreisbremse gesetzlich verankert und trotzdem bei vielen unbekannt geblieben. Sie soll Mieter davor schützen, in Städten und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten zu hohe Mieten zu zahlen. Doch nach unseren Erfahrungen wird immer noch reihenweise dagegen verstoßen – wenn auch nicht überall.

    Denn es ist Sache der Bundesländer zu definieren, wo ein Wohnungsmarkt angespannt ist. 13 von 16 Bundesländern nutzen diese Möglichkeit, nur Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und das Saarland sind außen vor. Insgesamt sind über 400 Städte und Gemeinden als angespannte Wohnungsmärkte ausgewiesen, darunter fast alle Großstädte, aber auch zahlreiche mittlere und kleinere Gemeinden.

    Maximal zehn Prozent über Mietspiegel

    Dort gilt folgendes: Bietet ein Vermieter eine Wohnung an, so darf er höchstens zehn Prozent mehr als die ortsübliche Miete verlangen. Wie hoch diese ist, hängt von der Lage und der Ausstattung der Wohnung ab und kann in der Regel im Mietspiegel auf der Webseite der Stadt oder in speziellen Datenbanken nachgelesen werden.

    Lassen Sie hier kostenlos und unverbindlich prüfen, ob ihr Mietvertrag gegen die Mietpreisbremse verstößt.

    Ausgenommen von der Mietpreisbremse sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 gebaut worden sind oder umfassend modernisiert wurden. „Umfassend“ bedeutet dabei, dass sich die Kosten für die Modernisierung etwa auf ein Drittel der Neubaukosten belaufen müssen. Der Besitzer muss also deutlich mehr investiert haben als neue Fenster oder eine neue Heizung. Er muss nahezu Neubau-Standard geschaffen haben. Zudem gilt diese Ausnahme nur für die erste Vermietung nach der Modernisierung. Danach fällt die Wohnung wieder unter die Mietpreisbremse.

    Altvertrag kann Vermieter schützen

    Und es gibt noch eine dritte Ausnahme, die den Vermieter schützt. Diese greift, wenn ein vorheriger Mietvertrag eine höhere Miete für die gleiche Wohnung vorsah.  Dann darf der Vermieter diesen Mietzins auch weiterhin verlangen. Er muss jedoch den neuen Mieter vor Unterzeichnung des Mietvertrags auf diesen Sachverhalt hinweisen. Sonst hat er die Differenz für zwei Jahre zu erstatten.

    Liegt keine dieser drei Ausnahmen vor, so ist der Vermieter an die Mietpreisbremse gebunden. Doch Mieter müssen selbst auf die Einhaltung der Regeln achten. Es gibt keine zentrale Behörde, die Mietverträge automatisch prüft oder als Anlaufstelle dient. Ihr gutes Recht bekommen Mieter also nur dann, wenn sie aktiv werden und eine sogenannte „Mietpreisrüge“ erheben. Das bedeutet: Prüfen oder prüfen lassen, ob der Mietvertrag den Regeln entspricht. Und bei einem Verstoß den Vermieter zur Anpassung der Miete sowie zur Erstattung von zu viel gezahlter Miete auffordern.

    Miete nicht eigenmächtig kürzen

    Die Verbraucherschützer der IG Widerruf, helfen bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete und der Prüfung, ob ein Vertrag gegen die Mietpreisbremse verstößt. Wir raten ausdrücklich dazu, erst nach Unterschrift des Mietvertrags und Einzug in die Wohnung auf den Vermieter zuzugehen, falls man einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse vermutet. Wird man zu früh aufmüpfig, so erhält oft ein anderer Interessent die Wohnung.

    Keinesfalls sollte die Miete eigenmächtig gekürzt werden, auch wenn man sicher ist, dass sie zu hoch ist. Wer einen Teil der Miete ungerechtfertigter Weise schuldig bleibt, riskiert eine Kündigung. Auch hier ist deshalb fachkundige Unterstützung sinnvoll. Ansonsten haben Verbraucher nichts zu befürchten, wenn sie ihre Rechte im Rahmen der Mietpreisbremse geltend machen. Wer richtig vorgeht, verärgert zwar möglicherweise den Vermieter. Er muss aber auf keinen Fall um seine Bleibe fürchten.  


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    Mietpreisbremse Miete überhöht - so holen Sie Geld vom Vermieter zurück In mehr als 400 Städten und Gemeinden gilt in Deutschland eine Mietpreisbremse. Doch oft halten sich Vermieter nicht daran. Dann können Mieter auf eine geringere Miete pochen und zu viel gezahltes Geld zurückfordern. So gehen Sie vor.

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