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    EANS-News  520  0 Kommentare Frauenthal Holding AG / Veröffentlichung gemäß § 82 Abs 9 iVm § 82 Abs 8 sowie § 82 Abs 10 BörseG / Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen

    EANS-News: Frauenthal Holding AG / Veröffentlichung gemäß § 82 Abs 9 iVm § 82 Abs 8 sowie § 82 Abs 10 BörseG / Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen

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    Aktienbewegung

    B E R I C H T

    des Vorstands und des Aufsichtsrats

    der Frauenthal Holding AG

    mit dem Sitz in Wien (FN 83990 s)

    über die Einräumung von Aktienoptionen

    Es ist beabsichtigt, das in der 27. ordentlichen Hauptversammlung am 23. Mai

    2016 beschlossene Aktienoptionsprogramm durchzuführen. Hierüber erstatten

    Herr

    Dr. Martin Sailer, geb. 2.6.1962

    und

    Herr

    Mag. Wolfgang Knezek, geb. 10.8.1963

    als sämtliche Mitglieder des Vorstands der Frauenthal Holding AG sowie

    Herr

    Dr. Dietmar Kubis, geb. 30.7.1957

    Herr

    Dr. Hannes Winkler, geb. 10.9.1955

    Herr

    Dr. Oskar Grünwald, geb. 6.7.1937

    Herr

    Dr. Johannes Strohmayer, geb. 17.9.1950

    Frau

    Birgit Eckert, geb. 20.6.1952

    Herr

    Mag. Johann Schallert, geb. 15.8.1959

    Herr

    August Enzian, geb. 4.11.1961

    Herr

    Klaus Kreitschek, geb. 9.9.1960

    und

    Herr

    Thomas Zwettler, geb. 20.9.1969

    als sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Frauenthal Holding AG

    nachstehenden Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats der Frauenthal Holding

    AG gemäß § 95 Abs 6 AktG iVm § 159 Abs 2 Z 3 AktG über die Einräumung von

    Aktienoptionen:

    Die Frauenthal Holding AG mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift 1090

    Wien, Rooseveltplatz 10, eingetragen im Firmenbuch des Handelsge­richts Wien

    unter FN 83990s (,,FHAG" oder ,,Gesellschaft"),besitzt ge­genwärtig 894.499

    Stück eigene Aktien. Mit Beschluss der 26. ordentlichen Hauptversammlung der

    Gesellschaft vom 20.5.2015 (,,Hauptversammlung")wurde der Vorstand (neuerlich)

    er­mächtigt, erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf eine

    andere gesetzlich zulässige Art als über die Börse oder durch öffentliches

    Angebot veräußern zu können, insbesondere (i) zum Zweck der Durchführung eines

    Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des

    Vorstands und lei­tenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des

    Vorstands und lei­tende Angestellte jeweils der Gesellschaft und von mit ihr

    verbundenen Unternehmen, (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen,

    (Teil-)Betrieben, sonstigen Vermögensgegenständen oder Anteilen an einer oder

    mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii) zur Bedienung einer

    Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von Spit­zenbeträgen.

    Gemäß § 6a der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ferner ermächtigt, bis

    einschließlich 30.6.2017 (a) das Grundkapital der Gesellschaft mit Zu­stimmung

    des Aufsichtsrats um insgesamt höchstens EUR 4.717.495 durch Ausgabe von bis zu

    4.717.495 auf Inhaber und/oder auf Namen lau­tenden Stückaktien mit Stimmrecht

    gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen, (b)

    hierbei mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre

    gegebenenfalls ausschließlich dann auszuschließen, wenn das Grundkapital (i) zum

    Zweck der Durchfüh­rung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung oder eines

    Aktienoptionsplans einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden

    Angestell­ten jeweils der Gesellschaft oder von mit dieser verbundenen

    Unternehmen oder (ii) gegen Sacheinlagen von Unternehmen, Betrieben,

    Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder

    Ausland er­höht wird sowie (c) mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Art der neu

    aus­zugebenden Aktien (auf Inhaber und/oder auf Namen lautend), den

    Ausgabebetrag sowie die sonstigen Ausgabebedingungen festzusetzen (Genehmig­tes

    Kapital 2012).

