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    Auf zu neuen Horizonten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.04.07 17:02:52 von
    neuester Beitrag 02.03.09 20:25:29 von
    Beiträge: 47
    ID: 1.123.260
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      Avatar
      schrieb am 05.04.07 17:02:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die Horizont Holding ist eine kleine Beteiligungsgesellschaft, die im Bereich Nebenwerte/Abfindungskandidaten immer wieder bei Spruchstellen dabei ist.
      Im letzten Jahr noch bei Kursen um 8 Euro gehandelt kam dieses Jahr der Rutsch auf 4,50.
      Damals wurden nur 3000 Stueck von insgesamt 500000 verkauft.
      Heute mehr als 12500 Stueck Umsatz davon ein Block mit 12000 Stueck.
      2500 stehen noch zu 4,50 im Orderbuch-dann muesste es wieder streng nach Norden gehen.
      Oder hat sich heute ein neuer Grossaktionaer eingekauft?
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 18:32:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo!

      Warum kann ich keinen neuen Thread eröffnen?
      Es erscheint nur die Lycos-Menü, aber sonst ist dort blank!
      Warum kann ich nichts posten?

      Hilfe!
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 18:43:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.681.437 von Elisa2007 am 05.04.07 18:32:12Warum kann ich nichts posten?

      Du postest doch!:laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 18:48:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ne, ich kann ja nur auf einen bestehenden Thread ANTWORTEN, aber keine neue eröffnen, warum nicht??
      Hilfe!
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 18:52:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.681.677 von Elisa2007 am 05.04.07 18:48:40Du hast dich erst neu angemeldet!
      Da gibts ne Übergangszeit.
      Du darfst am Anfang auch nur 5 oder 10 Postings pro Tag verfassen!
      Ist so ne Art Aufnahmeprüfung!

      Frag einfach mal nen MOD per Boardmail!

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      Avatar
      schrieb am 05.04.07 19:05:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ähm, danke!

      Aber ich habe bisher nur 2 mal gepostet(genaugenommen nur daruf GEANTWORTET), und zwar auf diesen Thread nur!
      Hab bis jetzt keinen einzigen neuen Thread angefangen!
      Ist das so, dass man zuerst nur antworten kann, aber keinen neuen Thread eröffnen kann?
      hmm...
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 19:10:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.681.937 von Elisa2007 am 05.04.07 19:05:14Frag doch mal nen Mod!!!
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 19:13:08
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke, aber
      wo finde ich einen? :-)
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 19:29:36
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.682.067 von Elisa2007 am 05.04.07 19:13:08Im Augenblick sind keine online.
      Ansonsten kannst du hier nachsehen:

      http://www.wallstreet-online.de/userzentrum/moderatoren.html


      Einfach auf das des entsprechenden MODS klicken und deine Fragen stellen!!
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 22:54:19
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke!
      Avatar
      schrieb am 10.04.07 15:25:49
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.685.188 von Elisa2007 am 05.04.07 22:54:19Hat alles nichts mit Horizont zu tun.
      Heute verdaechtige Ruhe nach mehr als 12000 Stueck Umsatz vor Ostern.
      12000 scheint nicht viel zu sein-sind hier aber mehr als 2 Prozent vom ges. Aktienkapital.
      Neuausrichtung?????
      Avatar
      schrieb am 12.04.07 23:55:24
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die wichtigste - verfügbare - Info zu Horizont ist:

      Vorstandsvorsitzender ist Reiner Ehlerding, Vorstandmitglied bei Carthago Capital!

      Auch die übrigen Facts belegen bisher keine fundamentale Begründung und damit Dauerhaftigkeit des Kursrückgangs:

      Horizont hat früher in US-Werte investiert, ist aber 2005 auf Investments in Deutsche Nebenwerte und in Abfindungswerte umgestiegen.

      In letzter Zeit war die Horizont Holding AG, jeweils vertreten durch Herrn Ehlerding, bei einigen erfolgreichen Klagen bzw. Prozessvergleichen, bei denen die Aktionäre höhere Abfindungen zugesprochen bekamen, mit dabei. Da zudem auch die Börse und Nebenwerte selber insgesamt so arg schlecht nicht läuft kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass ein Gewinneinbruch oder eine Verlustsituation der Grund für den Kurseinbruch ist.

      Die bis auf die Hauptversammlung und Jahresberichte völlige Funkstille hat bei der AG Tradition (vgl. die immerhin vorhandene Homepage www.horizontholding.de). Ich finde die eklatante Nichtreaktion der AG auf den Kursrutsch trotzdem beauerlich und unverständlich (sicher, ich könnte versuchen, dort anzurufen, vielleicht hätte dies Erfolg, wer weiß?).

      Der Geschäftsbericht für 2005 ist mit der HV-Einladung im Juli 2006 veröffentlicht worden. Damals wurde ein für die Marktkapitalisierung beachtlicher Gewinn in 2005 und zwar "im vierten Jahr in Folge" verkündet. Demzufolge rechne ich für Juli 2007 mit dem Geschäftsbericht für 2006 inkl. Stellungnahme zur aktuellen Geschäftslage.

      Wenn die Ergebnissituation entgegen dem Kursverlauf - wie von mir vermutet - nicht deutlich schlechter als 2005 bzw. im Juli 2006 sein sollte, geht es danach fast zwangsläufig wieder deutlich nach oben, beim 2005er-Ergebnis (+ 378.000 Euro) wäre das jetzige KGV (bei 500.000 Aktien = 2 Mio Euro Marktkapitalisierung) nämlich gerade mal 5,3! Das 2006er Ergebnis kann natürlich schlechter oder auch besser sein als im Jahr davor.

      Ich vermute auch, dass irgend jemand, der einen größeren Posten hat , den verkaufen will oder muss und dies wegen der extremen Marktenge nur zu den jetzigen niedrigen Kursen tun konnte und kann. Meine Erachtens eine berechtigte Chance auf Rückkehr zum alten Kursniveau - das heißt: die Chance auf 100% Kursgewinn - im Juli 07 (weshalb ich auch gestern einige Aktien gekauft habe).
      Avatar
      schrieb am 13.04.07 10:06:20
      Beitrag Nr. 13 ()
      Anrufen bringt nicht viel-das stimmt.
      Auf Nachfrage wurde mir gesagt, dass der Gesch.bericht in Arbeit ist und nach Fertigstellung zugesendet wird.
      Zum Kursrueckgang sei nichts negatives bekannt.
      Seltsam finde ich die 12000 Stueck Umsatz.
      Ansonsten wird weiter runtergetaxt.
      Wichtig ist dass es nur 500000 Stueck gibt.
      Die Frage ist, ob der Kurs wieder steigt, wenn die knapp 2000 Stueck aus dem Brief weg sind.
      Avatar
      schrieb am 13.04.07 10:18:44
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.789.889 von gnuldi am 13.04.07 10:06:20Die Marktkap. liegt momentan unter 2 Mio Euro.
      Mancher Insolvenzwert notiert hoeher.
      Hier gibt es einen marktengen sauberen Mantel mit Beteiligungsgeschaeft guenstigst.
      Mit wenigen 1000 Stuecken wird der Kurs wieder oben stehen!
      Avatar
      schrieb am 13.04.07 10:28:13
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.790.105 von gnuldi am 13.04.07 10:18:44So-noch 1327 Stueck und dann??????
      Avatar
      schrieb am 13.04.07 10:29:06
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.790.246 von gnuldi am 13.04.07 10:28:13Warum kauft eigentlich die Horizont keine Stuecke?
      Genehmigen hat sie sichs ja lassen!
      Avatar
      schrieb am 13.04.07 15:57:39
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.790.263 von gnuldi am 13.04.07 10:29:06Briefseite jetzt 2000 Stueck zu 3,74.
      Wenn ich nicht schon eine haette, wuerde ich die mir jetzt schnappen.
      Hatte schon im Herbst zu 8 welche und hab dann verkauft.
      Scheinbar muss wirklich einer dringend verkaufen!
      Avatar
      schrieb am 14.04.07 17:15:20
      Beitrag Nr. 18 ()
      In 2006 war die Horizont Holding an den für sie nur leidlich erfolgreichen Klagen/ Prozessvergleichen zu AVA AG und Kromschröder AG beteiligt (Erhöhung der Abfindungen um jeweils knapp 5%).

      Wesentlich erfolgreicher waren aber zwei erst kürzlich, in diesem Jahr, abgeschlossene Anfechtungen, an denen die Horizont Holding als Kläger beteiligt war:

      Heinrich Industrie AG: Erhöhung der Barabfindung von EUR 24,69 um EUR 7,81 auf EUR 32,50.

      Buderus AG: Erhöhung der Barabfindung von EUR 34 um EUR 13 auf EUR 47.

      Quelle jeweils SdK Aktionärs News vom 16.02.07 (http://www.sieper.com/jobsnpress/downloadarchive/sdkan230207…
      Avatar
      schrieb am 25.04.07 17:35:09
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.811.691 von fraxinetum am 14.04.07 17:15:20Bekanntmachung der gerichtlichen Vergleiche
      zur Beendigung der Spruchverfahren
      im Zusammenhang mit
      dem Beherrschungsvertrag zwischen der VIVA Media AG und der Viacom Holdings Germany LLC
      und
      dem Ausschluss der ehemaligen Minderheitsaktionäre der VIVA Media AG
      – ISIN DE0006171069 / WKN 617106 –



      Die außerordentliche Hauptversammlung der VIVA Media AG (inzwischen formgewechselt in VIVA Media GmbH) hat am 14. Januar 2005 dem am 22. November 2004 zwischen der VIVA Media AG und der Viacom Holdings Germany LLC geschlossenen Beherrschungsvertrag zugestimmt und die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Viacom Holdings Germany LLC gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung (Squeeze-out) beschlossen.

      Die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung unter dem Beherrschungsvertrag und der Angemessenheit der Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out war Gegenstand von Spruchverfahren vor dem Landgericht Köln.

      Die Viacom Holdings Germany LLC, vertreten durch den Executive Vice President Michael D. Fricklas, c/o Corporation Service Company, 2711 Centerville Road, Suite 400, Wilmington, DE 19805, USA, mit Geschäftsadresse 1515 Broadway, New York City, New York 10036, USA, gibt hiermit bekannt, dass beide Spruchverfahren durch Vergleich beendet worden sind (vgl. nachfolgend die Ziffern I und II).

      Außerdem werden die Einzelheiten der Abwicklung der Zuzahlung gemäß dem Vergleich im Spruchverfahren zum Squeeze-out bekannt gegeben (vgl. nachfolgend die Ziffer III).
      I.
      Spruchverfahren Beherrschungsvertrag (Landgericht Köln – Az. 82 O 100/05)



      In dem Verfahren gemäß § 1 Nr. 1 SpruchG, §§ 304, 305 AktG, an dem beteiligt sind

      1. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH
      2. Carthago Value Invest AG
      3. Horizont Holding AG
      4. Dipl.-Ökonom Stephan J. Gerken
      5. Dipl.-Ökonom Jörg-Christian Rehling
      6. Frank Scheunert
      7. Suzanne Schubert
      8. Dr. Theo Schubert
      9. Peter Gerhard Heinrich Eck
      10. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
      11. EO Investors GmbH
      – sämtliche Antragsteller nachfolgend gemeinsam auch die "Antragsteller" –

      gegen

      Viacom Holdings Germany LLC
      – Antragsgegnerin –

      Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke in Köln

      hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 21. März 2007 gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG das Zustandekommen eines Vergleichs mit folgendem Inhalt festgestellt:
      Präambel

      Die außerordentliche Hauptversammlung der VIVA Media AG ("VIVA Media") (inzwischen formgewechselt in VIVA Media GmbH) hat am 14. Januar 2005 dem am 22. November 2004 zwischen der VIVA Media und der Antragsgegnerin geschlossenen Beherrschungsvertrag zugestimmt und die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 12,65 beschlossen.

      Gegen beide Beschlüsse wurden vor dem Landgericht Köln Anfechtungsklagen erhoben. Zur Erledigung dieser Anfechtungsklagen hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit den damaligen Klägern verpflichtet, die in dem Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung für alle Minderheitsaktionäre der VIVA Media um EUR 1,00 auf EUR 13,65 je Aktie der VIVA Media zu erhöhen. Die Erhöhung der Barabfindung durch die Antragsgegnerin erfolgte unter dem Vorbehalt der Anrechnung im Falle einer gerichtlichen Festsetzung der Barabfindung als Folge der Einleitung eines Spruchverfahrens.

      Der Beherrschungsvertrag wurde am 22. April 2005, der Übertragungsbeschluss am 14. Juni 2005 in das Handelsregister der VIVA Media eingetragen.

      Die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung unter dem Beherrschungsvertrag ist Gegenstand dieses Spruchverfahrens. Unter dem Az. 82 O 139/05 ist vor dem Landgericht Köln ein weiteres Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses anhängig. In diesem Spruchverfahren hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs angeboten, die Barabfindung – im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) für alle mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses am 14. Juni 2005 ausgeschiedenen Aktionäre der VIVA Media – von EUR 13,65 um EUR 0,35 je Aktie auf nunmehr EUR 14,00 je auf den Namen lautende Stückaktie der VIVA Media zu erhöhen.

      Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre – ohne Aufgabe der jeweils bestehenden gegenteiligen Rechtsauffassungen –, was folgt:
      A.
      Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungsvertrag
      1. Die Antragsteller nehmen die von ihnen gestellten Anträge im Rahmen des Spruchverfahrens zum Beherrschungsvertrag (Az. 82 O 100/05) zurück.
      2. Die Antragsteller verzichten auf jedwede weiteren rechtlichen Schritte gegen die Antragsgegnerin sowie die VIVA Media GmbH im Zusammenhang mit der Festsetzung und Zahlung des Ausgleichs und der Abfindung im Rahmen des Beherrschungsvertrags sowie der Abfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses. Sie werden darauf hinwirken, dass auch mit ihnen verbundene oder ihnen nahe stehende juristische oder natürliche Personen keinerlei derartige rechtliche Schritte einleiten.
      3. Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre stimmt der Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungsvertrag zu.
      B.
      Kosten
      1. Die gerichtlichen Kosten dieses Spruchverfahrens sowie dieses Vergleichs trägt die Antragsgegnerin. Die Beteiligten geben den gerichtlichen Geschäftswert gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG mit EUR 200.000 an.
      2. Vorbehaltlich der Regelungen in den nachstehenden Ziffern 3 und 4 tragen sämtliche Beteiligte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
      3. Als Ersatz für die den Antragstellern im Zusammenhang mit der Betreibung dieses Spruchverfahrens entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet die Antragsgegnerin jedem Antragsteller pauschal (d.h. einschließlich etwaiger Auslagen) einen Betrag in Höhe von EUR 2.568,50 (ggf. zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für den Fall, dass der betreffende Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Dieser Erstattungsbetrag ist innerhalb von zehn Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Köln, mit dem das Zustandekommen und der Inhalt dieses Vergleichs festgestellt werden, und entsprechender Zahlungsaufforderung oder Rechnungsstellung durch den jeweiligen Antragsteller oder dessen Verfahrensbevollmächtigten zur Zahlung fällig. Die Zahlungsaufforderung ist wie folgt zu adressieren: Viacom Holdings Germany LLC, 1515 Broadway, New York City, New York 10036, USA. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sind für diese Zahlungsaufforderung zustellungsbevollmächtigt.
      4. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre zum Ersatz seiner Auslagen und zur Zahlung einer Vergütung für seine Tätigkeit unter Zugrundelegung des oben genannten Geschäftswerts von EUR 200.000 nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 SpruchG.
      5. Sämtliche Beteiligte verpflichten sich, keine Kostenanträge zu stellen, und verzichten auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens.
      C.
      Wirksamkeit des Vergleichs
      1. Das Zustandekommen und der Inhalt dieses Vergleichs werden von dem Landgericht Köln durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG festgestellt.
      2. Dieser Vergleich wird nur wirksam, wenn
      a) sämtliche Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre ihre Zustimmung zu dem Vergleich gegenüber dem Landgericht Köln schriftsätzlich erklären und
      b) die Verfahrensbeteiligten in dem Verfahren LG Köln 82 O 139/05 dem dortigen Vergleich zustimmen.
      D.
      Verschiedenes
      1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vergleichs im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen, sobald der Vergleich wirksam geworden ist.
      2. Es bestehen zwischen den Beteiligten keine Nebenabreden, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs sind. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich keinem Antragsteller Sondervorteile gewährt, zugesichert oder in Aussicht gestellt worden sind.
      3. Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hierdurch nicht berührt. Anstelle der undurchsetzbaren oder unwirksamen Bestimmungen gilt eine solche Bestimmung als wirksam vereinbart, die dem von den Beteiligten wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
      4. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich Köln vereinbart.
      II.
      Spruchverfahren Squeeze-out (Landgericht Köln – Az. 82 O 139/05)



      In dem Verfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG, § 327f AktG, an dem beteiligt sind

      1. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
      2. Karsten Trippel
      3. Steffi Jochim
      4. Wen Su
      5. Suzanne Schubert
      6. Dr. Theo Schubert
      7. Dirk Schmitt
      8. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH
      9. Katja König
      10. Hermut Weber
      11. Schüma GmbH & Co. KG
      12. Carthago Value Invest AG
      13. Horizont Holding AG
      14. Dipl.-Ökonom Stephan J. Gerken
      15. Dipl.-Ökonom Jörg-Christian Rehling
      16. Ulrike Mellin
      17. Phila Beteiligungs-AG
      18. Ulrich Lüdemann
      – sämtliche Antragsteller nachfolgend gemeinsam auch die "Antragsteller" –

      gegen

      Viacom Holdings Germany LLC
      – Antragsgegnerin –

      Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke in Köln

      hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 21. März 2007 gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG das Zustandekommen eines Vergleichs mit folgendem Inhalt festgestellt:


      Präambel

      Die außerordentliche Hauptversammlung der VIVA Media AG ("VIVA Media") (inzwischen formgewechselt in VIVA Media GmbH) hat am 14. Januar 2005 dem am 22. November 2004 zwischen der VIVA Media und der Antragsgegnerin geschlossenen Beherrschungsvertrag zugestimmt und die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 12,65 beschlossen.

      Gegen beide Beschlüsse wurden vor dem Landgericht Köln Anfechtungsklagen erhoben. Zur Erledigung dieser Anfechtungsklagen hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit den damaligen Klägern verpflichtet, die in dem Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung für alle Minderheitsaktionäre der VIVA Media um EUR 1,00 auf EUR 13,65 je Aktie der VIVA Media zu erhöhen. Die Erhöhung der Barabfindung durch die Antragsgegnerin erfolgte unter dem Vorbehalt der Anrechnung im Falle einer gerichtlichen Festsetzung der Barabfindung als Folge der Einleitung eines Spruchverfahrens.

      Der Beherrschungsvertrag wurde am 22. April 2005, der Übertragungsbeschluss am 14. Juni 2005 in das Handelsregister der VIVA Media eingetragen.

      Die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses ist Gegenstand dieses Spruchverfahrens. Unter dem Az. 82 O 100/05 ist vor dem Landgericht Köln ein weiteres Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung unter dem Beherrschungsvertrag anhängig.

      Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre – ohne Aufgabe der jeweils bestehenden gegenteiligen Rechtsauffassungen –, was folgt:
      A.
      Erhöhung der Barabfindung
      1. Die im Rahmen des Übertragungsbeschlusses von der Antragsgegnerin ursprünglich auf EUR 12,65 festgesetzte und im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs im April 2005 auf EUR 13,65 erhöhte Barabfindung wird – im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) für alle mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses am 14. Juni 2005 ausgeschiedenen Aktionäre der VIVA Media – um EUR 0,35 je Aktie auf nunmehr EUR 14,00 je auf den Namen lautende Stückaktie der VIVA Media erhöht.
      2. Die Auszahlung der Zuzahlung in Höhe von EUR 0,35 je auf den Namen lautende Stückaktie der VIVA Media erfolgt unverzüglich nach Bekanntmachung dieses Vergleichs unter Berücksichtigung der banküblichen Arbeitsabläufe. Die Abwicklung des Vergleichs ist für die Aktionäre kosten- und spesenfrei.
      B.
      Beendigung des Spruchverfahrens zum Übertragungsbeschluss
      1. Die Antragsteller nehmen die von ihnen gestellten Anträge im Rahmen des Spruchverfahrens zum Übertragungsbeschluss (Az. 82 O 139/05) zurück.
      2. Die Antragsteller verzichten auf jedwede weiteren rechtlichen Schritte gegen die Antragsgegnerin sowie die VIVA Media GmbH im Zusammenhang mit der Festsetzung und Zahlung der Abfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses sowie des Ausgleichs und der Abfindung im Rahmen des Beherrschungsvertrags. Sie werden darauf hinwirken, dass auch mit ihnen verbundene oder ihnen nahe stehende juristische oder natürliche Personen keinerlei derartige rechtliche Schritte einleiten.
      3. Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre stimmt der Beendigung des Spruchverfahrens zum Übertragungsbeschluss zu.
      C.
      Kosten
      1. Die gerichtlichen Kosten dieses Spruchverfahrens sowie dieses Vergleichs trägt die Antragsgegnerin. Die Beteiligten geben den gerichtlichen Geschäftswert gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG mit EUR 200.000 an.
      2. Vorbehaltlich der Regelungen in den nachstehenden Ziffern 3 und 4 tragen sämtliche Beteiligte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
      3. Als Ersatz für die den Antragstellern im Zusammenhang mit der Betreibung dieses Spruchverfahrens entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet die Antragsgegnerin jedem Antragsteller pauschal (d.h. einschließlich etwaiger Auslagen) einen Betrag in Höhe von EUR 2.568,50 (ggf. zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für den Fall, dass der betreffende Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Dieser Erstattungsbetrag ist innerhalb von zehn Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Köln, mit dem das Zustandekommen und der Inhalt dieses Vergleichs festgestellt werden, und entsprechender Zahlungsaufforderung oder Rechnungsstellung durch den jeweiligen Antragsteller oder dessen Verfahrensbevollmächtigten zur Zahlung fällig. Die Zahlungsaufforderung ist wie folgt zu adressieren: Viacom Holdings Germany LLC, 1515 Broadway, New York City, New York 10036, USA. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sind für diese Zahlungsaufforderung zustellungsbevollmächtigt.
      4. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre zum Ersatz seiner Auslagen und zur Zahlung einer Vergütung für seine Tätigkeit unter Zugrundelegung des oben genannten Geschäftswerts von EUR 200.000 nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 SpruchG.
      5. Sämtliche Beteiligte verpflichten sich, keine Kostenanträge zu stellen, und verzichten auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens.
      D.
      Wirksamkeit des Vergleichs
      1. Das Zustandekommen und der Inhalt dieses Vergleichs werden von dem Landgericht Köln durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG festgestellt.
      2. Dieser Vergleich wird nur wirksam, wenn
      a) sämtliche Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre ihre Zustimmung zu dem Vergleich gegenüber dem Landgericht Köln schriftsätzlich erklären und
      b) die Verfahrensbeteiligten in dem Verfahren LG Köln 82 O 100/05 dem dortigen Vergleich zustimmen.
      E
      Verschiedenes
      1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vergleichs im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen, sobald der Vergleich wirksam geworden ist.
      2. Es bestehen zwischen den Beteiligten keine Nebenabreden, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs sind. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich keinem Antragsteller Sondervorteile gewährt, zugesichert oder in Aussicht gestellt worden sind.
      3. Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hierdurch nicht berührt. Anstelle der undurchsetzbaren oder unwirksamen Bestimmungen gilt eine solche Bestimmung als wirksam vereinbart, die dem von den Beteiligten wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
      4. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich Köln vereinbart.
      III.
      Hinweise zur Abwicklung der Zuzahlung gemäß dem Vergleich
      im Spruchverfahren Squeeze-out (Landgericht Köln – Az. 82 O 139/05)



      Die aufgrund des Vergleichs im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze-out (Landgericht Köln – Az. 82 O 139/05) nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der VIVA Media AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Zuzahlung in Höhe von EUR 0,35 je auf den Namen lautende Stückaktie nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

      Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der VIVA Media AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 30. April 2007 keine Gutschrift der Zuzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

      Als Abwicklungsstelle fungiert die
      Deutsche Bank AG.



      Die Entgegennahme der Zuzahlung ist für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der VIVA Media AG provisions- und spesenfrei.



      New York, im April 2007

      Viacom Holdings Germany LLC
      Avatar
      schrieb am 25.04.07 17:37:40
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.994.891 von Muckelius am 25.04.07 17:35:09Karstadt GmbH
      Theodor-Althoff-Straße 2, 45133 Essen


      Die Geschäftsführung der Karstadt GmbH teilt Folgendes mit:

      Mit Beschluss der Hauptversammlung der SinnLeffers AG vom 20.12.2004 sind die Aktien der Minderheitsaktionäre der SinnLeffers AG gem. §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung auf die M + T Mode- und Textilhaus-Beteiligungsgesellschaft mbH (M+T) übertragen worden („Squeeze Out“). M + T ist Anfang des Jahres 2006 auf die Karstadt GmbH verschmolzen worden.

      Mehrere der Minderheitsaktionäre der SinnLeffers AG haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Angemessenheit der gewährten Barabfindung im Wege des Spruchverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen. Demgemäß war unter dem Aktenzeichen 18 O 61/05 AktG vor dem Landgericht Dortmund ein Spruchverfahren anhängig. In der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2007 haben die Parteien des Rechtsstreits das Spruchverfahren durch Vergleich erledigt. In diesem Vergleich hat sich die Karstadt GmbH unter anderem verpflichtet, den Wortlaut des Vergleichs auszugsweise im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In Erfüllung dieser Verpflichtung veröffentlicht die Geschäftsführung der Karstadt GmbH den Wortlaut des am 29.03.2007 geschlossenen Vergleichs auszugsweise wie folgt:
      Öffentliche Sitzung der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts 29.03.2007


      - 18 O 61/05 AktG -

      Gegenwärtig:

      Vors. Richter am Landgericht
      Tewes
      als Vorsitzender

      Handelsrichter Osthoff,
      Handelsrichter Rott
      als beisitzende Richter

      mit Tonträger gem. §§ 159 Abs. 1 S. 2, 160 a ZPO; auf die Hinzuziehung eines Protokollführers wurde verzichtet.



