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    Planinsolvenz: Geschicktes und rechtssicheres Vorgehen ist gefragt

    Zahlreiche Wirtschaftskrisen in den vergangenen Jahren haben die Zahl der Insolvenzen von Unternehmen und Selbständigen in Deutschland stark steigen lassen. Die Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass es vor allem in den Jahren nach dem Platzen der Dotcom-Blase sowie in der Zeit nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers 2008 als Folge der Krise am US-Kreditmarkt zu deutlich höheren Insolvenzzahlen bei Unternehmen kam. Zwar soll sich die Lage im Jahr 2013 etwas entspannt haben, wie die Zahlen zeigen, doch nach wie vor ist die Zahl der Pleiten bei Unternehmen und Selbständigen auf einem hohen Niveau. Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sind Gründe für eine Insolvenz. Das Verfahren ist in der Insolvenzordnung geregelt. Betroffen sein können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen, sprich Unternehmen in ihren verschiedensten möglichen Rechtsformen wie zum Beispiel der Aktiengesellschaft. Das Insolvenzverfahren verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll, wenn möglich und ein Unternehmen betroffen, am Ende des Verfahrens eine Sanierung stehen, die dem Unternehmen anschließend eine Zukunft ermöglicht. Zum anderen sollen die Ansprüche der Gläubiger der insolventen Person, privat oder juristisch, bestmöglich befriedigt werden.


    Regelinsolvenzverfahren ist der vermeintlich übliche Weg


    Dass dies nicht immer möglich ist, liegt auf der Hand. Ein prominentes Beispiel der jüngsten Vergangenheit ist Praktiker. Der Baumarktkonzern schlitterte nach langem operativen Siechtums in die Pleite. Die Erlöse, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens für die Konzernmuttergesellschaft erzielt wurden, waren so gering, dass nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst gedeckt werden konnten. Der Jurist spricht dann von Masseunzulänglichkeit.

    Für betroffenen Personen bedeutet eine Insolvenz einen tiefgreifenden Einschnitt ins Leben. Im Rahmen des üblichen Restschuldbefreiungsverfahrens haben die Gläubiger über viele Jahre Zugriff auf das Einkommen des Schuldners, das den nicht-pfändbaren Teil übersteigt. Für den Schuldner bedeutet dies harte Jahre, bis er von seinen Verbindlichkeiten befreit ist. Die Gläubiger bekommen dennoch selten nennenswerte Quoten ihrer Forderungen im Rahmen dieses Verfahrens zurück, hohe Verfahrenskosten belasten zudem alle Beteiligten. Doch nicht jeder Fall endet in einem solchen normalen Restschuldbefreiungsverfahren, das bei weitem für alle Beteiligten keine optimale Lösung darstellt. Eine Neuordnung des Insolvenzrechts durch den Gesetzgeber hat allerdings neue Möglichkeiten geschaffen, mit denen sich Unternehmer sowie Selbständige außerhalb des „normalen“ Insolvenzverfahrens sanieren können und bei dem sich auch die Gläubiger besser stellen können.


    Das Insolvenzrecht bietet alternative und schnelle Entschuldungsmöglichkeiten


    Der Ablauf eines solchen normalen Insolvenzverfahrens ist gesetzlich geregelt und zieht sich normalerweise über viele Jahre hin, bis der Schuldner von seinen Lasten befreit ist. Es beginnt bei juristischen Personen mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht, das als Insolvenzgericht über den Antrag zu entscheiden und zunächst über Sicherungsmaßnahmen und die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu entscheiden hat. Bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden dann ein Rechtspfleger und ein Insolvenzverwalter benannt, meist ist dies der vorläufige Verwalter. Soweit zumindest das übliche Verfahren, das sich nun über Jahre hinziehen wird. Bevor man diesen langen und belastenden Weg geht, gilt es andere Optionen auszuschöpfen. Geöffnet hat diese Alternativwege die Reform des Insolvenzplanverfahrens im Jahr 2012. Die neuen Vorschriften ermöglichen Schuldnern mit einem solchen Insolvenzplan eine wesentlich schnellere Entschuldung als über das übliche Restschuldbefreiungsverfahren.

    Dabei reicht es mittlerweile oftmals sogar, den Gläubigern ein solches Planverfahren anzukündigen, um sie zu einem Einlenken zu bewegen. Beispiele aus der Praxis zeigen, dass so auch bei dreistelligen Millionenschulden und einer nur geringen Insolvenzquote von 0,37 Prozent das Verfahren binnen weniger Monate abgeschlossen werden konnte statt nach mehreren Jahren. Der Schuldner war auf diesem Weg in einem Bruchteil der sonst üblichen Zeit von seinen Verbindlichkeiten komplett befreit.