    Die Gesellschaft hat im Juni 2011 ein Aktienoptionsprogramm für die Mitglieder

    des Vorstands der Gesellschaft und für Führungskräfte der Frauenthal-Gruppe mit

    fünfjähriger Laufzeit eingeführt (das ,,Auslaufende Aktienoptionsprogramm").

    Unter dem Auslaufenden Aktienoptionsprogramm konnten Programmteilnehmer

    letztmalig im Geschäftsjahr 2016 für herausragende Leistungen im Geschäftsjahr

    2015 Aktienoptionen zugeteilt werden. Das Auslaufende Aktienoptionsprogramm ist

    nach Ansicht der Gesellschaft für die Programmteilnehmer ein wesentlicher

    Anreiz, mit ihren Leistungen zum Erfolg der Frauenthal-Gruppe beizutragen.

    Außerdem wurde die Identifikation mit der Frauenthal-Gruppe erheblich

    gesteigert, insbesondere weil Führungskräfte zu Miteigentümern des Unternehmens

    wurden. Das Auslaufende Aktienoptionsprogramm ist nach Ansicht der Gesellschaft

    maßgeblich dafür verantwortlich, dass wichtige Führungskräfte in der Frauenthal-

    Gruppe gehalten werden konnten. Die geringe Fluktuation in der Gruppe der

    Begünstigten war in den letzten Jahren ein wichtiger Erfolgsfaktor der

    Frauenthal-Gruppe und es wird auch für die zukünftige Entwicklung wesentlich

    sein, wichtige Führungskräfte in der Frauenthal-Gruppe zu halten. Vor diesem

    Hintergrund plant die Gesellschaft ein weiteres Aktienoptionsprogramm für die

    Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und für Führungskräfte der Frauenthal-

    Grup­pe mit fünfjähriger Laufzeit. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, ein solches

    Aktienoptionsprogramm zu beschließen bzw gemäß § 95 Abs 5 Z 10 AktG zu

    genehmigen.

    Im Fall der Ausübung von Optionen unter dem neuen Aktienoptionsprogramm sollen

    diese aus dem Bestand der im Besitz der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien

    bedient werden und somit in diesem Fall eigene Aktien auf andere Weise als über

    die Börse oder durch öf­fentliches Angebot veräußert werden. Nach Ermessen der

    Gesellschaft kann sie um den Berechtigten jene Aktien an FHAG zu gewähren, die

    diese aufgrund der ihnen eingeräumten Optionen zu beziehen berechtigt sind, auch

    von dem bestehenden (oder allenfalls auch verlängerten) geneh­migten Kapital

    unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre oder von einem zu schaffenden

    bedingten Kapital oder genehmigten bedingten Kapital (§ 159 Abs 2 Z 3 und Abs 3

    AktG) Gebrauch machen.

    1. Grundsätze und Leistungsanreize, die der Gestaltung der Aktienoptionen

    zugrunde liegen

    Es sollen die jeweiligen Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und weitere

    ungefähr 10 bis 15 Führungskräfte der Frauenthal-Grup­pe in das

    Aktienoptionsprogramm einbezogen werden.

    Das Aktienoptionsprogramm wird für fünf Jahre gelten. Die Optionen werden

    in den Jahren 2017 bis 2021 (jeweils einschließlich) für die Leistungen in

    den Jahren 2016 bis 2020 (jeweils einschließlich) zugeteilt werden. Durch

    die Aktienoptionen soll für Programmteilnehmer ein Anreiz geschaffen

    wer­den, mit ihren Leistungen zum Shareholder-Value und zum Erfolg der

    Frauenthal-Gruppe beizu­tragen sowie an diesem Erfolg teilzunehmen. Durch

    die Aktienoptionen wird die Identifikation mit dem Unternehmen gesteigert,

    die Mitarbeiter wer­den zu Miteigentümern und die Attraktivität der

    Frauenthal-Gruppe als Arbeitgeber wird erhöht. Insgesamt wird die Bindung

    der Begünstigten an das Unternehmen bzw an die Organfunktion massiv

    gestärkt, was zu einer geringen Fluktuation bei wichtigen Führungskräften

    beitragen soll.