      In dem Spruchstellenverfahren


      der Firma SCI AG, vertr. d. d. Vorstand Oliver Wiederhold, Weilburger Str. 6, 61250 Usingen,
      Antragstellerin zu 1),

      der Frau Uta Scholz, Frankstr. 19, 50676 Köln,
      Antragstellerin zu 2),

      des Herrn Axel Scholz, Frankstr. 19, 50676 Köln,
      Antragstellers zu 3),

      des Herrn Fritz Scholz, Frankstr. 19, 50676 Köln,
      Antragstellers zu 4),

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Dr. Joachim Scholz, Frankstr. 19, 50676 Köln

      des Herrn Dr. Joachim Scholz, Frankstr. 19, 50676 Köln
      Antragstellers zu 5)

      der Frau Ursula Grundt, Frankstr. 19. 50676 Köln,
      Antragstellerin zu 6),

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Dr. Joachim Scholz, Frankstr. 19, 50676 Köln

      des Herrn Frank Scheunert, Criesmattweg 26 m, 8600 Dübendorf-Schweiz, c/o Klaus Scheunert, Elbergener Str. 15, 48691 Vreden,
      Antragstellers zu 7)

      des Herrn Gisbert Engel, Jahnstr. 9, 37199 Wulften,
      Antragstellers zu 8),

      der Frau Steffi Jochim, Neubaugasse 33/1/7, A-1070 Wien, z. Hd. Herrn Lars Richter, Hauffstr. 15, 28217 Bremen,
      Antragstellerin zu 9),

      der Firma Protagan Capital GmbH, vertr. d. d. GF Ferit Dengiz, Großgörschenstr. 31, 10827 Berlin,
      Antragstellerin zu 13),

      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin

      des Herrn Dirk Schmitt, Sonnenstr. 3, 97292 Holzkirchen,
      Antragstellers zu 18),

      der Firma SCHÜMA GmbH & Co. KG, Bachgasse 6-9, 97070 Würzburg,
      Antragstellerin zu 19),

      des Herrn Karsten Trippel, Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar,
      Antragstellers zu 20),

      der Firma Phila Beteiligungs-AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Ulrich W. Lüdemann, Erhardstr. 21, 97688 Bad kissingen,
      Antragstellerin zu 21),

      des Herrn Ulrich Lüdemann, Erhardstr. 21, 97688 Bad Kissingen,
      Antragstellers zu 22),

      der Firma Sophen Consulting GmbH, vertr. d. d. GF Frau Dr. Fouzia Saadi-Lüdemann, Schillerstr. 60, 64846 Groß-Zimmern,
      Antragstellerin zu 23),

      des Herrn Dr. Jörg Lüdemann, Schillerstr. 60, 64846 Groß-Zimmern,
      Antragstellers zu 24),

      des Herrn Peter Eck, Karmeliter Str. 13, 47608 Geldern,
      Antragstellers zu 25),

      des Herrn Jens Penquitt, Eichenweg 13, 97084 Würzburg,
      Antragstellers zu 26),

      des Herrn Claus Deininger, Eichenweg 13, 97084 Würzburg,
      Antragstellers zu 27),

      des Herrn Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
      Antragstellers zu 28),

      der Carthago Value Invest AG, vertr. d. d. Vorstand Herrn Sam Winkel, Langenstr. 52-54, 28195 Bremen,
      Antragstellerin zu 29),

      der Firma Horizont Holding AG, vertr. d. d. Vorstand Herrn Reiner Ehlerding, Finkenweg 3, 92269 Fensterbach,
      Antragstellerin zu 30),

      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Hasselbruch, Schlachte 30 A, 28195 Bremen

      des Herrn Stephan J. Gerken, Neuer Weg 60, 28816 Stuhr,
      Antragstellers zu 31),

      des Herrn Jörg-Christian Rehling, 2 Lonsdowne Road, London W 1J6 HL, Großbritannien,
      Antragstellers zu 32),

      der Firma Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertr. d. d. GF Freitag, Vorgelsanger Str. 104, 50823 Köln,
      Antragstellerin zu 33),

      der Frau Dipl.-Ing. Hedwig Ogrzewalla, neckarhalde 56, 72070 Tübingen,
      Antragstellerin zu 35),

      g e g e n


      die Firma Karstadt GmbH, vertr. d. d. GF Stefan Korten und Ulrich Mix, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen,
      Antragsgegnerin,

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf
      -AZ: 653073_1.DOC-

      weiter beteiligt:

      Herr Rechtsanwalt Guido Schwartz, Fach 77, c/o Rechtsanwaltskanzlei Spieker u. P., Kronenburgallee 5, 44139 Dortmund,
      als Vertreter der außenstehenden Aktionäre,

      schließen die Parteien unter Einschluss des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts zur Erledigung des Verfahrens auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § 327 f AktG den nachfolgenden

      Vergleich:
      A.

      Die Hauptversammlung der SinnLeffers AG („SinnLeffers“) hat am 20. Dezember 2004 auf Verlange der M + T Mode- und Textilhaus-Beteiligungsgesellschaft mbH („M + T“) gemäß § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die M + T als Hauptaktionärin von SinnLeffers beschlossen. Dieser Beschluss ist durch Eintragung in das Handelsregister am 3. Mai 2005 wirksam geworden. In diesem Beschluss hat die M + T den Minderheitsaktionären von SinnLeffers als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höe von € 6,30 je Stückaktie von SinnLeffers zugesagt. Die M + T wurde im Mai 2006 auf die Karstadt GmbH („Antragsgegnerin“) verschmolzen.

      Die Antragsteller halten die festgesetzte Barabfindung für unangemessen und haben die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung nach § 327 f AktG beantragt.

      Dies vorausgeschickt verpflichtet sich die Antragsgegnerin zu folgender Erhöhung der Abfindung gemäß § 327 b AktG:
      1. Die Barabfindung gemäß § 327 b AktG wird auf € 7,50 je Stückaktie von SinnLeffers festgesetzt. Den Minderheitsaktionären von SinnLeffers, deren Aktien mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung in das Handelsregister gemäß § 327 e Abs. 3 AktG auf M + T übergegangen sind, wird die Antragsgegnerin die Differenz (€ 1,20 je Stückaktie von SinnLeffers) zuzüglich Zinsen gemäß § 327 b Abs. 2 AktG seit dem 20. Dezember 2004 nachzahlen. Damit und mit der Kostenregulierung unter D. sind auch etwaige Ansprüche gemäß § 327 b Abs. 2 letzter Halbsatz AktG abgegolten.
      2. Die sich aus der vorstehenden Ziffer ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen sind unverzüglich nach Einreichung der Aktien von SinnLeffers bzw., soweit die ursprüngliche Abfindung bereits gezahlt worden ist, unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.
      3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen SinnLeffers-Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.
      B.

      Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam. Damit ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.
      C.

      Die Parteien schließen diesen Vergleich mit dem Ziel der Schaffung von Rechtsfrieden und ohne Anerkennung der gegenseitigen Rechtspositionen.

      Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre von SinnLeffers. Dieser Vergleich stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 f. BGB).
      E.

      Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Streitpunkte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre von SinnLeffers auf M + T erledigt.
      F.

      Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, das Rubrum dieses Vergleichs (mit Ausnahme der Antragsteller N.N.) sowie die Abschnitte A. bis C. und E. bis G. dieses Vergleichs in der elektronischen Ausgabe des „Bundesanzeiger“ zu veröffentlichen.
      G.
      1. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
      2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung dieses Rechtsstreits getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden von der Antragsgegnerin den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieses Rechtstreits gewährt oder in Aussicht gestellt. Sofern noch weitere Absprachen der Parteien zu treffen sein sollten, bedürfen diese der Schriftform.
      3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam und undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahe kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.



      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 25.04.07 22:18:48
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.994.954 von Muckelius am 25.04.07 17:37:40Heute fuer den Wert Riesenumsatz.
      Allein in Berlin kurz vor Schluss 21840 Stueck.
      Das sind mehr als 4 % von allen Aktien.
      Langsam muss mal ne Meldung kommen-nachdem der Vorstand auf Anfrage nichts sagt.
      Entweder kauft hier sich jemand ein-oder einer muss zu allen Kursen raus.
      Bei immer mehr Nachbesserungen ist die Horizont AG dabei.
      5000 Stueck sind ein Prozent der Gesellschaft!
      Avatar
      schrieb am 03.05.07 14:45:22
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.005.020 von gnuldi am 25.04.07 22:18:48Schon wieder knapp 5000 Stueck weg.
      Damit sind ueber 25000 Stueck und damit mehr als 5 Prozent vom AK weg.
      Irgendwer kauft sich hier ein.
      Mal sehen, wann der naechste Block ueber den Tresen geht!
      Avatar
      schrieb am 09.05.07 12:48:52
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.112.755 von gnuldi am 03.05.07 14:45:22In Berlin werden wieder fast 1 Prozent vom Grundkapital gesucht.
      Da kauft sich einer ein schoenes, dickes Paket (20%?) ein.
      Mal sehen wann es Zahlen gibt oder ob der Unbekannte auf der HV auftaucht.
      Avatar
      schrieb am 11.05.07 10:35:22
      Beitrag Nr. 24 ()
      Gestern kurz vor Schluss war wieder Handel mit knapp 5000 Stueck.
      Damit haben in den verg. Monaten ca. 10 & den Besitzer gewechselt.
      Bin mal gespannt, wer da zum Vorschein kommt!
      Avatar
      schrieb am 11.05.07 15:35:13
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.265.251 von gnuldi am 11.05.07 10:35:22Schon wieder 500 Stueck weg.
      Bei 500000 Stueck insgesamt wirds langsam eng.
      Bei einem Gewinn von nur 400 Te waeren es 0,80 cent pro Aktie und ein KGV von 4!!!!!
      Avatar
      schrieb am 11.05.07 19:43:05
      Beitrag Nr. 26 ()
      Langsam trauen sich auch Kleinanleger ran......
      Avatar
      schrieb am 14.05.07 13:53:15
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.275.126 von gnuldi am 11.05.07 19:43:05Langsam suchen auch Kleinanleger zu hoeheren Kursen.
      Mal sehen, wann die AG Zahlen und die Einladung zur HV veroeffentlicht.
      1,7 Mio Euro fuer ne gesunde, boersengehandelte AG sind spottbillig.
      Abfingungsphantasie, Squeeze Out Nachzahlungen und evtl. Grossaktionaerswechsel sind da noch gar nicht im Kurs drin!
      Avatar
      schrieb am 24.05.07 11:43:54
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.300.684 von gnuldi am 14.05.07 13:53:15Bei Gerling wurde ein Vergleich erzielt.
      Nachbesserung von 5 auf 8 Euro.
      Unter den Klaegern auch Horizont Holding.
      Gestern wieder kleiner Umsatz und schon gehts nach oben.
      Ich glaube da steckt noch viel drin!
      Avatar
      schrieb am 27.06.07 16:31:42
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.448.389 von gnuldi am 24.05.07 11:43:54John Deere-Lanz
      Verwaltungs-Aktiengesellschaft
      Mannheim
      Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG


      In dem Spruchverfahren für die Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären der EURAG Holding-Aktiengesellschaft, Mannheim, gibt der Hauptaktionär gemäß § 14 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Mannheim – 24 AktE 15/04 – bekannt:

      Beschluss


      In dem Rechtsstreit
      1. Dipl. Kauffrau Alexandra Arendts, 82031 Grünwald,
      Prozessbevollmächtigte: RAe Arendts u. Koll., 82031 Grünwald,
      2. Ute Scholz, 50676 Köln,
      3. Dipl. -Kfm. Dr. Joachim Scholz, 50676 Köln,
      4. Axel Scholz, 50676 Köln,
      5. Fritz Scholz, 50676 Köln,
      6. Elisabeth ten Brinke, 50676 Köln,
      7. Ursula Grund, 38202 Braunschweig,
      die Antragsteller zu 2, 4 bis 7 vertreten durch den Antragsteller zu 3
      8. Tatjana Frosch, 77833 Ottersweier,
      Prozessbevollmächtigter: RA Dr. Schubert, 79098 Freiburg,
      9. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücksgesellschaft mbH, vertreten durch den GF Karl-Walter Freitag, 50823 Köln.
      10. Ulrike Mellin, 97297 Waldbüttelbrunn,
      Prozessbevollmächtigter: RA Mellin, 97297 Waldbüttelbrunn,
      11. Horizont Holding AG, vertreten durch den Vorstand Reiner Ehlerding, 92269 Fensterbach,
      12. Stephan Gerken, 28816 Stuhr,
      Prozessbevollmächtigte zu 11 und 12: RAe Hasselbruch u. Koll., 28195 Bremen,
      13. Carthago Value Invest SE, vertreten durch den Vorstand, 28195 Bremen,
      14. Jörg-Christian Rehling, 00 London W1J 6HL / GB,
      Prozessbevollmächtigte zu 13 und 14:
      RAe Hasselbruch u. Koll., Bremen,
      – Antragsteller –
      15. gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
      Dr. Ralf-Dietmar Härer, c/o Rechtsanwälte, Patentanwälte Reble, Klose & Koll., 68165 Mannheim

      gegen

      John Deere-Lanz Verwaltungs-Aktiengesellschaft,
      vertreten durch den Vorstand Dr. Andreas Roth u. Rolf Zelmer, 68163 Mannheim
      – Antragsgegnerin –

      wegen gerichtlicher Bestimmung der angemessenen Barabfindung gem. §§ 327 a, 327 f AktG
      1. Die Barabfindung für jede Stückaktie der EURAG Holding Aktiengesellschaft, Mannheim, wird auf 238,68 € festgesetzt.
      2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin.
      3. Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.
      ___________________________________________________________________________________________________________


      Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem obigen Beschluss des Landgerichts Mannheim ergebenden Ansprüche bekannt.

      Die nachzahlungsberechtigten ehemaligen EURAG-Holding-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – 8,60 € je Aktie zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 28. Februar 2004 – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

      Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen EURAG-Holding-Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Juli 2007 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

      Als Abwicklungsstelle fungiert die
      Deutsche Bank AG.


      Die Auszahlung der Nachbesserung ist für die ehemaligen EURAG-Holding-Aktionäre provisions- und spesenfrei.

      Hinweis für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die ihre noch über einen Nennbetrag und auf die alte Firma "SABO-Maschinenfabrik Aktiengesellschaft" lautenden, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 30. November 2002 für kraftlos erklärten Aktienurkunden mit Gewinnanteilscheinen Nr. 16 bis 20 und Erneuerungsschein bisher nicht zum Umtausch eingereicht haben:

      Die ursprüngliche Barabfindung von 230,08 € je Aktie nebst Ausgleichszahlungen für die Geschäftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 hierauf, die den Berechtigten nicht vergütet werden konnte, wurde beim Amtsgericht Mannheim - Hinterlegungsstelle – Bismarckstraße 14, 68159 Mannheim, - Az: 1 HL 57/04 - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.

      Die John Deere-Lanz Verwaltungs-Aktiengesellschaft beabsichtigt, auch den Erhöhungsbetrag von 8,60 € zuzüglich Abfindungszinsen hierauf alsbald beim Amtsgericht Mannheim zu hinterlegen.

      Zur Entgegennahme der erhöhten Barabfindung von 238,68 € nebst Abfindungszinsen müssen sich diese ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre unter Vorlage ihrer Aktienurkunden an das Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - Mannheim wenden.



      Mannheim, im Juni 2007

      John Deere-Lanz
      Verwaltungs-Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 20.07.07 15:15:52
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.350.961 von Muckelius am 27.06.07 16:31:42Horizont Holding Aktiengesellschaft
      Bremen
      - WKN 608430 -
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


      Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Freitag, 24.8.2007 um 9.00 Uhr im InterCityHotel Bremen, Bahnhofsplatz 17-18, 28195 Bremen stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

      Tagesordnung

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2006 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und Gewinnverwendungsbeschluss
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gesamten Bilanzgewinn in die Gewinnrücklage einzustellen.

      2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.

      3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.

