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    Infinus  6267  0 Kommentare Berater sollten Ruhe bewahren

    AfW-Vorstand gibt Beratern Empfehlungen zu Kundenkontakt. Infinus-Konten wurden eingefroren, Haftungsdach stellt Betrieb ein.

    Im Zuge des Skandals um die Infinus AG hat sich jetzt der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung zu Wort gemeldet. Der Dresdner Finanzdienstleister, der des Anlegerbetrugs in 25.000 Fällen beschuldigt wird, ist Mitglied des Verbandes. Der AfW verweist in einer Stellungnahme auf „maßgebliche Handlungsempfehlungen“ der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Kanzleigründer Norman Wirth ist Vorstand des AfW.

    Vermittler müssten damit rechnen, mit vermeintlichen Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden, heißt es von Seiten der Kanzlei. „Erst einmal Ruhe bewahren“, rät Wirth den Beratern. Eine Ermittlung sei keine Verurteilung. „Vermittler sollten sich von der Hektik Ihrer Kunden und Drohgebärden von Anwälten nicht beeindrucken lassen.“ Wirth geht davon aus, dass „selbsternannte Anlegerschutzanwälte“ in Kürze aktiv die Werbetrommel rühren werden. „Aus unserer Erfahrung in solchen Fällen wissen wir, dass – sollte es ernst werden – bei entsprechend fachkundiger Prozessführung durch einen versierten Rechtsanwalt oft sehr gute Erfolgsaussichten für den Vermittler bestehen“, beruhigt Wirth. Zudem obliege dem Anleger die volle Beweislast für eine nicht hinreichende Risikoaufklärung.

    VSH-Versicherung sollte greifen

    Vermittlern, die sich direkt mit Ansprüchen ihrer Kunden konfrontiert sehen, rät der Anwalt in jedem Fall, ihre VSH-Versicherung zu informieren und sich juristischen Rat einzuholen. In der vergangenen Woche berichtete FundResearch darüber, dass die VSH-Versicherung in diesem Fall greifen müsste. Wirth sieht das ähnlich: „Ich gehe davon aus, dass Versicherungsschutz im Rahmen der VSH-Versicherung des Haftungsdachs besteht, soweit die Vermittler als Tied Agent dem Haftungsdach angeschlossen waren“, sagt er auch Nachfrage von FundResearch. „Direkte Ansprüche gegen die Tied Agents dürften problemlos scheitern, da sie Erfüllungsgehilfe des Haftungsdachs waren und insofern bei einer versuchten Klage die falschen Beklagten sind.“ 34f-Vermittler, die dem Pool der Infinus AG angeschlossen sind, müssten seiner Ansicht nach eine eigene VSH-Versicherung haben, die „ebenfalls im Rahmen der Bedingungen eingreift.“

    Für eventuell strafbare Handlungen von Verantwortlichen, hafteten Vermittler grundsätzlich nicht, heißt es in der Stellungnahme der Kanzlei weiter. Eine Haftung käme lediglich in Frage, wenn sie gegen bestimmte Aufklärungs- oder Plausibilitätsprüfungspflichten gegenüber dem Kunden verstoßen hätten. Dies könne jedoch nur im konkreten Einzelfall und nicht allgemein beurteilt werden.

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    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
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