EANS-Hauptversammlung
Frauenthal Holding AG / Einberufung zur Hauptversammlung - Seite 3
bereit zu halten.
IV.MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der
Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den
Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III nachgewiesen hat, hat
das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs
an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der
Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten
Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in
Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere
Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung einer
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
möglich. Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
Kommunikationswege und Adressen an: Per Post oder Boten
Frauenthal Holding AG c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 8242 St.
Laurenzen/Wechsel, Köppel 60 Per Telefax:
+43 (0)1 8900 500 81 Per E-Mail
anmeldung.frauenthal@hauptversammlung.at (Dabei können die
Vollmachten im Format PDF Berücksichtigung finden.) Die Vollmachten
müssen spätestens bis 29. Mai 2017, 16:00 Uhr, bei einer der zuvor
genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der
Hauptversammlung übergeben werden. Ein Vollmachtsformular und ein
Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw
www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung_2017 abrufbar.
Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die
bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur
Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der
Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung
gestellten Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem
depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so
genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für
dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Aktionäre
können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt
als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden
Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für
den Widerruf der Vollmacht. Wir bitten um Verständnis, dass aus
organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des
Buffets pro Depotbestätigung grundsätzlich maximal zwei Personen
(ein Aktionär und ein Bevollmächtigter oder anstelle des Aktionärs
zwei Bevollmächtigte) zugelassen werden können.
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