      4. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bisherige Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien – soweit sie bislang nicht ausgenutzt wurde – mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung eventuelle erworbener Aktien aufzuheben sowie den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 23.2.2009 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die insgesamt einen Anteil von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen, zu erwerben. Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien.
      Der Erwerb darf nur über die Börse oder mittels eines an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle eines Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien an den jeweils 5 vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 v. H. über- bzw. unterschreiten.
      Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen oder im Interesse der Gesellschaft eine Veräußerung der erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, insbesondere die erworbenen Aktien als Gegenleistung an Dritte für die Übertragung von Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen zu verwenden. Die Aktionäre sind in diesem Fall von der Erwerbsmöglichkeit ausgeschlossen. Diese Ermächtigungen können einmal oder mehrmals einzeln oder gemeinsam genutzt werden.

      5. Wahlen zum Aufsichtsrat
      Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrats endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren
      ― Hagen Kohlmann, Diplom-Finanzwirt, Ulm
      ― Robert Zeiss, Diplom-Kaufmann, München
      ― Sebastian Scheuerer, Industriemechaniker, Fensterbach
      bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.


      Der Vorstand hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einen Bericht zum Tagesordnungspunkt 4 erstellt, der den Aktionären über die Depotbanken übermittelt wird, in den Räumen der Gesellschaft zur Einsicht ausliegt und im Internet abrufbar ist (http://www.horizontholding.de).


      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft (Verwaltungsanschrift: Finkenweg 3, 92269 Fensterbach, Tel.: 07311/5979860, Fax: 07311/5979861), bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer der vorgenannten Hinterlegungsstellen für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Hinterlegung hat bis spätestens 23.8.2007 zu erfolgen. Im Falle einer Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die darüber auszustellende Bescheinigung spätestens am 24.8.2007 bei der Gesellschaft einzureichen. Die aufgrund der Hinterlegung ausgestellten Eintrittskarten dienen als Ausweis für die Ausübung des Stimmrechts. Die Mitteilung von Gegenanträgen hat an die oben genannte Anschrift zu erfolgen. Eventuelle Gegenanträge werden den Aktionären im Internet unter http://www.horizontholding.de zugänglich gemacht. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen schriftlich Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, erfolgen.



      Bremen, im Juli 2007

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 06.08.07 19:29:49
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.774.779 von Muckelius am 20.07.07 15:15:52News - 06.08.07 19:08

      DGAP-Stimmrechte: HELIO Biotech AG (deutsch)

      HELIO Biotech AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

      HELIO Biotech AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)

      06.08.2007

      Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------



      Die Horizont Holding AG Fensterbach, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 01.08.2007 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der HELIO Biotech AG, Bremen, Deutschland, ISIN: DE0007499105, WKN: 749910 aufgrund der am 01.08.2007 veröffentlichten Kapitalerhöhung am 25.07.2007 durch Aktien die Schwelle von 3%, 5% und 10% der Stimmrechte überschritten hat und nunmehr 11,70% (das entspricht 249593 Stimmrechten) beträgt.

      Herr Frank Kohnle, Kirchheim hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 06.08.2007 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an der HELIO Biotech AG, Bremen, Deutschland, ISIN: DE0007499105, WKN: 749910 aufgrund der am 01.08.2007 veröffentlichten Kapitalerhöhung am 25.07.2007 durch Aktien die Schwelle von 3% der Stimmrechte überschritten hat und nunmehr 3,72% (das entspricht 79235 Stimmrechten) beträgt.

      Braunschweig, den 06.08.2007 HELIO Biotech AG Der Vorstand

      Emittent: HELIO Biotech AG Langenstraße 52-54 28195 Bremen Tel: 0421 - 59 61 490 Fax: 0421 - 59 61 492 e-Mail info@helio.de http://www.helio.de

      DGAP 06.08.2007
      Avatar
      schrieb am 15.08.07 20:04:16
      Beitrag Nr. 32 ()
      Seit Anfang August (man könnte auch sagen: im Vorfeld der am 24.08. stattfindenden Hauptversammlung) steigt das Handelsvolumen mit Horizont-Holding-Aktien auffällig an:

      Im August haben bis jetzt schon rd. 37.000 Aktien (von 500.000) den Besitzer gewechselt. Zum Vergleich: Im Juli wurden nur rd. 2.100 Aktiuen gehandelt, im Juni waren es nur rd. 2.850. Das seltsame ist: der Umschichtungsanstieg geht mit einem fast kontant bleibenden Kursniveau einher.

      Was hat das zu bedeuten?
      Avatar
      schrieb am 18.08.07 10:12:15
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.174.389 von fraxinetum am 15.08.07 20:04:16aus dem elektr. Bundesanzeiger (wurde gestern veröffentlicht):

      Landgericht Mannheim
      3. Kammer für Handelssachen
      Beschluss

      23 AktE 1/07

      In dem Rechtsstreit
      1. Manfred Casper
      Hasenklopp 18, 55743 Idar-Oberstein
      2. Jürgen Jaeckel
      Oserbühlstr. 7, 93158 Teublitz
      3. Ursula Jaeckel
      Osterbühlstr. 7, 93158 Teublitz
      4. Georg Roll Vermögensverwaltung KG
      vertreten durch d. Komplementär Georg Roll
      Geyerspergerstr. 9, 80689 München
      – Antragsteller –
      Prozessbevollmächtigter zu 1 bis 4:
      Rechtsanwalt Jaeckel, Am Protzenweiher 1, 93059 Regensburg
      5. Sophen Consulting GmbH
      vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Fouzia Saadi-Lüdemann, Dr. Jörg Lüdemann
      Schillerstr. 60, 64846 Groß-Zimmern
      6. Dr. Ulrich Lüdemann
      Erhardstr. 21, 97688 Bad Kissingen
      7. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH
      vertreten durch d. Geschäftsführer Karl-Walter Freitag
      Vogelsangerstr. 104, 50823 Köln
      8. Ost-West Außenhandels- und Vermögensverwaltungs GmbH
      vertreten durch d. Geschäftsführer Karl-Walter Freitag
      Vogelsangerstr. 104, 50823 Köln
      9. Actien-Brauerei Neustadt Magdeburg AG i.L.
      vertreten durch d. Liquidatorin Karin Deger
      Vogelsangerstr. 104, 50823 Köln
      – Antragsteller –
      10. Dipl.-Ing. Bernd Freynhagen
      Bertha-von-Sutter-Str. 7a, 76139 Karlsruhe
      11. Andrea Hauschildt
      Distelstück 42, 58135 Hagen
      12. Bert Hauschildt
      Am Königshof 13, 40472 Düsseldorf
      – Antragsteller –
      Prozessbevollmächtigter zu 10 bis 12:
      Rechtsanwalt Dr. jur. Götz, Lichtentaler Str. 3, 76530 Baden-Baden
      13. Carthago Value Invest AG
      vertreten durch d. Vorstand
      Langenstr. 52-54, 28195 Bremen
      14. Horizont Holding AG
      vertreten durch d. Vorstand
      Finkenweg 3, 92269 Fensterbach

      15. Jörg-Christian Rehling
      2 Lonsdowne Road, London W 1J 6 HL / Großbritannien
      – Antragsteller –
      Prozessbevollmächtigte zu 13 bis 15:
      Rechtsanwälte Hasselbruch u. Koll., Schlachte 30 A, 28259 Bremen
      16. Prof. Dr. Ekkehard Wenger
      Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart
      – Antragsteller –

      gegen

      Württembergische Lebensversicherung AG

      vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Oehler, Dr. Michael Gutjahr, Peter Köhler, Ruth Martin, Rainer Schlegel und Dr. Jochen Kriegmeier, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart
      – Antragsgegnerin –
      Prozessbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Hengeler, Müller u. Koll., Charlottenstr. 35/36, 10117 Berlin
      wegen gerichtlicher Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327 ff., 306 AktG.
      1. Die Verfahren 23 AktE 1/07 - 23 AktE 9/07 werden entsprechend § 147 ZPO zu gemeinsamem Verfahrensfortgang und Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren 23 AktE 1/07.
      2. Gem. § 6 I SpruchG wird Rechtsanwalt Dr. Philipp, Kolpingstr. 18, 68165 Mannheim zum Vertreter der außen stehenden Aktionäre bestimmt.
      3. Die Bestellung gem. Ziff. 2 ist gem. § 6 Abs.1 S. 4 SpruchG im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Antragsgegnerin wird binnen 3 Wochen um Mitteilung gebeten, ob die weiteren Umstände nach § 6 Abs. 1 S. 5 SpruchG vorliegen.
      4. Die Frist zur Erwiderung für die Antragsgegnerin wird einheitlich auf 20.9.2007 festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Unterlagen gem. § 7 Abs. 3 SpruchG vorzulegen.



      Dr. Hallenberger
      Vors. Richter am Landgericht
      Avatar
      schrieb am 30.10.07 10:28:24
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.214.013 von Muckelius am 18.08.07 10:12:15Kurs mittlerweile umsatzlos auf 7,30 Euro angelangt!
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 18:50:43
      Beitrag Nr. 35 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.199.886 von Muckelius am 30.10.07 10:28:24Nachtrag aus dem elektr. Bundesanzeiger vom 16.11.:

      COMARCO Holding GmbH
      Hamburg
      Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung
      des Spruchverfahrens Landgericht Berlin, Az. 102 O 110/05


      In dem Spruchverfahren beim Landgericht Berlin zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der Minderheitsaktionäre der Scholz & Friends AG gibt die Antragsgegnerin COMARCO Holding GmbH den vom Landgericht Berlin gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 festgestellten Inhalt des zwischen den Antragstellern, dem gemeinsamen Vertreter und der Antragsgegnerin getroffenen gerichtlichen Vergleichs bekannt:
      Verfahrensvergleich
      zwischen
      1.

      SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
      2.

      Carthago Value Invest AG
      3.

      Horizont Holding AG
      4.

      Jörg-Christian Rehling
      5.

      Stephan J. Gerken
      6.

      Susanne Laudick
      7.

      Axel Scholz
      8.

      Dipl.-Kfm. Dr. Joachim Scholz
      9.

      Uta Scholz
      10.

      Fritz Scholz
      11.

      Ursula Grundt
      12.

      Elsbeth ten Brinke
      13.

      N.N.
      14.

      N.N.
      15.

      Jens Penquitt
      16.

      Claus Deininger
      17.

      Christa Götz
      18.

      N.N.
      19.

      Thomas Lüllemann
      20.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH
      21.

      Berlina AG für Anlagewerte
      22.

      Karin Deger
      23.

      Actien-Brauerei Gohlis AG i.L.
      24.

      Riebeck-Brauerei AG von 1862
      25.

      Bergbrauerei Riesa AG i.L.
      26.

      Manuela Krämer
      - Antragsteller -
      27.

      Rechtsanwalt Christoph Regierer
      - gemeinsamer Vertreter -
      und

      COMARCO Holding GmbH, Am Sandtorkai 76, 20457 Hamburg
      - Antragsgegnerin -
      Präambel

      An der Scholz & Friends AG war mehrheitlich die Scholz & Friends Holding GmbH, heute unter COMARCO Holding GmbH firmierend, beteiligt (im folgenden als „Antragsgegnerin“ bezeichnet). Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Scholz & Friends AG am 06.05.2004 wurde beschlossen, die Aktien der Minderheitsgesellschafter nach §§ 327a ff. AktG auf die Antragsgegnerin gegen Zahlung einer Barabfindung von EUR 2,20 je Stückzahl zu übertragen. Die Anzahl der außenstehenden Aktien beträgt 629.844. Davon halten die Antragsteller 20.-25. insgesamt 163.427 Aktien.

      Gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Scholz & Friends AG wurden Anfechtungsklagen erhoben. Zur Erledigung dieser Klagen wurde ein außergerichtlicher Vergleich vom 14.11.2005 abgeschlossen. In dem Vergleich wurde die Barabfindung durch eine Zuzahlung von EUR 1,80 je Stückaktie der Scholz & Friends AG auf EUR 4,05 erhöht (nachfolgend: „Erhöhte Barabfindung“).

      Der Übertragungsbeschluss wurde am 17.11.2005 in das Handelsregister der Scholz & Friends AG eingetragen. Die Bekanntmachung nach § 10 HGB durch das Amtsgericht Berlin erfolgte am 25.11.2005 im Bundesanzeiger und am 01.12.2005 im Tagesspiegel.

      Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Beteiligten unter Einschluss des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Minderheitsaktionäre zugunsten aller ausgeschlossenen Aktionäre der Scholz & Friends AG nach Prüfung durch das Gericht, dass den Beteiligten den Abschluss dieses unwiderruflichen Vergleichs empfiehlt, ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen und ohne Präjudiz für andere Verfahren Nachfolgendes:
      § 1
      Erhöhung der Barabfindung/Verzinsung/Fälligkeit
      (1)

      Die Erhöhte Barabfindung in Höhe von EUR 4,05 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie ohne Nennbetrag der Scholz & Friends AG wird durch eine weitere Zuzahlung in Höhe von EUR 0,45 pro übertragener Stückaktie auf EUR 4,50 für jede Stückaktie angehoben. Die zum Empfang der Barabfindung nach §§ 327a ff. AktG berechtigten Minderheitsaktionäre der Scholz & Friends AG (abfindungsberechtigte Aktionäre) erhalten eine Abfindungsergänzung (Nachzahlung) in Höhe von EUR 0,45 je Aktie. Diejenigen abfindungsberechtigten Aktionäre, die aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs vom 14.11.2005 noch nicht die Erhöhte Barabfindung nach Satz 1 erhalten haben, erhalten insgesamt die endgültige Barabfindung in Höhe von EUR 4,50 (Erhöhte Barabfindung zzgl. Abfindungsergänzung).
      (2)

      Die Barabfindung in Höhe von EUR 4,50 ist ab dem Tag der Hauptversammlung, mithin ab dem 06.05.2004, mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen
      . Die Zinsen sind zu berechnen bis zur Gutschrift der Erhöhten Barabfindung bzw. der Abfindungsergänzung auf dem Konto des jeweiligen abfindungsberechtigten Aktionärs. Denjenigen abfindungsberechtigten Aktionären, denen aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs vom 14. November 2005 bereits die Erhöhte Barabfindung gezahlt wurde, wird diese Zahlung angerechnet auf die nach Maßgabe dieses Vergleichs geschuldete Verzinsung.
      (3)

      Die Nachzahlung nach Absatz 1 und die Zinszahlung nach Absatz 2 erfolgen für die ausgeschlossenen Aktionäre kostenfrei und sind fällig 10 Bankarbeitstage nach dem gerichtlichem Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vergleichs sowie nach Mitteilung der jeweiligen Bankverbindung durch den jeweiligen Antragsteller.
      § 2
      Wirksamkeit des Vergleichs

      Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam. Er wirkt für alle ausgeschlossenen Aktionäre der Scholz & Friends AG als echter Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328 ff. BGB.
      § 3
      Erklärung der Erledigung des Verfahrens
      (1)

      Die Beteiligten erklären übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens. Sollten diese Erledigungserklärungen nicht verfahrensbeendend wirken, erklären die Antragsteller vorsorglich bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Rücknahme ihrer Anträge in Ansehung der vorstehenden gütlichen Einigung.
      (2)

      Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre stimmt dem Vergleich zu und schließt sich den verfahrensbeendenden Erledigungserklärungen an. Der gemeinsame Vertreter erklärt, das Verfahren nicht weiter zu führen.
      § 4
      Ausschluss weitergehender Ansprüche

      Mit der Erfüllung dieses Vergleichs und mit Ausgleich der nach § 5 festgesetzten Kosten sind alle Ansprüche der Antragsteller, der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Aktionäre und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegenüber der Scholz & Friends AG und der Antragsgegnerin aus und im Zusammenhang mit dem Ausschlussverfahren nach §§ 327a ff. AktG dem vorliegenden Verfahren erledigt.
      [...]
      § 7
      Abreden/Gerichtsstand
      (1)

      Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Verfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Sofern noch weitere Absprachen zu treffen sein sollten, bedürfen diese der Schriftform.
      (2)

      Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich gegenüber Dritten (insbesondere Aktionären) keine über diesen Vergleich hinausgehende Zusagen erteilt oder Zahlungen geleistet wurden. Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hierdurch nicht berührt. Anstelle der undurchsetzbaren oder unwirksamen Bestimmung wird eine solche wirksame Bestimmung vereinbart, die dem von den Beteiligten wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.
      (3)

      Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist Berlin.
      § 8
      Bekanntmachung

      Die Antragsgegnerin wird den Vergleichstext (ohne die §§ 5 und 6) nach Eintritt der Wirksamkeit auf deren Kosten unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger (dort unter der Rubrik „Aktiengesellschaften“) und in einem täglich erscheinenden überregionalen Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) veröffentlichen.
      * * *
      Hinweise zur Abwicklung der Nachzahlung gemäß vorstehenden Vergleich

      Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehend wiedergegebenen Vergleich ergebenden Ansprüche bekannt.

      Die Nachzahlungsberechtigten, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung (€ 0,45 je Stückaktie) und der nach vorstehendem Vergleich geschuldeten Abfindungszinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

      Diejenigen Nachzahlungsberechtigten, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 29. November 2007 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

      Als Abwicklungsstelle fungiert die


      HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf.

      Die Auszahlung der Nachzahlung ist für die Nachzahlungsberechtigten provisions- und spesenfrei.



      Berlin, im November 2007

      COMARCO Holding GmbH

      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 26.02.08 16:26:33
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.562.096 von Muckelius am 25.11.07 18:50:43ThyssenKrupp Steel Beteiligungen GmbH
      Düsseldorf
      Veröffentlichung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
      mit ergänzenden Hinweisen zur technischen Abwicklung der Erhöhung der Barabfindung nebst Zinsen
      aufgrund eines vor dem Landgericht Dortmund abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs im Zusammenhang
      mit der im Jahre 2003 auf die damalige ThyssenKrupp Steel AG (heute ThyssenKrupp Steel Beteiligungen GmbH)
      erfolgten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
      der vormaligen
      Stahlwerke Bochum AG
      (heute: ThyssenKrupp Steel AG)
      - ISIN DE 000725 0003/WKN 725000 -


      In dem Spruchverfahren der Antragsteller
      1.

      N.N.
      2.

      Horizont Holding AG
      3.

      Martin Arendts
      4.

      Jörg Christian Rehling
      5.

      Stephan J. Gerken
      6.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH
      7.

      Prof. Dr. Ekkehard Wenger
      8.

      Carmen Barth-Weber als Rechtsnachfolgerin des Hermut Weber
      9.

      Norbert Kind
      10.

      Karsten Trippel
      11.

      VM Value Management GmbH
      12.

      WH Vermögensverwaltungs GmbH
      13.

      N.N.
      14.

      Jens Penquitt
      15.

      Dr. Claus Deininger
      16.

      Christa Götz
      17.

      Ulrike Mellin
      18.

      Schüma GmbH & Co. KG

      gegen die ThyssenKrupp Steel AG (als Rechtsnachfolgerin der Stahlwerke Bochum AG) und die ThyssenKrupp Steel Beteiligungen GmbH (ehemalige ThyssenKrupp Steel AG) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Stahlwerke Bochum AG auf die damalige ThyssenKrupp Steel AG gemäß §§ 327a ff AktG vor dem Landgericht Dortmund, Az. 18 AktE 24/03, haben die Parteien am 23. Januar 2008 einen Vergleich geschlossen, dessen wesentliche Bestimmungen hiermit bekannt gemacht werden:

      Die Antragsteller sind ehemalige Aktionäre der damaligen Stahlwerke Bochum AG, die auf die ThyssenKrupp Stahl AG verschmolzen wurde. Die ThyssenKrupp Stahl AG wurde später in ThyssenKrupp Steel AG umfirmiert. Am 7. Mai 2003 hat die Hauptversammlung der damaligen Stahlwerke Bochum AG auf Verlangen der damaligen ThyssenKrupp Steel AG (heutige ThyssenKrupp Steel Beteiligungen GmbH), der Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals gehörten, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die damalige ThyssenKrupp Steel AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 20,10 je Stückaktie beschlossen.

      Der Beschluss über die Übertragung von Aktien der Gesellschaft wurde am 16. Juli 2003 in das Handelsregister der damaligen Stahlwerke Bochum AG eingetragen. Die Antragsteller haben beim Landgericht Dortmund Anträge auf Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären gestellt, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf die ThyssenKrupp Steel AG als Hauptaktionär übertragen worden sind.

      Die heutige ThyssenKrupp Steel AG und die heutige ThyssenKrupp Steel Beteiligungen GmbH als Antragsgegner vereinbaren mit den Antragstellern folgenden Vergleich, der als Vertrag zugunsten Dritter auch für alle weiteren früheren Aktionäre der Stahlwerke Bochum AG Wirkung haben soll, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Minderheitsaktionäre im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG waren. Mit dem Vergleich erkennt keine Partei die Rechtsauffassung der jeweils anderen Parteien an. Eine Präjudizwirkung für vergleichbare Verfahren geht von dieser Einigung nicht aus.


      Beendigung des Spruchverfahrens

      Das beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 AktE 24/03 anhängige Spruchverfahren in Sachen N.N. u.a. ./. Stahlwerke Bochum AG u.a. betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der früheren Stahlwerke Bochum AG auf die frühere ThyssenKrupp Steel AG gemäß § 327a ff AktG wird einvernehmlich beendet.

      Die Parteien erklären das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Für den Fall, dass dies zur Beendigung des Verfahrens nicht ausreichen sollte, nehmen die Antragsteller mit Zustimmung der Antragsgegner ihre Anträge hiermit zurück.

      Der gemeinsame Vertreter der im Spruchverfahren Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, verzichtet auf die Fortführung des Verfahrens.


      Erhöhung der Abfindung

      Die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die damalige ThyssenKrupp Steel AG als Hauptaktionärin wird von bislang EUR 20,10 um EUR 1,90 auf insgesamt EUR 22,00 je Stückaktie erhöht.

      Der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1,90 ist ab dem Tag der Hauptversammlung vom 7. Mai 2003 mit einem Zinssatz in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

      Den Differenzbetrag von EUR 1,90 je Stückaktie zuzüglich Zinsen erhalten alle Minderheitsaktionäre, deren Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister auf die damalige ThyssenKrupp Steel AG übergegangen sind. Dieser Vergleich gilt insoweit als echter Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328ff BGB).

      Die Nachzahlungen werden über die depotführenden Banken abgewickelt. Eines Antrags des jeweiligen Aktionärs bedarf es nicht. Die Zahlung erfolgt für die Aktionäre kosten- und spesenfrei.


      Abgeltung von Ansprüchen

      Mit Erfüllung der sich aus diesem Vergleich ergebenden Ansprüche sind sämtliche Ansprüche der Minderheitsaktionäre aus und im Zusammenhang mit der Übertragung ihrer Aktien auf die damalige ThyssenKrupp Steel AG und dem Spruchverfahren, insbesondere Ansprüche nach den §§ 327a, 327b Abs. 1 und 2 AktG (einschließlich von Ansprüchen nach § 327b Abs. 2 zweiter Halbsatz AktG), abgegolten und erledigt.


      Bekanntmachung

      Die Bekanntmachung erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger sowie in zwei überregional erscheinenden Börsenpflichtblättern, nicht jedoch in dem Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“.


      Ergänzende technische Hinweise

      Der Differenzbetrag von EUR 1,90 je Stückaktie wird bis zum Tag der Auszahlung verzinst. Die Abwicklung wird zentral über die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (zentrale Abwicklungsstelle) koordiniert. Bei Fragen zur Abwicklung sprechen Sie bitte Ihre Depotbank an.

      Soweit anspruchsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der damaligen Stahlwerke Bochum AG nach wie vor bei dem Kreditinstitut eine Kontoverbindung unterhalten, über die seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung ihrer Aktien auf die damalige ThyssenKrupp Steel AG abgewickelt wurde, brauchen diese hinsichtlich der Entgegennahme des Auszahlungsbetrages nichts zu veranlassen. Die Zahlung erfolgt bei entsprechender Anspruchsberechtigung auf Initiative der zentralen Abwicklungsstelle sowie der Depotbanken voraussichtlich am 12. März 2008 auf das bestehende Konto. Sollte bis zum 28. März 2008 keine Zahlung erfolgt sein, werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, sich mit ihrer Depotbank baldmöglichst in Verbindung zu setzen, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Alle Mittel aus der Nachbesserung nebst Zinsen, die nicht bis zum 28. März 2008 vergütet bzw. ausgezahlt werden können, werden anschließend zu Gunsten der namentlich nicht bekannten Anspruchsberechtigten unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme gerichtlich hinterlegt.

      Diejenigen Anspruchsberechtigten, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, über die seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung abgewickelt wurde, werden hiermit aufgefordert, sich wegen der Auszahlung möglichst umgehend an ihre damalige Depotbank zu wenden, um dort Ansprüche anzumelden, damit diese ebenfalls abgewickelt werden können.

      Die Auszahlung erfolgt ohne Steuerabzüge. Den Anspruchsberechtigten wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der Auszahlung ihre steuerlichen Berater zu konsultieren.



      Düsseldorf, im Februar 2008

      ThyssenKrupp Steel Beteiligungen GmbH

      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 04.03.08 14:39:52
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.479.669 von Muckelius am 26.02.08 16:26:33equitrust AG
      Hamburg
      Bekanntmachung gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG
      - Mitteilung über Verfahrensbeendigung -
      I.

      Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt, dass die Anfechtungskläger, die gegen den in der Hauptversammlung vom 28. September 2006 gefassten Beschluss über den Squeeze Out Anfechtungsklagen erhoben und gegen das klagabweisende Urteil des LG Hamburg vom 13. Juli 2007 Rechtsmittel eingelegt hatten, ihre Berufungen durch Prozessvergleich zurückgenommen haben. Im Vergleich haben die Kläger zugleich ihre sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 13. Juli 2007 im Freigabeverfahren zurückgenommen. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts über den Prozessvergleich hat bis auf die Anschriften der Kläger und Streitverkündeten folgenden vollständigen Wortlaut:

      „In dem Rechtsstreit
      1.


      2.

      Ulpian GmbH,
      3.

      Protagon Capital GmbH,
      4.


      5.


      6.

      Dr. jur. Tammo Seemann,
      7.


      8.

      OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungs GmbH,
      9.


      10.

      JKK Beteiligungs GmbH,
      11.

      Caterina Steeg,
      - Kläger, Berufungskläger, Antragsgegner, Beschwerdeführer -


      Prozessbevollmächtigte zu 1.:



      Rechtsanwälte ./.

      Prozessbevollmächtigte zu 2.:


      Rechtsanwälte Marzillier, Dr. Meier,
      Prinzregentenstr. 95, 81677 München
      (2006000766)


      Prozessbevollmächtigte zu 3.:


      Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann,
      Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin


      Prozessbevollmächtigte zu 4.:


      Rechtsanwälte ./.


      Prozessbevollmächtigte zu 5.:


      Rechtsanwältin ./.


      Prozessbevollmächtigte zu 6.:


      Rechtsanwalt Dr. Tammo Seemann,
      Friedhofsweg 61, 26121 Oldenburg


      Prozessbevollmächtigte zu 7.:


      Rechtsanwälte ./.


      Prozessbevollmächtigte zu 8.:


      Rechtsanwalt Martin Henke,
      Reichsstraße 106, 14052 Berlin
      (neu)


      Prozessbevollmächtigte zu 9.:


      Rechtsanwälte ./.


      Prozessbevollmächtigte zu 10.:


      Rechtsanwalt Axel Conzelmann,
      Ermelestraße 53, 72379 Hechingen


      Prozessbevollmächtigte zu 11.:


      Rechtsanwalt Helmut Kuhn,
      Theaterstraße 22, 97070 Würzburg


      gegen


      Equitrust AG,
      vertreten durch den Vorstand Peter Welge sowie vertr. d.d. Aufsichtsrat Dr. Manfred Krüper1,
      c/o e.on AG, Eonplatz 1, 40479 Düsseldorf, Erck Rickmers2,
      c/o equitrust AG, ABC-Str. 19, Hbg. u.a.
      ABC-Str. 19, 20354 Hamburg
      – Beklagte, Berufungsbeklagte, Antragstellerin, Beschwerdegegnerin –

      _______________________
      1 Schreibfehler berichtigt
      2 Schreibfehler berichtigt


      Prozessbevollmächtigte:


      Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP,
      Reuterweg 20, 60323 Frankfurt am Main
      (033308-0003-CBA)


      Streitverkündete
      1.