    Insolvenzplanverfahren zur Sanierung hat Vorteile


    Doch nicht nur der Vorteil, dass der Schuldner schneller von seinen Restschulden befreit wird, spricht für ein Insolvenzplanverfahren. Anreize sind auch für andere Verfahrensbeteiligte vorhanden. Gläubiger können zum Beispiel auf diesem Weg eine höhere Quote erzielen, alle sparen Verfahrenskosten, die normalerweise bei ungewissem Ausgang erhebliche Vorfinanzierungen mit sich bringen. Hinzu kommt unter anderem, dass alle laufenden und drohenden Klageverfahren mit der Annahme des Insolvenzplans erledigt sind, Schadenersatzforderungen erlöschen. Das gilt auch für die Forderungen von Klägern, die dem Insolvenzplan widersprochen haben oder an dem Verfahren gar nicht teilnehmen.

    Wie läuft so ein Insolvenzplanverfahren nun ab? Am Anfang stehen der Planentwurf von Seiten des Schuldners und anschließend außergerichtliche Verhandlungen, in denen auch der Insolvenzplan thematisiert werden sollte. Kommt es hier zu keiner Einigung mit den Gläubigern, geht es weiter mit dem eigenen Insolvenzantrag und einer Feststellung, welche Gläubiger Stimmrechte in dem Verfahren haben. In den Gläubigergruppen wird anschließend abgestimmt. Wird hier der Insolvenzplan angenommen, erfolgt eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens und damit auch die Schuldbefreiung für den Schuldner. Meist reichen für das gesamte Verfahren rund sechs Monate.


    Voraussetzungen für ein Insolvenzplanverfahren


    Um ein Insolvenzplanverfahren durchführen zu können, gilt es für den Schuldner allerdings verschiedene Voraussetzungen zu beachten. Dieser muss selbständig tätig sein oder Gesellschafter einer Personen- bzw. Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sein. Zudem müssen restliche finanzielle Mittel vorhanden sein. Mit Hilfe dieser Mittel muss ermöglicht werden, den Gläubigern eine bessere Quote zukommen zu lassen als im üblichen Insolvenzverfahren. Letztendlich muss eine Gläubigerstruktur vorhanden sein, die eine Annahme des Insolvenzplans ermöglicht. Hilfreich ist, wenn sich die Gläubiger in Gruppen aufteilen lassen, um so eine Mehrheitsbildung für die benötigte Zustimmung zum Insolvenzplan quasi erzwingen zu können. Gerade die Bildung von Gläubigergruppen ist für den Schuldner eine interessante Möglichkeit, seine Interessen gegen opponierende Gläubiger durchzusetzen. Bei der Bildung solcher Gruppen ist der Schuldner weitgehend frei. Zudem können solche Gruppen im Rahmen des Insolvenzplans unterschiedlich befriedigt werden. Dies ermöglicht dem Schuldner einige Gestaltungsmöglichkeiten. So können zum Beispiel opponierende Gläubiger in solche Gruppen „verfrachtet“ werden, in denen es eine klare Mehrheit gibt, sodass Opponenten überstimmt werden.

    Klingt kompliziert, ist es auch! Hoch komplexe Rechtsvorschriften sind zu beachten und unüberlegte Schritte können weiteres Geld kosten. Für juristische Laien, die keine Erfahrungen mit einer solchen Planinsolvenz haben, ist kaum abschätzbar, ob und wie sie ihre Gläubiger zu einer Zustimmung zu einem Insolvenzplan bekommen können oder ob die Gläubigerstruktur für die Durchführung eines solchen Verfahrens geeignet ist. Geprüft werden muss vor dem Verfahren zudem, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Planinsolvenz vorliegen und wie hoch die finanziellen Mittel sind, die hierfür zur Verfügung stehen müssen. Fehler in diesem Stadium gefährden mögliche Erfolgschancen des Schuldners auf eine schnelle Schuldbefreiung.

    Von Anfang an sollten Betroffene daher die Hilfe erfahrener Rechtsanwälte in Anspruch nehmen. Dies beginnt beim Entwurf eines möglichen Insolvenzplans und reicht über die außergerichtlichen Verhandlungen mit den Gläubigern bis hin zur Begleitung bei einem eventuell nötigen Insolvenzantrag und dem folgenden Insolvenzplanverfahren.


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