    Das Aktienoptionsprogramm als solches gewährt noch keinem

    Programmteilnehmer einen klagbaren Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten

    Anzahl von Optionen. Zuteilungen unter dem Aktienoptionsprogramm erfolgen

    (sofern nicht auf einzelvertraglicher Ebene zwischen der Gesellschaft und

    einer Führungskraft abweichend geregelt) ohne dass hierzu eine

    Verpflichtung der Gesellschaft bestünde und begründen - auch im Fall

    wiederholter Zuteilungen - keinen Anspruch auf künftige Zuteilungen.

    2. Anzahl und Aufteilung der gewährten Optionen unter Angabe der beziehbaren

    Aktien

    Unter dem Auslaufenden Aktienoptionsprogramm wurden vom Aufsichtsrat

    bislang in den Geschäftsjahren 2012 bis 2016 (für die Geschäftsjahre 2011

    bis 2015) insgesamt 181.000 Optionen zugeteilt, davon 50.000 an das

    Vorstandsmitglied Dr. Martin Sailer, 15.000 an das Vorstandsmitglied Mag.

    Wolfgang Knezek und 116.000 an weitere Führungskräfte der Frauenthal-

    Gruppe.

    Die Zuteilung der Aktienoptionen unter dem gegenständlichen

    Aktienoptionsprogramm erfolgt jährlich erstmals 2017 für die Leistungen in

    2016. Insgesamt können unter dem Aktienoptionsprogramm maximal 250.000

    Aktienoptionen zugeteilt werden. Eine Aktienoption berechtigt zum Bezug von

    1 (einem) Stück auf Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktie der

    Gesellschaft. Je­der Programmteilnehmer kann jährlich bis zu höchstens

    10.000 Stück Optionen zu­geteilt erhalten. Als besonderer langfristiger

    Anreiz besteht die Möglichkeit, TOP-Führungskräften davon abweichend im

    Jahr des Ablaufs einer allfälligen Funktionsperiode jeweils bis zu

    höchstens 50.000 Stück Optionen zuzuteilen und für diese Optionen

    abweichende Ausübungs- und Behaltefristen festzulegen, insbesondere wenn

    sie in der ablaufenden Funktionsperiode maßgeblich zum Shareholder-Value

    und zum Erfolg der Frauenthal-Gruppe beigetragen haben.

    3. Wesentliche Bedingungen der Aktienoptionen, insbesondere Ausübungspreis

    oder die Grundlage oder Formel seiner Berechnung

    Die zugeteilten Aktienoptionen können jeweils zu EUR 2,00 je Frauenthal

    Ak­tie ausgeübt werden, dh eine Aktienoption berechtigt zum Erwerb von 1

    (ein) Stück auf Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktie der

    Gesellschaft zum Ausübungspreis von EUR 2,00.

    Die Zuteilung von Aktienoptionen findet in jedem Geschäftsjahr jeweils

    einmalig innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahrs (aber nach

    Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das unmittelbar

    vorangehende Geschäftsjahr) statt, und zwar jeweils auf Grundlage der

    Leistungen der Teilnehmer des Aktienoptionsprogramms im abgelaufenen

    Geschäftsjahr (zB in 2017 für 2016). Ein Eigeninvestment (im Sinn einer

    Verpflichtung zum Erwerb zusätzlicher Aktien der Gesellschaft) ist in

    Zusammenhang mit der Zuteilung von Aktienoptionen nicht notwendig.