      Horizont Holding AG,
      2.

      Jörg-Christian Rehling,
      3.

      Schüma GmbH & Co.KG,
      4.

      Karl-Walter Freitag,


      Verfahrensbevollmächtigte zu 1):


      Rechtsanwälte Hasselburch Consulting,
      Schlachte 30 A, 28195 Bremen
      1199/06/Me


      Verfahrensbevollmächtigte zu 2):


      Rechtsanwalt Mehmet Thomas Diler,
      Am Wall 196, 28195 Bremen


      Verfahrensbevollmächtigte zu 3):


      Rechtsanwalt Stefan Schindler,
      Günter-Vogt-Ring 32, 60437 Frankfurt am Main
      084/06 S/cw


      Verfahrensbevollmächtigte zu 4):


      Rechtsanwalt Ulrich Klauke,
      Alfred-Trappen-Str. 12, 44263 Dortmund


      beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 11. Zivilsenat, am 14. Februar 2008, durch die Richter am Oberlandesgericht
      Gottschalk, Thiessen, Dr. Reimers-Zocher:


      Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO stellt der Senat fest, dass die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreites, des Freigabeverfahrens sowie der weiteren Beschwerdeverfahren den nachstehenden Vergleich geschlossen haben:
      Vergleich
      in Sachen OLG Hamburg 11 U 206/07 und 11 W 68/07
      Präambel
      (1)

      Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften einschließlich der Beteiligung an börsennotierten Aktiengesellschaften im In- und Ausland ist. NORDCAPITAL ist die Hauptaktionärin der Beklagten. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten.
      (2)

      NORDCAPITAL forderte den Vorstand der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juni 2006 auf, die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (so genannter Squeeze Out). Die Hauptversammlung der Beklagten fand am 28. September 2006 statt. Der Beschluss über den Squeeze Out (nachfolgend: der „Squeeze-Out-Beschluss“) wurde mit der erforderlichen Mehrheit und nachfolgendem Wortlaut gefasst:


      „Sämtliche Aktien der Gesellschaft, die von anderen Aktionäre als der NORDCAPITAL Private Equity GmbH gehalten werden (Minderheitsaktionäre), werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 3,59 je Stückaktie auf die NORDCAPITAL Private Equity GmbH übertragen. Die Barabfindung ist von der NORDCAPITAL Private Equity GmbH zu zahlen und von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich zwei v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.“
      (3)

      Gegen den Squeeze-Out-Beschluss sind insgesamt elf Anfechtungsklagen eingegangen, die beim Landgericht Hamburg unter dem führenden Geschäftszeichen 418 O 142/06 geführt wurden (nachfolgend: das „Anfechtungsverfahren“). Die Beklagte hat beim Landgericht Hamburg im sogenannten Freigabeverfahren beantragt festzustellen, dass die Anfechtungsklagen der Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses im Handelsregister nicht entgegenstehen. Das Freigabeverfahren wurde beim Landgericht unter dem Geschäftszeichen 418 O 6/07 geführt (nachfolgend: das „Freigabeverfahren“).
      (4)

      Die Kläger sowie die weiteren in erster Instanz auf Klägerseite beteiligten Aktionäre wenden sich mit ihren Klagen gegen den Squeeze-Out-Beschluss. Sie vertreten insbesondere die Auffassung, die Beklagte habe zur Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß geladen, die Bankgarantie der HSH Nordbank AG sei unzureichend, der Bericht des unabhängigen Prüfers sei unzutreffend und schließlich sei die von NORDCAPITAL angebotene Barabfindung unangemessen, weil sie den Liquidationswert nicht berücksichtige und einen falschen Referenzzeitraum zugrunde lege. Weiterhin wenden sie sich gegen den Bericht des Hauptaktionärs, den sie für unzureichend begründet halten, insbesondere, weil er ein Geschäftsfeld der Beklagten ausblende. Schließlich tragen sie vor, die Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre 2003 und 2004 hätten rechtswidrig nicht ausgelegen und es seien Informationsrechte der Aktionäre verletzt.
      (5)

      Die Beklagte ist den Anfechtungsklagen entgegengetreten. Das Landgericht Hamburg hat sie daraufhin mit Urteil vom 13. Juli 2007 abgewiesen. Auf den Antrag der Beklagten im Freigabeverfahren hat das Landgericht Hamburg ebenfalls am 13. Juli 2007 durch Beschluss festgestellt, dass die Anfechtungsklagen der Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses im Handelsregister nicht entgegenstehen. Von den auf Klägerseite am Anfechtungs- und Freigabeverfahren beteiligten Aktionären haben lediglich die Kläger gegen Urteil und Beschluss Rechtsmittel eingelegt. Die Verfahren sind vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht unter den im Rubrum genannten Aktenzeichen anhängig.

      Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien der nachstehend genannten Verfahren zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen und zur endgültigen Beilegung des Anfechtungsverfahrens (OLG Hamburg 11 U 206/07) und des Freigabeverfahrens (OLG Hamburg 11 W 68/07) unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen auf Anraten und Empfehlung des Gerichts den nachfolgenden
      VERGLEICH
      § 1
      Freiwillige Zuzahlung
      (1)

      NORDCAPITAL zahlt an die Minderheitsaktionäre der Beklagten zuzüglich zu der im Squeeze-Out-Beschluss beschlossenen Barabfindung in Höhe von EUR 3,59 je Stückaktie der Beklagten eine freiwillige bare Zuzahlung in Höhe von EUR 0,34 je Stückaktie der Beklagten (nachfolgend „freiwillige Zuzahlung“).

      (2)

      Die freiwillige Zuzahlung wird zusammen mit der Barabfindung fällig.
      (3)

      Sollte ein Gericht in einem Spruchverfahren über die Höhe der Barabfindung eine höhere als die angebotene Barabfindung rechtskräftig festsetzen oder sollte zur Beendigung eines Spruchverfahrens eine Erhöhung der Barabfindung zwischen den Parteien eines solchen Verfahrens vereinbart werden (nachfolgend „Erhöhungsbetrag“), dann ist die freiwillige Zuzahlung auf den Erhöhungsbetrag anzurechnen.
      § 2
      Rücknahme der Rechtsmittel
      (1)

      Die Kläger erklären hiermit die Rücknahme ihrer Berufungen im Anfechtungsverfahren (11 U 206/07) und ihrer Beschwerden im Freigabeverfahren (11 W 68/07).
      (2)

      Die Kläger verzichten außerdem unwiderruflich auf sämtliche Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Squeeze-Out-Beschlusses. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Beklagten alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für eine Umsetzung des Squeeze-Out-Beschlusses notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese im Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Beschlussmängelklagen stehen.
      (3)

      Die Kläger verpflichten sich, (i) den Squeeze-Out-Beschluss weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen oder solche Angriffe zu fördern oder zu unterstützen, (ii) die Durchführung des Squeeze-Out-Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister nicht durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern und (iii) keine sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Squeeze-Out-Beschluss (einschließlich der Stellung von Sonderprüfungsanträgen) zu ergreifen oder einzuleiten. Die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens bleibt hiervon unberührt.
      § 3
      Kosten
      (1)

      Anfechtungsverfahren

      a.

      Gerichtskosten erster Instanz


      Die Beklagte erstattet den Klägern die von ihnen verauslagten Gerichtskosten im Anfechtungs- und Freigabeverfahren erster Instanz, soweit ihnen diese nicht vom Gericht erstattet wurden, sofern die Kläger nachweisen oder in Laufe der Verfahren nachgewiesen haben, ihre Aktien schon vor dem gemäß § 245 Nr. 1 AktG relevanten Zeitpunkt gehalten zu haben. Bereits zugunsten der Beklagten ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die Kläger sind gegenstandslos.
      b.

      Gerichtskosten zweiter Instanz


      Die Beklagte trägt nach Maßgabe des vorstehenden lit. a auch die Gerichtskosten des Anfechtungs- und Beschwerdeverfahrens zweiter Instanz.
      c.

      Außergerichtliche Kosten


      Die Beklagte erstattet den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten im Anfechtungsverfahren nach Maßgabe des RVG und der ZPO auf der Basis eines Streitwerts in Höhe von EUR 100.000,00 und eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 165.000,00. Der Vergleichsmehrwert entspricht überschlägig dem Produkt aus Anzahl der Aktien der außenstehenden Aktionäre (486.608 Stück) und dem Erhöhungsbetrag gemäß § 1 Absatz 1 (EUR 0,34), sofern die Kläger nachweisen oder in Laufe der Verfahren nachgewiesen haben, ihre Aktien schon vor dem gemäß § 245 Nr. 1 AktG relevanten Zeitpunkt gehalten zu haben. Es fallen folgende Gebührentatbestände an:


      1. Instanz:


      1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert; 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Streitwert; Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG.


      2. Instanz:


      1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG nach Streitwert; 1,1 Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG nach Vergleichsmehrwert unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG; 1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG nach Vergleichswert; 1,3 Einigungsgebühr Nr. 1004 VV RVG nach Streitwert; 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG nach Vergleichsmehrwert, insgesamt jedoch nicht mehr als 1,5 Gebühren aus Streitwert und Vergleichsmehrwert, § 15 Abs. 3 RVG (EUR 265.000,00 = Vergleichswert); Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG.
      (2)

      Freigabeverfahren


      Die Beklagte erstattet den Klägern darüber hinaus ihre außergerichtlichen Kosten im Freigabeverfahren nach Maßgabe des RVG und der ZPO auf der Basis eines Streitwerts in Höhe von EUR 50.000,00. Es fallen folgende Gebührentatbestände an:


      1. Instanz:


      0,75 Verfahrensgebühr Nr. 3325 VV RVG nach Streitwert (1. Instanz); 0,5 Terminsgebühr Nr. 3332 VV RVG nach Streitwert (1. Instanz); Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG.


      2. Instanz:


      0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV RVG nach Streitwert (2. Instanz)¸ Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG.
      (3)

      Die Kostenerstattung gemäß Absatz 1 und 2 ist jeweils fällig innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach (i) Eingang der Vorlage geeigneter Nachweise der Rücknahme aller in Absatz 5 der Präambel genannten Rechtsmittel, (ii) der Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg sowie (iii) Eingang einer Abrechnung bei der Beklagten, zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten.
      (4)

      Die Kosten- und Streitwertbeschwerden in den Verfahren 8 W 218/07, 8 W 220/07, 8 W 221/07, 8 W 222/07, 11 W 105/07 und 11 W 106/07 werden hiermit seitens der betroffenen Kläger zurückgenommen, Die Beklagte verzichtet vorsorglich in jenen Verfahren auf eine Kostenerstattung und verpflichtet sich zur Übernahme der Gerichtsgebühren.
      § 4
      Verschiedenes
      (1)

      Die Beklagte verpflichtet sich gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG, diesen Prozessvergleich auf eigene Kosten im Volltext mit dem gesetzlich geforderten Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
      (2)

      Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten gerichtlichen Vergleich keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248a i.V.m. § 149 AktG bekannt zu machen wären.
      (3)

      Die Nebenintervenienten und die in erster Instanz auf Klägerseite beteiligten Aktionäre nehmen am Vergleich nicht teil. Die Beklagte sowie die Nebenintervenienten tragen die ihnen entstandenen und gegebenenfalls noch entstehenden Kosten, insbesondere die außergerichtlichen, selbst. Nebenintervenienten auf Seiten der Kläger haben aus diesem Vergleich auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
      (4)

      Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, soweit dieser Vergleich eine regelungsbedürftige Lücke enthält oder sich eine solche später ergibt.
      (5)

      Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vergleich ist Hamburg.“


      II.

      Die Leistungen der equitrust AG und ihr zurechenbare Leistungen Dritter im Rahmen des unter Ziffer I bekannt gegebenen Prozessvergleichs werden gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 Satz 2 AktG nachfolgend gesondert beschrieben:
      1.

      Die NORDCAPITAL Private Equity GmbH („NORDCAPITAL“) hat sich verpflichtet, an die Minderheitsaktionäre der Gesellschaft zuzüglich zu der im Squeeze-Out-Beschluss beschlossenen Barabfindung eine freiwillige bare Zuzahlung in Höhe von EUR 0,34 je Stückaktie der equitrust AG zu zahlen, die auf einen etwaigen in einem Spruchverfahren rechtkräftig festgesetzten Erhöhungsbetrag anzurechnen ist (§ 1).
      2.

      Die equitrust AG hat sich verpflichtet, die Gerichtskosten des Anfechtungs- und Freigabeverfahrens in erster und zweiter Instanz zu tragen. Außerdem erstattet die equitrust AG den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten im Anfechtungsverfahren auf Basis eines Streitwerts in Höhe von EUR 100.000,00 und eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 165.000,00 und im Freigabeverfahren auf Basis eines Streitwerts in Höhe von EUR 50.000,00. Die Gesellschaft verzichtet auf eine Kostenerstattung in den von den Klägern angestrengten Kosten- und Streitwertbeschwerden und verpflichtet sich zur Übernahme der Gerichtsgebühren in diesem Verfahren (§ 3).
      3.

      Die Beklagte hat sich verpflichtet, den Prozessvergleich auf eigene Kosten im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 4 Abs. 1).
      * * *



      Hamburg, im Februar 2008

      equitrust AG

      - der Vorstand -
      Avatar
      schrieb am 11.04.08 14:48:08
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.544.873 von Muckelius am 04.03.08 14:39:52Gestern wurden im elektr. Bundeanzeiger "Bekanntmachungen der Entscheidung in einem Spruchverfahren gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz" bezüglich der "Bahnhofplatzgesellschaften" (Bahnhofplatz-Gesellschaft Stuttgart Aktiengesellschaft, Industriehof-Aktiengesellschaft, Schlossgartenbau-Aktiengesellschaft) veröffentlicht. Bei allen Verfahren mischt die Horizont Holding mit.
      Avatar
      schrieb am 25.04.08 18:44:42
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.866.834 von Muckelius am 11.04.08 14:48:08Vattenfall Europe AG
      Berlin
      Bekanntmachung gem. § 248a i.V.m. § 149 AktG
      Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir den Abschluss des nachfolgend
      im Wortlaut vollständig wiedergegebenen Prozessvergleichs
      in dem Verfahren Kammergericht Berlin, Az. 23 U 14/07 bekannt:


      In dem Rechtsstreit

      Heinrich u.a. ./. Vattenfall Europe AG

      Kammergericht Berlin – Az. 23 U 14/07

      1.

      pp.
      2.

      sophen consulting GmbH, Groß-Zimmern
      Verfahrensbevollmächtigter:
      ROHDE & SPÄTH, Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
      3.

