Zu der Frage, ob sich eine Teilnahme an einem Spruchverfahren lohnt, gibt es eine Anmerkung der Aktionärsvereinigung DSW;
https://www.dsw-info.de/publikationen/experten-tipps/volltit…
Rein rechtlich reicht es aus, wenn ein Minderheitsaktionär einen Antrag stellt. Die gerichtliche Entscheidung hat eine sog. Erga-omnes-Wirkung (anders als ein nur zwischen den Parteien des Verfahrens wirkendes zivilrechtliches Urteil).
Wenn allerdings die enteigneten Minderheitsaktionäre vom Gericht ernst genommen werden wollen, ist es hilfreich, wenn möglichst viele ausgeschlossene Aktionäre mit einer maßgeblichen Aktienanzahl um eine gerichtliche Überprüfung bitten. Gerade bei ADLER mit zahlreichen Problemen (gravierende Bilanzierungsfehler, Geschäfte zu Lasten der Gesellschaft etc.) und möglichen Schadensersatzansprüchen gegen Verantwortliche ist eine Beteiligung möglichst vieler ausgeschlossener Minderheitsaktionäre sinnvoll.
Bei einem zulässigen Spruchantrag besteht kein Kostenrisiko hinsichtlich der Gerichtskosten. Es gibt meines Wissens lediglich eine OLG-Entscheidung, bei der ein Antragsteller, der eine unzulässige Beschwerde eingelegt hatte (da hierfür bereits damals Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt erforderlich), Gerichtskosten tragen musste.