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    MiFID II  1173  0 Kommentare „Vorschriften gelten ab Januar 2017“

    Ob Anlegerschutz, Markttransparenz oder Governance-Anforderungen – Unternehmensberaterin Marion Willems erläutert die wichtigsten Aspekte von MiFID II.

    Obwohl die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II überwiegend dem Schutz der Anleger dienen soll, erwartet Unternehmensberaterin Marion Willems, dass sie branchenweit zu neuen Strukturen führt. „Die Richtlinie reguliert den europäischen Kapitalmarkt in vielerlei Hinsicht“, schreibt die Gründerin von MCW Consulting, die mittelständische und börsennotierte Unternehmen sowie Banken in Risiko- und Compliance-Fragen berät, in einem Beitrag auf CFOworld.de. „Sie ist komplex und erfordert von den ‚Financial Instrument‘-Anwendern einen erheblichen Aufwand, der überwiegend dem Anlegerschutz dienen soll, aber auch branchenweit zu neuen Strukturen für Business-Modelle und operative Prozesse führen wird.“ Jedes Unternehmen, das mit Finanzinstrumenten agiert, müsse aktiv werden und sich den neuen Regeln anpassen. „Demnach müssen sich sowohl Banken und Versicherungen mit MiFID II beschäftigen, als auch Assetmanager und Börsen sowie Energie- oder Industrieunternehmen, die Finanzinstrumente in den Bilanzen haben.“

    Das von der Europäischen Finanzaufsicht im Mai veröffentlichte Konsultationspapier definiert die wichtigsten Eckpunkte der Richtlinie:

    • Anlegerschutz
    • Marktstruktur
    • Anforderungen
    • Markttransparenz
    • Governance
    • Drittland-Anforderungen

    Im Bereich des Anlegerschutzes müssen Anlageberater ihren Kunden künftig mittteilen, ob die Beratung unabhängig erfolgt oder nicht. „Eine unabhängige Beratung ist demnach provisionsfrei und setzt voraus, dass die Bank oder Wertpapierfirma eine ausreichende Zahl von Finanzinstrumenten auf dem Markt bewertet“, so die Expertin. Darüber hinaus sind die Execution Only- und Best Execution-Anforderungen betroffen.

    Von den Marktstruktur-Anforderungen ist die Erfassung aller Formen des organisierten Handels betroffen. „Neben den geregelten Märkten und den multilateralen Handelssystemen soll es demnächst sogenannte ‚organised trading facilities‘ als Handelsplätze geben, die weder regulierte Märkte noch multilaterale Handelssysteme sind“, erläutert Willems. Dazu zählten beispielsweise die von Wertpapierfirmen betriebenen ‚Broker Corssing Networks‘, die interne elektronische Systeme benutzen. Ebenfalls von den Marktstruktur-Anforderungen betroffen sind die Vorschriften zum automatisierten (algorithmischen) Handel, die Anforderungen an Positionslimits, Clearing-Anforderungen und OTC-Derivate (außerbörslich gehandelte Derivate), die stärker als bisher reguliert werden sollen.

    „Die Anforderungen an die Markttransparenz umfassen umfangreiche Reporting-Vorschriften im Vor- und Nachhandel, das Transaktions-Reporting und das Positions-Reporting“, führt Willems aus. Der gesamte Derivatemarkt sei von weitreichenden Neuregelungen betroffen. Die Unternehmensberaterin nennt es einen „Neuregelungs-Tsunami“.

    Von den Governance-Anforderungen sind die Führungspositionen der Wertpapierfirmen betroffen. Bestimmte Doppelfunktionen – wie Geschäftsführung und Aufsichtsrat – dürfen innerhalb einer Firma nicht gleichzeitig ausgeübt werden.

    In den Drittland-Regelungen werden bestimmte Zulassungsvoraussetzungen für Drittland-Firmen definiert, die von dem jeweiligen Kundenkreis (Privatkunden, gekorene bzw. geborene professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien) und der Errichtung oder Nicht-Errichtung einer Zweitniederlassung abhängen. „Wenn Wertpapier-Dienstleistungen für Privatkunden und gekorene professionelle Kunden angeboten werden sollen, muss eine Zweigniederlassung errichtet werden“, sagt Willems. „Gekorene professionelle Kunden werden als Privatkunden definiert, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können.“ Die Zweigniederlassung benötige dann eine Zulassungserlaubnis im jeweiligen Mitgliedstaat. Werden Wertpapier-Dienstleistungen hingegen gegenüber geeigneten Gegenparteien und geboren professionellen Kunden erbracht, sei die Errichtung von Zweitniederlassungen EU-weit nicht erforderlich.

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    Es sind umfangreiche Regelungen die Branche zukommen. Sie betreffen nicht nur zahlreiche Prozesse und Abteilungen in Unternehmen, sondern fallen auch mit anderen umzusetzenden Anforderungen im Wertpapierumfeld zusammen. „Erforderliche Prozessorganisations-, Reporting-, und Dokumentations-Anforderungen sollten simultan ins Visier genommen werden, um unnötige Doppelarbeiten im Vorfeld zu vermeide“, rät Willems daher. Für die Umsetzung der MiFID-II-Anforderungen haben die Unternehmen aber noch ausreichend Zeit: „Die Vorschriften gelten in den Mitgliedstaaten ab dem 3. Januar 2017.“

    (PD)




    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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