      Joachim Schmitt, Mainz
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. iur. Dietrich Ratthey, Leinestraße19-21, 14612 Falkensee
      4.

      Rechtsanwalt Dr. Tammo Seemann, Oldenburg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. jur. Tammo Seemann, Haareneschstraße 59, 26121 Oldenburg
      5.

      Jeannette Buis, Odenthal
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Heinrich-Thomas Kloth, Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal
      6.

      Spütz Aktiengesellschaft, Düsseldorf
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Steiner, Sofienstraße 27, 69115 Heidelberg
      7.

      Dr. Martin Ahlers, Frankfurt am Main
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwältin Abogado Victoria Garcia Jiménez, An den Mühlenwegen 24, 60439, Frankfurt am Main
      8.

      Patric Moritz, Lahr
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Albanistraße 7, 81541 München
      9.

      Peter Rosenbauer, München
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Albanistraße 7, 81541 München
      10.

      SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., München
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden
      11.

      Allerthal-Werke Aktiengesellschaft, Köln
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Michael Heinemann, Kaiserstr. 7a, 41061 Mönchengladbach
      12.

      Christa Götz, Baden-Baden
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz,
      Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden
      13.

      Peter Eck, Geldern
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Verhoeven & Partner, Ostwall 1, 47608 Geldern
      14.

      JKK Beteiligungs-GmbH, Würzburg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Ermelestraße 53, 72379 Hechingen
      15.

      Georg Meier-Kraut, Rotthalmünster
      Verfahrensbevollmächtigte
      Dreier & Riedel, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf
      16.

      pp.
      17.

      pp.
      18.

      Thomas Lüllemann, Norderstedt
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Dreier & Riedel, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf
      19.

      Norbert Kind, Ransbach-Baumbach
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Krempel & Kollegen, Wilhelmstraße 27 a, 56457 Westerburg
      20.

      pp.
      21.

      Protagon Capital GmbH, Berlin
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin
      22.

      Dr. Markus Ostrowski, Luzern, Schweiz
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Frank Thaler, Bahnhofstraße 18 1/4, 86150 Augsburg
      23.

      SCHÜMA GmbH & Co. KG, Würzburg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Stefan Schindler, LL.M., Günter-Vogt-Ring 32, 60437 Frankfurt am Main
      24.

      Pomoschnik Rabotajet GmbH, Berlin
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Ole Hagen Zachriat, Charlottenstraße 18, 10117 Berlin
      25.

      Frank Scheunert, Dübendorf, Schweiz
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Douglas & Luther, Greifenhagener Str. 17, 10437 Berlin
      26.

      OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Martin Henke, Reichsstraße 106, 14052 Berlin
      27.

      Jens-Uwe Penquitt, Würzburg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Hans Andree, Promenade 19, 97437 Haßfurt
      28.

      Claus Deininger, Würzburg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Gerd Chwoyka, Langenburger Straße 2, 74532 Ilshofen Obersteinach,
      29.

      Dr. jur. Ulrich Lüdemann, Bad Kissingen
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Christoph Vial; Benfleetstraße 14, 50858 Köln-Weiden
      30.

      MILACO GmbH, Köln
      Verfahrensbevollmächtigte.
      Rechtsanwältin Annette Lewinski-Klüsener, Wupperstraße 9, 44225 Dortmund
      31.

      Caterina Steeg, Höchberg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Helmut Kuhn, Theaterstraße 22, 97070 Würzburg
      32.

      Carthago Value Invest SE, Frankfurt am Main
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Schlachte 30 A, 28195 Bremen
      33.

      Horizont Holding AG, Fensterbach
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt André Krajewski, Kirchbachstraße 121, 28211 Bremen
      34.

      Ulrike Mellin, Waldbüttelbrunn
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Holger Mellin, LL.M., Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn
      35.

      Jörg-Christian Rehling, Großbritannien
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Mehmet Thomas Diler, Am Wall 196 A, 28195 Bremen
      36.

      Axel Sartingen, Köln
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Hesselmann Lewinski, Westfalendamm 275, 44141 Dortmund
      37.

      Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Stuttgart
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Michael Götz & Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren
      38.

      pp.
      39.

      pp.
      40.

      pp.
      41.

      pp.
      42.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, Köln
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund
      43.

      Vereinsbrauerei Apolda AG i.L., Köln
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwälte Lauscher, Ullrich, Heeger,Jägerallee 46, 59071 Hamm
      44.

      Berlina AG für Anlagewerte, Berlin
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Max Marc Malpricht,;Lilienthalstraße 14, 30179 Hannover
      45.

      Karl-Walter Freitag, Köln
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Vogeler & Behrendt, Ringstraße 29 (Altes Rathaus), 44575 Castrop-Rauxel
      46.

      Riebeck Brauerei von 1862 AG, Köln
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwälte Dr. Georg von Wick und Heidrun Rosenkranz, Hexentaufe 3, 45134 Essen
      47.

      Karin Deger, Köln
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Klaus Kaufmann, Provinzialstraße 407, 44388 Dortmund
      48.

      Richard Mayer, München
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwälte Trzaska & Partner, Bahnhofstraße 34, 44575 Castrop-Rauxel
      49.

      Tobias Rolle, Dubai, United Arab Emirates
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Arno Lampmann, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln
      50.

      Armin Schulz, Kaarst
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Christian Behn, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln
      51.

      Prof. Dr. Leonhard Knoll, Mainbernheim
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Steinmüller Böh von Rostkron, An der Staustufe 2a, 97318 Kitzingen
      – Kläger und Berufungskläger zu 1. bis 43.
      im Folgenden gemeinsam „die Kläger„ –

      und


      der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft, Chausseestraße 23, 10115 Berlin, vertreten durch den Vorstand, bestehend aus den Herren Tuomo Juhani Hatakka, Hans-Jürgen Cramer, Mats Fagerlund, Alfred Geißler, Reinhardt Hassa und Dr. Hans-Jürgen Meyer, geschäftsansässig ebenda, und den Aufsichtsrat, bestehend aus den Damen und Herren Prof. Lars-Göran Josefsson, Gerd Herzberg, Jan Erik Back, Lennart Billfalk, Ann-Charlotte Dahlström, Helmut Franz, Ulrich Freese, Berndt-Olof Helzén, Michael Hoepfner-Denecke, Otto Hoppenstedt, Bernhard Janßen, Dr. Eng. h.c. Volker Jung, Dietrich Kirmse, Rainer Kruppa, Dr. Otto Majewski, Dr. Helmar Rendez, Wilfried Schreck, Jürgen Stinsky, Dr. Giuseppe Vita und Carolina Wallenius,
      – Beklagte und Berufungsbeklagte
      nachfolgend „Beklagte“ –


      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin


      Verfahrensbevollmächtigte:
      Partnerschaft FLICK GOCKE SCHAUMBURG, Johanna-Kinkel-Straße 2-4, 53175 Bonn

      und


      der zum Zwecke des Vergleichsschlusses beitretenden Vattenfall AB, SE-162 87 Stockholm, Sturegatan 10, vertreten durch die Herren Prof. Lars-Göran Josefsson, Jan Erik Back, Tuomo Juhani Hatakka und Hans-Jürgen Kai von Uthmann geschäftsansässig ebenda, und den Board, dieser wiederum vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dag Gunnar Klackenberg, geschäftsansässig ebenda,


      Verfahrensbevollmächtigte:
      Partnerschaft FLICK GOCKE SCHAUMBURG, Johanna-Kinkel-Straße 2-4, 53175 Bonn
      – Vattenfall AB –

      – die Kläger, die Beklagte sowie die Vattenfall AB
      im Folgenden gemeinsam „Vergleichsbeteiligte“ –


      Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 17.04.2008 das Zustandekommen des folgenden
      Vergleichs

      festgestellt:
      A. Protokollierter Vergleich vom 31.03.2008

      Vorbemerkungen
      (1)

      Gegenstand des vor dem Kammergericht in der Berufungsinstanz zum Az. 23 U 14/07 geführten Verfahrens (Vorinstanz: LG Berlin Az. 93 0 31/06) sind Beschlussmängelklagen (aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen) gegen den durch die Hauptversammlung der Beklagten am 02. März 2006 gefassten Beschluss zu dem einzigen Tagesordnungspunkt über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten auf die Vattenfall AB als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung i.H.v. 42,60 Euro je Stückaktie. Nach dem Beschluss sollte sich der Abfindungsbetrag je Stückaktie gegebenenfalls auf den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für den Tag des Hauptversammlungsbeschlusses - 01. bzw. 02. März 2006 - als gültig veröffentlichten „Mindestpreis gemäß Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“ oder, sollte für den Tag des Hauptversammlungsbeschlusses kein gültiger Mindestpreis veröffentlicht werden, auf den zuletzt vor diesem Tag als gültig veröffentlichten Mindestpreis für die Vattenfall Europe-Aktie, erhöhen. Am 10. März 2006 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bezogen auf den 02. März 2006 für die Beklagte einen Mindestpreis je Stückaktie von 42,77 Euro. Daraufhin hat die Beklagte im elektronischen Bundesanzeiger vom 14. März 2006 bekannt gemacht, dass sich die Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf 42,77 Euro je Stückaktie erhöht.


      Das LG Berlin (Az. 93 0 31/06) hat in erster Instanz die gegen den am 02. März 2006 gefassten Hauptversammlungsbeschluss erhobenen Beschlussmängelklagen abgewiesen und einem von der Beklagten gestellten Freigabeantrag gem. § 246a AktG stattgegeben. In dem anschließenden Freigabe-Beschwerdeverfahren (Az:. 23 W 8/07) hat das Kammergericht darauf hingewiesen, dass es die erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im Gegensatz zu dem LG Berlin für offensichtlich begründet halte und beabsichtige, den Beschwerden gegen den Freigabebeschluss stattzugeben. Daraufhin hat die Beklagte den Freigabeantrag zurückgenommen.
      (2)

      Die Vergleichsbeteiligten schließen deshalb auf ausdrückliches Anraten und Empfehlung des zuständigen Senates des Kammergerichts zur Erledigung des Verfahrens unter Beibehaltung der unterschiedlichen Rechtspositionen den folgenden Prozessvergleich („Vergleich“):
      §1
      Zuzahlung
      (1)

      Vattenfall AB verpflichtet sich gegenüber allen übrigen Aktionären i.S.d. §§ 327a ff. AktG (Minderheitsaktionäre) der Beklagten, zusätzlich zu der Barabfindung in Höhe von 42,77 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten („Barabfindung"), einen weiteren Betrag in Höhe von 14,23 Euro pro übertragener Stückaktie („Zuzahlung") zu zahlen. Dies entspricht einer Erhöhung der Barabfindung um 33,3%. Die Barabfindung beträgt damit insgesamt 57,00 Euro je Stückaktie. Bezogen auf 6.454.150 Aktien im Eigentum der Minderheitsaktionäre zum Zeitpunkt der den Übertragungsbeschluss beschließenden Hauptversammlung entspricht dies einer Erhöhung der Abfindung um insgesamt rd. 92 Mio. Euro.
      (2)

      Die Barabfindung wird insgesamt in Höhe von 57,00 Euro je Stückaktie gem. §§ 327b Abs. 2, 327e AktG fällig.
      (3)

      Im Übrigen erfährt der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss keine inhaltlichen Änderungen.
      (4)

      Sofern die Barabfindung in einem etwaigen Spruchverfahren (§ 1 a dieses Vergleichs) gerichtlich oder vergleichsweise erhöht wird, ist die Zuzahlung nach Abs. 1 zu Gunsten der Vattenfall AB auf den Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren anzurechnen.
      (5)

      Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch diesen Vergleich unberührt.
      § 1a
      Spruchverfahren

      Da im Rahmen eines möglichen Spruchverfahrens zur Überprüfung der Barabfindung auf den Bewertungsstichtag 02. März 2006 abgestellt wird, vereinbaren die Vergleichsparteien, dass die Betriebsergebnisse der Jahre 2006 und 2007, die im Rahmen der Unternehmenswertberechnung zur Ermittlung der Barabfindung in der Prognosephase I verwandt wurden, für eine Überprüfung der Unternehmensbewertung im Rahmen des Spruchverfahrens durch die Ist-Betriebsergebnisse der Jahre 2006 und 2007 ersetzt werden, sofern dies für die Höhe der zu kapitalisierenden Jahresergebnisse günstiger ist.
      § 2
      Verfahrensbeendigende Erklärungen

      Die Vergleichsparteien erklären die derzeit bei dem Kammergericht Berlin zu dem Az. 23 U 14/07 anhängigen Klagen übereinstimmend für erledigt. Sämtliche Kläger nehmen darüber hinaus rein vorsorglich ihre Klagen zurück. Die Beklagte stimmt den Klagerücknahmen zu (Verfahrensbeendigung).
      § 3
      Wirksamwerden
      (1)

      Soweit in einem weiteren Prozessvergleich oder sonstigem Vergleich zur Erledigung von Klagen günstigere Regelungen bezüglich der Zuzahlung gemäß § 1 oder der Kostenerstattung gemäß § 5 vereinbart werden, gelten diese Regelungen ohne Weiteres auch zu Gunsten der an diesem Prozessvergleich auf Klägerseiten Beteiligten als Inhalt dieses Prozessvergleichs vereinbart.
      (2)

      Der Vergleich wird wirksam, wenn alle Kläger und die Beklagte vor dem Kammergericht bis zum 10.04.2008 einen entsprechenden Vergleich abschließen oder bis zu diesem Tage ihr Einverständnis zur gerichtlichen Protokollierung eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO erklären.
      § 4
      Veröffentlichung, Nebenabreden, Sondervorteile
      (1)

