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    Black Friday  909  0 Kommentare Einstweilige Verfügung gegen t3n

    Das Onlinemedium t3n habe wettbewerbswidrig gezielt behindert
    und herabgesetzt, sowie gegen die gesetzmäßige Trennung von
    redaktionellen Inhalten und Werbung verstoßen.

    (Hannover/Berlin/Wien) (ots) - Über Wochen beherrschte die mediale
    Auseinandersetzung um die Online-Abverkaufsaktion und entsprechenden
    Markenrechte an "Black Friday" die deutschen Medien. Diese von einer
    Blogseite inszenierte Kampagne wurde nun durch die bereits zweite
    einstweilige Verfügung eines deutschen Gerichts Einhalt geboten:
    Danach ist es der Betreiberin der Webseite [www.t3n.de]
    (http://www.t3n.de/) verboten, über die Marke "Black Friday"
    redaktionell zu berichten, wenn sie parallel dazu selbst
    Verkaufsveranstaltungen zum Black Friday bewirbt und Produkte
    empfiehlt, bei deren Bestellung sie über Hyperlinks
    Verkäufer-Provisionen erhält. Zudem, für ein Nachrichtenmedium
    besonders heikel, habe die bekannte Branchen-Nachrichtenseite gegen
    die Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung verstoßen. Die
    einstweilige Verfügung wurde vom Landesgericht Berlin ausgestellt und
    ist inzwischen der Betreiberin von t3n, der yeebase media GmbH,
    zugestellt worden. Ab jetzt sind empfindliche Ordnungsmittel bis hin
    zu Haftstrafen gegen das Medium bzw. gegen deren Geschäftsführer
    möglich - sofern sie gegen diese einstweilige Verfügung handeln.
    Dazu Black Friday GmbH-Geschäftsführer Konrad Kreid: "Wir haben uns
    das rechtmäßige Verwenden der Wortmarke "Black Friday" am deutschen
    Markt gesichert, um unseren Businesspartnern auf einem gerade
    entstehenden Online-Abverkaufsmarkt sichere Handelsbedingungen zu
    gewährleisten. Wer diesen ordentlichen Rechtsschutz nicht akzeptiert,
    kann um dessen Aufhebung ansuchen. Wer aber den eigenen
    wirtschaftlichen Nutzen über einen aufrechten Markenschutz stellt,
    wird damit rechnen müssen, dass wir uns entsprechend wehren. Dass
    eine bekannte Branchen-Nachrichtenseite redaktionelle Inhalte und
    Werbung nicht entsprechend trennt, stimmt mich sehr nachdenklich."

    Man sei nun froh, dass das Landgericht Berlin die einstweilige
    Verfügung gegen die yeebase media Gmbh, erlassen habe und sich der
    ordentliche Lizenzvertrag der Black Friday GmbH bezahlt mache. So
    könne man sich mit Business- und Handelspartnern auf die nächsten
    Online-Abverkaufsaktionen konzentrieren, so Kreid.

    Rückfragehinweis:
    Prime Consulting, Public Relations
    Währingerstraße 2, A - 1090 Wien, Tel: +43 1 3172582 0
    Email: office@prime.co.at, Web: www.prime.co.at

    Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/19446/aom

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