    Voraussetzung für die Zuteilung der Aktienoptionen ist jeweils:

    (i) Erbringung herausragender Leistungen eines Teilnehmers am

    Aktienoptionsprogramm im abgelaufenen Geschäftsjahr, insbesondere zur

    Erreichung strategischer Ziele und in Führungsverantwortung; und

    (ii)aufrechtes (nicht gekündigtes) Anstellungsverhältnis mit einem Unternehmen

    der Frauenthal-Gruppe bzw im Fall von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft

    aufrechter (nicht gekündigter) Vorstands-Anstellungsvertrag zum Termin der

    Zuteilung der Aktienoptionen.

    Die Aktienoptionen werden jährlich durch Beschluss des Aufsichtsrats

    zugeteilt, der dabei die Leistungen (siehe oben (i)) der Teilnehmer des

    Aktienoptionsprogramms individuell würdigt.

    4. Laufzeit und zeitliche Ausübungsfenster, Übertragbarkeit der Optionen und

    allfällige Behaltefrist für bezogene Aktien

    Voraussetzung für die Ausübung der Aktienoptionen, dh für den Erwerb der

    FHAG Aktien, für die Programmteilnehmer bezugsberechtigt sind, ist - sofern

    nicht in diesem Abschnitt Abweichendes vorgesehen ist - jeweils:

    (i) aufrechtes (nicht gekündigtes) Anstellungsverhältnis mit dem betreffenden

    Unternehmen der Frauenthal-Gruppe bzw im Fall von Vorstandsmitgliedern der

    Gesellschaft aufrechter (nicht gekündigter) Vorstands-Anstellungsvertrag;

    und

    (ii) Ablauf von 3 (drei) Jahren ab Zuteilung der Optionen (,,Wartefrist"), dh

    die zB im Ge­schäftsjahr 2017 zugeteilten Optionen können in 2020, die zB

    im Ge­schäftsjahr 2018 zugeteilten Optionen in 2021 usw ausgeübt werden.

    Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall eine abweichende Wartefrist festlegen,

    wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen und dies im Interesse der

    Gesellschaft liegt.

    Die zugeteilten Optionen sind jeweils ab dem dritten Jahrestag ab

    jeweiliger Zuteilung bis zum Ablauf von drei Wochen -- aber nicht während

    der regulären oder im Einzelfall verhängten Handelssperren oder während

    eines geschlossenen Zeitraums nach Art 19 Abs 11 Marktmissbrauchsverordnung

    (Verordnung (EU) 596/2014; ,,MAR") -- ausübbar. Steht einem

    Ausübungsberechtigten bis zum Ablauf der regulären Ausübungsfrist aufgrund

    von Handelssperren, geschlossenen Zeiträumen oder sonstigen Umständen, die

    eine Gefahr von Verstößen gegen Insiderverbote gemäß Art 14 MAR begründen

    könnten (gemeinsam die ,,Ausübungsverbote"), kein durchgehendes

    Ausübungsfenster von mindestens drei Wochen zur Verfügung, verlängert sich

    die Ausübungsfrist seiner Optionen bis zum Ablauf eines durchgehenden

    dreiwöchigen Zeitraums, in dem der Ausübungsberechtigte keinem

    Ausübungsverbot unterlag.

    Ausübungen haben schriftlich mittels von der Gesellschaft aufgelegter, in

    der Abteilung Group Controlling erhältlicher Muster-Ausübungserklärungen zu

    erfolgen und sind an die Gesellschaft (zH Group Controlling) zu

    übermitteln.

    Nicht zeitgerecht ausgeübte Optionen verfallen ohne Anspruch auf

    Entschädigung.

