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     1916  0 Kommentare Widerrufsjoker: Rückabwicklung einer Lebensversicherung – auch bei bereits beendeten Verträgen

    Dass sich der Widerruf einer Lebens- oder Rentenversicherung für viele lohnt, die ihre laufende Police los werden wollen, haben wir in dieser Kolumne schon mehrfach beschrieben. Doch es gibt noch eine zweite Gruppe von Kunden, für die der Widerrufsjoker bei der Altersvorsorge äußerst lukrativ sein kann: Alle, die ihre Versicherung in jüngerer Zeit beendet haben.

    Der Widerrufsjoker hat eine Besonderheit: Die Tatsache, dass dem Kunden ein erweitertes Widerrufsrecht zusteht, wenn er beim Abschluss des Vertrags nicht korrekt über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde, gilt quasi unbeschränkt. Juristen sprechen dabei auch vom sogenannten „ewigen Widerrufsrecht“. Das bedeutet, eine solche Police kann auch noch widerrufen wurden, wenn die Versicherung gar nicht mehr existiert. Sei es, dass sie gekündigt wurde oder dass sie regulär ausgelaufen ist.

    In all diesen Fällen kann der Verbraucher seine Lebensversicherung noch nachträglich widerrufen und eine Rückabwicklung fordern – immer vorausgesetzt, er kann nachweisen, dass die Widerrufs- oder Widerspruchsbelehrung der Police mangelhaft ist. Dies ist jedoch bei einer großen Zahl der Verträge aus dem Zeitraum 1991-2007 der Fall. Eine entsprechende kostenlose Prüfung ist mit Hilfe der Interessengemeinschaft Widerruf unter www.widerruf.info/lebensversicherung möglich.

    Besonders lukrativ ist der nachträgliche Widerruf für alle, die ihre Versicherungspolice gekündigt haben und sich von der Versicherung den Rückkaufswert haben auszahlen lassen. Dieser ist nämlich in den meisten Fällen jämmerlich niedrig und erreicht häufig nicht einmal annähernd die Summe der eingezahlten Beiträge. Der Grund dafür ist einfach: In diesen Rückkaufswert packt die Versicherung sämtliche Vertriebs- und Verwaltungskosten hinein, die für die Police angefallen sind. Zudem wird der Todesfallschutz, den die Versicherung während der Laufzeit erbracht hat, häufig sehr großzügig (im Sinne von teuer) berechnet. All das führt gerade bei noch recht jungen Verträgen dazu, dass der Rückkaufswert häufig bis zu 50 Prozent unter der Summe der eingezahlten Beträge liegt. Sie haben also mit der Lebensversicherung ein dickes Minus gemacht!

    Bei einer Rückabwicklung der Lebensversicherung sind die Spielregeln grundlegend anders. Der Versicherte muss von der Versicherung so gestellt werden, als habe er die Versicherung nie abgeschlossen. Das bedeutet: Er bekommt mindestens die eingezahlten Beiträge zurück – abzüglich des geleisteten Todesfallschutzes, der jedoch häufig niedriger anzusetzen ist, als von der Versicherung berechnet. Das wichtigste jedoch: Auf den Kosten für Vertrieb und Verwaltung bleibt die Versicherung bei einer Rückabwicklung sitzen. Sie dürfen nicht dem Versicherten belastet. Zudem muss Sie für die Zeit, mit dem sie mit dem Geld des Versicherten arbeiten konnte, eine Verzinsung (sogenannte Nutzungsentschädigung) an den Kunden bezahlen.

    Damit liegt der Rückabwicklungswert in fast allen Fällen deutlich höher als Rückkaufswert, den Sie „freiwillig“ beim Verkauf einer Versicherung erhalten. In den meisten Fällen reden wir über einen Aufschlag von 30-50 Prozent. In einigen Fällen kann der Rückkaufswert durch eine Rückabwicklung aber auch verdoppelt oder verdreifacht werden.

    Ist die Versicherung bereits beendet, dann haben Sie als Versicherter durch einen Widerruf Anspruch auf genau diese Differenz. Die besten Chancen haben Sie, wenn die Versicherung vor weniger als drei Jahren beendet wurde. Aber auch bei länger zurückliegenden Kündigungen lohnt ein Versuch.

    Klar ist aber auch, dass die Versicherungen diese massiven Nachzahlungen nicht freiwillig hergeben. In aller Regel benötigen Sie die Unterstützung eines Anwalts, häufig auch eine Klage, um ihr gutes Recht durchzusetzen. Dadurch entstehen Kosten - doch lassen Sie sich davon nicht abschrecken! In vielen Fällen greift eine Rechtsschutzversicherung. In anderen Fällen ist die Umsetzung der Rückabwicklung auf Basis eines Erfolgshonorars möglich, so dass Ihnen nur dann Kosten entstehen, wenn die Versicherung den höheren Rückabwicklungswert auch tatsächlich auszahlt.

    Erster Schritt sollte stets die anwaltliche Prüfung der Versicherungspolice sein. Der Fachmann kann dabei feststellen, die Widerrufsinformationen sowie die sogenannten Verbraucherinformationen fehlerhaft sind und die Versicherung somit angreifbar ist. Diese Prüfung ist kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf unter www.widerruf.info/lebensversicherung möglich. Im Rahmen dieser Prüfung erfahren Sie nicht nur, ob Ihr Widerrufsrecht noch besteht, sondern auch wie die sinnvollste Vorgehensweise aussieht und auch, welche Kosten damit verbunden wären. Erst dann treffen Sie Ihre Entscheidung. 


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    Widerrufsjoker: Rückabwicklung einer Lebensversicherung – auch bei bereits beendeten Verträgen Dass sich der Widerruf einer Lebens- oder Rentenversicherung für viele lohnt, die ihre laufende Police los werden wollen, haben wir in dieser Kolumne schon mehrfach beschrieben. Doch es gibt noch eine zweite Gruppe von Kunden, für die der Widerrufsjoker bei der Altersvorsorge äußerst lukrativ sein kann: Alle, die ihre Versicherung in jüngerer Zeit beendet haben.