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    VW - Abgasskandal  680  0 Kommentare Bahnbrechendes Urteil durch das LG München - den Käufern der manipulierten Fahrzeuge steht das Rücktrittsrecht zu

    Düsseldorf (ots) - Das Landgericht München bestätigt, dass die
    Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte einen erheblichen Mangel
    darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ferner sei
    es unzumutbar, mehr als 6 Monate auf die Nacherfüllung zu warten.

    Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Rogert & Ulbrich, die Hunderte
    Geschädigte im Abgasskandal aller Marken vertritt, hält dieses Urteil
    für bahnbrechend. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco
    Rogert orientiert sich dieses Urteil deutlich näher an der bisher
    ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung als die bisher bekannt
    gewordenen landgerichtlichen Urteile. Daher werde es voraussichtlich
    auch einer Überprüfung im Berufungsverfahren Stand halten. So
    urteilte beispielsweise das OLG Hamm erst kürzlich, dass die
    fehlenden seitlichen Begrenzungslinien einer Rückfahrkamera eines
    Mercedesfahrzeugs zum Rücktritt berechtige. Das Oberlandesgericht
    Oldenburg hält bereits einen unbeleuchteten Aschenbecher bei einem
    Raucherpaket für erheblich, um ein Rücktrittsrecht darauf zu gründen.
    Die wertende Betrachtung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung
    belege, dass die Schwelle der Erheblichkeit eines Mangels deutlich
    niedriger anzusetzen sei, als es die Landgerichte Bochum und Münster
    für richtig hielten, so die Düsseldorfer Anwälte.

    Unabhängig von diesem richtungsweisenden Urteil sei nach der
    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die arglistige Täuschung
    von VW von erheblicher Bedeutung, was bislang noch nicht hinreichend
    in den Fokus der Betrachtung gelangt sei. Viele Käufer hätten ihr
    Fahrzeug auch und gerade wegen der Werbung für die besondere
    Umweltfreundlichkeit (BlueMotion) erworben. Gerade bei diesen Käufern
    wiege der Vertrauensbruch besonders schwer. Dem Hersteller und seinen
    Angaben sei daher nicht mehr zu vertrauen. Dies gelte erst recht für
    den dubiosen Rückruf, dessen einleitendes Schreiben VW von seinen
    Anwälten derart formulieren ließ, dass durch den angebotenen Eingriff
    keine neuen Gewährleistungsfristen ausgelöst werden. Aufgrund
    fehlender Langzeittests werde von VW auch keine Garantie für die
    Auswirkungen des Eingriffs im Rahmen des Rückrufs übernommen.

    Der Bundesverkehrsminister und das Kraftfahrtbundesamt und
    glaubten der Automobilindustrie blind und überprüften deshalb das
    Ergebnis des Softwareupdates, z.B. bei einem AMAROK, nicht.
    Motorenexperten vertreten die Auffassung, dass ein Softwareupdate
    gänzlich ungeeignet sei, die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten, die
    gem. § 38 Abs. 1 BImschG auch im täglichen Verkehr zu erreichen sind
    und gerade nicht nur auf dem Prüfstand. Die Düsseldorfer Anwälte
    halten deshalb auch die angebotene Nacherfüllung im Rahmen des
    Rückrufs nicht nur technisch mit einem Softwareupdate für unmöglich,
    sondern auch für jeden Geschädigten für unzumutbar.

    OTS: Rogert & Ulbrich
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/119896
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    Pressekontakt:
    Prof. Dr. Marco Rogert
    Tonhallenstr. 14-15
    40211 Düsseldorf

    Tel: 0211-3106380
    email: rogert@ru-law.de



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    VW - Abgasskandal Bahnbrechendes Urteil durch das LG München - den Käufern der manipulierten Fahrzeuge steht das Rücktrittsrecht zu Das Landgericht München bestätigt, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte einen erheblichen Mangel darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ferner sei es unzumutbar, mehr als 6 Monate auf die Nacherfüllung zu …

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