    Im Fall des Übertritts in den Ruhestand gemäß den jeweils anwendbaren

    ge­setzlichen Bestimmungen ist der Programmteilnehmer berechtigt, alle bis

    zu dem Termin des Übertritts in den Ruhestand zugeteilten Optionen sofort

    auszuüben. Übt er die Optionen nicht innerhalb von drei Monaten ab

    Übertritt in den Ruhestand aus, so verfallen alle zugeteilten, aber nicht

    ausgeübten Op­tionen. Im Fall des Ablebens, des Ausscheidens eines

    Programmteil­nehmers wegen Berufsunfähigkeit oder eines Ausscheidens aus

    der Frauenthal-Gruppe aufgrund der Veräußerung des dienstgebenden

    Unternehmens des Programmteilnehmers durch die Frauenthal-Gruppe werden

    alle bis dahin zugeteilten Optionen mit ihrem Wert zu diesem Termin (dh dem

    Un­terschiedsbetrag zwischen dem durchschnittlichen ungewichteten Börsekurs

    der Frauenthal Aktie während der letzten zwölf Monate abzüglich EUR 2,00 je

    Aktie) in bar abgefunden. Für den Fall, dass der Wert der Optionen nega­tiv

    sein sollte, erfolgt keine Abfindung.

    Für die aufgrund der Ausübung der Optionen erworbenen Aktien gilt eine

    Behaltefrist von 36 Monaten. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall eine

    abweichende Behaltefrist festlegen, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen

    und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Außerdem ist jeder Teilnehmer

    am Aktienoptionsprogramm berechtigt, so viele der aufgrund der Ausübung der

    Optionen erworbenen Aktien vor Ablauf der Behaltefrist -- aber nicht

    während der regulären oder im Einzelfall verhängten Handelssperren oder

    während eines geschlossenen Zeitraums nach Art 19 Abs 11 MAR -- zu

    verkaufen, wie erforderlich ist, damit er oder sie seine oder ihre

    persönliche Einkommensteuer in Bezug auf die Ausübung der Optionen aus dem

    Netto-Veräußerungserlös (dh abzüglich allfälliger Steuern auf den

    Veräußerungserlös und allenfalls vorgeschriebene sonstige Abgaben und

    Beiträge) entrichten kann. Im Fall des Übertritts in den Ruhestand oder des

    Ausscheidens infolge Berufsunfähigkeit ist der Programmteilnehmer

    berechtigt, alle aufgrund der Ausübung der Optionen erworbenen Aktien nach

    Übertritt in den Ruhestand oder nach Ausscheiden infolge Berufsunfähigkeit,

    aber vor Ablauf der Behaltefrist zu veräußern.

    Alle Aktienoptionen sind nicht übertragbar und müssen höchstpersönlich

    ausgeübt werden.

    Während der Wartefrist und der Behaltefrist dürfen die Programmteilnehmer

    keine Geschäfte tätigen, die wirtschaftlich zu einer Veräußerung oder zur

    Übertragung der mit ihren Ansprüchen verbundenen Chancen und Risiken führen

    und keine sonstigen Maßnahmen setzen, die jene Risiken absichern, die sich

    für ihre Ansprüche unter dem Aktienoptionsprogramm durch negative

    Kursentwicklungen der FHAG-Aktie ergeben (Hedging-Verbot).

    Wien, im Mai 2016

    Der Vorstand und der Aufsichtsrat der

    Frauenthal Holding AG

    Rückfragehinweis:

    Frauenthal Holding AG

    Dr. Martin Sailer

    E-Mail: m.sailer@frauenthal.at

    Mag. Erika Hochrieser

    E-Mail: e.hochrieser@frauenthal.at

    Rooseveltplatz 10

    A-1090 Wien

    Tel + 43(1) 505 42 06

    Fax + 43(1) 505 42 06-33

    www.frauenthal.at

    Unternehmen: Frauenthal Holding AG

    Rooseveltplatz 10

    A-1090 Wien

    Telefon: +43 1 505 42 06

    FAX: +43 1 505 42 06 -33

    Email: holding@frauenthal.at

    WWW: www.frauenthal.at

    Branche: Technologie

    ISIN: AT0000762406, AT0000492749

    Indizes: ATX Prime

    Börsen: Amtlicher Handel: Wien

    Sprache: Deutsch





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