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    Bauspar-Skandal geht weiter  24818  2 Kommentare Vorsicht! BHW lockt Kunden mit verführerischen Schecks in die Kündigungsfalle

    Die Bausparkassen werden offenbar immer dreister, wenn es darum geht, lästige Altverträge loszuwerden. Derzeit locken sie Kunden mit Schecks in fünfstelliger Höhe. Doch Vorsicht! Wer ihn annimmt, begeht womöglich einen schweren Fehler.

    Alte Bausparverträge sind den Bausparkassen ein großer Dorn im Auge, denn sie garantieren den Kunden Zinsen von bis zu 4,25 Prozent. Ein Relikt längst vergessener goldener Zeiten, als die Zinsen noch nicht negativ oder nahe der Null-Grenzen waren. Und weil das so ist, bauen viele Bausparkunden nicht mehr auf die Steine, sondern auf die dazugehörigen Zinsen. Statt sich das Baudarlehen nach der Ansparphase auszahlen zu lassen, sparen viele einfach weiter und freuen sich über Zinsen, von denen sie anderswo nur träumen können. Den Bausparkassen gefällt das ganz und gar nicht. Sie wollen die lästigen Altverträge loswerden, da es für sie immer schwerer wird, die versprochenen Zinsen angesichts des Niedrigzinsumfelds zu erwirtschaften.

    Im Dezember 2014 starteten die Bausparkassen deshalb eine deutschlandweite Kündigungswelle. Seither flattern Altkunden Kündigungsschreiben ins Haus. Wallstreet:online berichtete intensiv über diesen Bauspar-Skandal (siehe hier). Demnach kündigten die Bausparkassen nicht nur tausende Altverträge, sie taten dies oftmals sogar noch vor Erreichen der Bausparsumme.

    Trotzdem brachte die Aktion offenbar nicht den gewünschten Erfolg. Noch immer gibt es zu viele unliebsame Altverträge. Also ließ sich die BHW eine neue Masche einfallen. Mit lukrativen Verrechnungsschecks versucht sie derzeit nichtsahnende Kunden in die Kündigungsfalle zu locken. Verbraucherschützer sind alarmiert.

    BHW lockt mit Schecks in fünfstelliger Höhe

    Die Freude über einen Scheck in fünfstelliger Höhe, ausgestellt von der BHW, währt nur kurz. Denn wer ein solches Schreiben im Briefkasten vorfindet, bei dem ist höchste Vorsicht geboten. Mit dem Versand der Schecks wolle die Postbank-Tochter die Auflösung der Bausparverträge erzwingen, warnt die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Website.

    Ihr Rat: „Lösen Sie den Scheck keinesfalls ein! Denn andernfalls würden Sie der Auflösung Ihres Bausparvertrags zustimmen.“ Stattdessen empfehlen die Verbraucherschützer, der Bausparkasse mitzuteilen, dass man den Scheck weder akzeptieren noch einlösen werde. Den Scheck einfach wieder zurückschicken, sollten die Kunden dagegen nicht. Grund: Der Scheck kann theoretisch auch von anderen eingelöst werden. „Sollte der Scheck in falsche Hände geraten, ist das Geld verloren. Nach aktueller Rechtsprechung tragen Sie das Risiko – auch wenn Sie keine Schuld trifft.“ Den Scheck sollte man daher am besten an einem sicheren Ort aufbewahren.

    Und was sagt BHW zu ihrem dreisten Vorgehen?

    Laut „WirtschaftsWoche“ erklärte BHW auf Anfrage, die Kunden seien bereits im Dezember 2014 angeschrieben und um eine aktuelle Kontoverbindung gebeten worden. Da es sich um Verträge handelt, die bereits seit zehn oder mehr Jahren zuteilungsreif sind, ist nach Ansicht der BHW eine Kündigung seitens der Kasse rechtmäßig. „Der Versand eines Verrechnungsschecks erfolgte nur dann, wenn uns der Kunde keine aktuelle Kontoverbindung genannt hat“, so BHW.

    Fakt ist: Die Rechtmäßigkeit der Kündigungen ist umstritten. Bausparkassen und Verbraucherschützer streiten darüber, ob die Kündigung von Altverträgen gegen das Gesetz verstoße oder nicht. Die Kassen berufen sich darauf, gemäß Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 des BGB das Vertragsverhältnis kündigen zu dürfen, sofern der Kunde länger als zehn Jahre auf seinen Darlehensanspruch verzichtet hat. Demzufolge konzentrieren sich die Bausparkassen vor allem auf sogenannte „übersparte Bausparverträge“. Dabei handelt es sich um Verträge, bei denen das Guthaben die Bausparsumme überschritten hat.

    Erliegen Sie nicht den verführerischen Schecks!

    Verbraucherschützer halten die Rechtmäßigkeit dieser Kündigungen allerdings für fragwürdig. So urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart im Jahr 2011, dass „der Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehen möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt“ (AZ 9 U 151/11). Aus diesem Grund rät die Verbraucherzentrale NRW betroffenen Kunden, sofern noch nicht geschehen, Widerspruch gegen eine Kündigung einzulegen - Und sich nicht von den verführerischen 10.000Euro-Schecks blenden zu lassen. 




    wallstreetONLINE Redaktion
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