      Die Beklagte verpflichtet sich entsprechend § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG, den Vergleich im vollständigen Wortlaut inklusive der Namen der Beteiligten mit Ortsangabe, aber ohne deren Adressen nach seinem Wirksamwerden auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger und in zwei überregionalen, täglich erscheinenden Börsenpflichtblättern (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung") sowie dem Online-Magazin „SdK-AktionärsNews" bekanntzumachen.
      (2)

      Die Vergleichsbeteiligten erklären in diesem Zusammenhang übereinstimmend, dass nach ihrer jeweiligen Kenntnis über den im vollständigen Wortlaut zu veröffentlichenden Vergleich hinaus keinerlei Vereinbarungen oder Nebenabreden im Zusammenhang mit den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zwischen den Vergleichsbeteiligten getroffen worden sind. Die Leistungen der Vattenfall AB und der Beklagten sind in dem Vergleich vollständig und richtig beschrieben. Der Gesellschaft zuzurechnende Leistungen oder diesbezüglich zuzurechnende Zusagen Dritter, nicht vergleichsbeteiligter Personen hat es nicht gegeben.
      (3)

      Soweit eine etwaige unvollständige Bekanntmachung i.S.v. §§ 149 Abs. 2 S. 3, 246a AktG vorliegen sollte, bleibt es bei allen Leistungspflichten der Kläger, der Beklagten und der Vattenfall AB, die vereinbart worden sind. Die Parteien verzichten für diesen Fall schon jetzt auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung, siehe § 814 BGB.
      (4)

      Soweit die Beklagte oder Vattenfall AB angesichts dieses Vergleichs beabsichtigen, eine Ad-hoc-Meldung oder eine Pressemitteilung vorzunehmen, wird sie keinen anderen Inhalt haben als der in der Anlage 1 beigefügte, gegebenenfalls an zwischenzeitliche Entwicklungen angepasste Entwurf einer Ad-hoc-Meldung bzw. Pressemitteilung oder eine ihr entsprechende Übersetzung.
      (5)

      Etwaige noch erforderliche Bekanntmachungen für die technische Abwicklung dieses Vergleichs obliegen der Beklagten und/oder Vattenfall AB; Vereinbarungen dazu sind, soweit nicht aus diesem Vergleich ersichtlich, nicht getroffen worden.
      § 5
      Kosten
      (1)

      Vattenfall AB trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
      (2)

      Vattenfall AB übernimmt außerdem die außergerichtlichen Kosten der Kläger, die durch das Gerichtsverfahren und den Vergleichsabschluss entstehen, auf Grundlage der nachstehenden Gebührentatbestände und Streitwerte sowie Vergleichsmehrwerte:

      a)

      Streitwerte: Anfechtungs-/Nichtigkeitsverfahren 500.000,00 Euro, Vergleichsmehrwert 12.500.000,00 Euro;
      b)

      Gebührentatbestände:


      I: Instanz:
      1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG nach Wert 500.000,00 Euro; 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG nach Wert 500.000,00 Euro; USt. gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV.


      II. Instanz:
      1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG nach Wert 500.000,00 Euro; 1,1 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3201 Nr. 2 VV RVG nach Wert 12.500.000,00 Euro; 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3202 VV RVG nach Wert 13.000.000,00 Euro; 1,3 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1004 VV RVG nach Wert 500.000,00 Euro; 1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1000 VV RVG nach Wert 12.500.000,00 Euro; Obergrenze für Verfahrens- und Einigungsgebühr gem. § 15 Abs. 3 RVG; USt. gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV.
      (3)

      Auf die vorstehenden Kosten zu Ziffer 2. entfallende Umsatzsteuer wird nur insoweit übernommen, als ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt).
      (4)

      Die Beklagte haftet im Außenverhältnis neben Vattenfall AB für die in diesem Vergleich vereinbarten Kosten als Gesamtschuldnerin. Die Beklagte und Vattenfall. AB tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
      (5)

      Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den Klägern nicht zu. Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Insbesondere sind auch zusätzliche Kosten für Verkehrsanwälte oder Unterbevollmächtigte nicht erstattungsfähig. Kostenerstattungsansprüche der Kläger im bereits abgeschlossenen Freigabeverfahren (Az.: 23 W 8/07) bleiben unberührt.
      (6)

      Die vorstehenden Streit- und Gegenstandswertregelungen sind für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der an diesem Vergleich beteiligten Kläger abschließend. Die Vergleichsparteien werden keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung der in diesem Vergleich bestimmten Streitwertfestsetzung bzw. Vergleichsmehrwertfestsetzung führen.
      (7)

      Die Vergleichsbeteiligten verpflichten sich, im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge zu stellen, wenn die Kostenregelungen dieses Vergleichs fristgerecht erfüllt werden. Sie verzichten insoweit auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens.
      (8)

      Die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten wird mit dem Wirksamwerden dieses Vergleichs fällig, frühestens jedoch nach Eingang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung. Die Kostenerstattung, einschließlich verauslagter Gerichtskosten, erfolgt unter der Voraussetzung des Wirksamwerdens dieses Vergleichs spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang der Zahlungsaufforderung bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht den Klägern oder deren Prozessbevollmächtigten zurückerstattet, leiten diese unaufgefordert spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten weiter.
      (9)

      Die an diesem Verfahren beteiligten Nebenintervenienten nehmen an diesem Vergleich nicht teil. Die Beklagte übernimmt die außergerichtlichen Kosten der am 29.03.2008 beteiligten Nebenintervenienten und zahlt hierauf pauschal 8.000,-- EUR zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer; § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO findet Anwendung.
      § 6
      Erledigungsklausel

      Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Vergleichsbeteiligten aus den beanstandeten Hauptversammlungsbeschlüssen erledigt. Davon unberührt ist das Recht jeden Klägers, einen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens zu stellen. Kostenerstattungsansprüche der Kläger im bereits abgeschlossenen Freigabeverfahren (Az.: 23 W 8/07) bleiben unberührt.
      § 7
      Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
      (1)

      Dieser Vergleich gilt zu Gunsten aller Aktionäre der Beklagten, die nach Maßgabe von § 1 dieses Vergleichs Anspruch auf Zuzahlung haben, gleich ob sie an diesem Rechtsstreit beteiligt sind oder nicht, als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB).
      (2)

      Die Vergleichsparteien beabsichtigen und streben an, dass der Übertragungsbeschluss baldmöglichst im Handelsregister der Beklagten eingetragen wird. Sie verpflichten sich, alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährdet. Die Beklagte verpflichtet sich, den Übertragungsbeschluss sobald als möglich und unverzüglich zur Eintragung anzumelden.
      (3)

      Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich deutschem Recht (Art. 27 EGBGB). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
      (4)

      Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vergleichs oder ein Teil von ihm unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vergleichs im Übrigen unberührt, und an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt und die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt, sofern eine Regelungslücke besteht oder diese sich später ergibt.
      ___________________________________________________


      Die Leistungen der Beklagten und ihr zurechenbarer Dritter im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung werden nachfolgend nochmals gesondert beschrieben und hervorgehoben:
      1.

      Vattenfall AB hat sich nach näherer Maßgabe von § 1 des Vergleichs verpflichtet, den aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der Beklagten ausscheidenden übrigen Aktionären zusätzlich zu der ursprünglich festgesetzten Barabfindung von 42,77 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten („Barabfindung“), einen weiteren Betrag in Höhe von 14,23 Euro pro übertragener Stückaktie („Zuzahlung“) zu zahlen.
      2.

      Die Beklagte hat sich - wie in § 4 (1) dieses Vergleichs beschrieben - verpflichtet, diesen Prozessvergleich auf ihre Kosten zu veröffentlichen.

      Vattenfall AB trägt im Verhältnis zu den an diesem Vergleich beteiligten Klägern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und dieses Vergleichs nach näherer Maßgabe von § 5 des Vergleichs. Die Beklagte haftet gesamtschuldnerisch für die Kostenerstattungspflicht von Vattenfall AB.


      Anlage 1
      Entwurf einer Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
      bzw. einer Pressemitteilung

      Die Vattenfall Europe AG Berlin hat sich unter Beteiligung der zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetretenen Vattenfall AB Stockholm, mit den Klägern vor dem Kammergericht Berlin über einen Vergleich geeinigt. Gegenstand des vor dem Kammergericht in der Berufungsinstanz geführten Verfahrens waren Beschlussmängelklagen (aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen) gegen den durch die Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG am 2. März 2006 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Vattenfall Europe AG auf die Vattenfall AB als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung.

      In diesem Vergleich verpflichtet sich die Vattenfall AB gegenüber den übrigen Aktionären der Vattenfall Europe AG zusätzlich zu der bisher angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 42,77 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 14,23 pro übertragender Stückaktie („Zuzahlung) zu zahlen. Die Barabfindung beträgt damit insgesamt EUR 57,-- je Stückaktie. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch diesen Vergleich unberührt. Sofern die Barabfindung in einem etwaigen Spruchverfahren gerichtlich oder vergleichsweise erhöht wird, ist die Zuzahlung zu Gunsten der Vattenfall AB auf den Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren anzuerkennen.

      Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen haben die am Vergleich beteiligten Kläger ihre Beschlussmängelklagen übereinstimmend für erledigt erklärt und darüber hinaus rein vorsorglich zurückgenommen.

      Vattenfall Europe AG, Chausseestraße 23, 10115 Berlin, Deutschland.
      ___________________________________________________

      B. Teilprozessvergleich vom 10.04.2008
      zu dem am 31. März 2008
      zu den Aktenzeichen 23 U 14/07 und 93 O 31/06 (Landgericht Berlin)
      vor dem Kammergericht Berlin protokollierten Vergleich
      I.a) Präambel

      Die Parteien, die dem am 31. März 2008 zu den Aktenzeichen 23 U 14/07 und 93 O 31/06 (Landgericht Berlin) vor dem Kammergericht Berlin protokollierten Vergleich (nachfolgend „Vergleich“) noch nicht zugestimmt haben (übrige Kläger), sowie die Beklagte und die Vergleichsbeteiligte Vattenfall AB haben sich im Rahmen konstruktiver und nachhaltiger Verhandlungen im Nachgang des Vergleichs auf weitere Verbesserungen der Konditionen des ersten Teilvergleichs einigen können. Darin wurde von den Klägern im Interesse der außenstehenden Aktionäre insbesondere eine wirtschaftliche Kompensation dafür gefordert, dass die Zahlung der Abfindung mehr als zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erfolgt.

      Als Ergebnis dieser Gespräche verpflichtet sich Vattenfall AB, zugunsten derjenigen Aktionäre, die auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 2. März 2006 anwesend oder vertreten waren und bis zum heutigen Tage noch Aktionär der Beklagten sind, von der Zuzahlung nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs lediglich einen Betrag von 8,73 Euro auf einen Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren (vgl. auch § 1 Abs. 4 des Vergleichs vom 31.03.2008) anzurechnen.

      Das Ergebnis dieser insofern ergänzenden Verpflichtung der Vattenfall AB wird nachfolgend festgeschrieben.

      Die Parteien dieses Teilvergleichs sind sich nunmehr darüber einig, dass mit dem Abschluss des folgenden weiteren Teilvergleichs und der hiermit zugleich erteilten Zustimmung zu dem ersten Teilvergleich mit der Maßgabe der nachfolgend unter II. getroffenen ergänzenden bzw. anderweitigen Regelungen alle wechselseitigen Ansprüche aus den Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen 23 U 14/07 und 93 O 31/06 (Landgericht Berlin) erfüllt sind.
      I.b)

      Auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts schließen die übrigen Kläger nunmehr folgenden weiteren Teilvergleich:


      II. Ergänzungen des ersten Teilvergleichs
      1.

      In Ergänzung zu § 1 Abs. (4) des ersten Teilvergleichs wird in einem ergänzenden § 1b des Vergleichs das Folgende vereinbart:
      㤠1b
      Abweichende Anrechnung der Zuzahlung in einem Spruchverfahren

      (1)

      In Abweichung von § 1 Abs. (4) des ersten Teilvergleichs findet eine Anrechnung der Zuzahlung auf den Erhöhungsbetrag aus einem Spruchverfahren (§ 1a) nur in Höhe von 8,73 Euro pro übertragener Stückaktie zugunsten jener Aktionäre statt, die am 2. März 2006 in der Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG nach Maßgabe des Teilnehmerverzeichnisses, das der in der notariellen Niederschrift festgehaltenen Präsenz vor Abstimmung zugrunde liegt, vertreten (Eigenbesitz, Vertretung oder Fremdbesitz) waren (zuzahlungsberechtigte Aktionäre, weitere Zuzahlung).
      (2)

      Zu einer weiteren Zuzahlung nach Abs.1 berechtigt ist der Aktienbestand eines zuzahlungsberechtigten Aktionärs zum 1. November 2007. Mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren nach § 14 SpruchG bzw. eines möglichen Vergleichs nach §§ 248a, 149 Abs.2 Satz 1 AktG sind die Aktionäre auf die Anrechnungsmodalitäten nach Abs.1 hinzuweisen; die Beklagte wird die Bekanntmachung gleichzeitig auch in den nach § 4 Abs.1 bestimmten Medien veröffentlichen. Zuzahlungsberechtigte Aktionäre haben ihren Aktienbestand zum 1. November 2007 mit Bankbestätigung nebst einer bestehenden Kontoverbindung zum Empfang der Zuzahlung innerhalb einer Ausschlußfrist von 1 Monat nach der letzten der vorstehenden Bekanntmachungen gegenüber der Beklagten nachzuweisen.
      (3)

      Maximal können 2.200.000 Aktien nach Abs.1 zuzahlungsberechtigt sein. Sollten in Summe mehr Aktien im Verfahren nach Abs.2 als Aktienbestand zum 1. November 2007 nachgewiesen sein, sind die Aktienbestände der zuzahlungsberechtigten Aktionäre quotal zu einer weiteren Zuzahlung nach Abs.1 berechtigt; die Quote berechnet sich aus den im Verfahren nach Abs.2 nachgewiesenen Aktienbeständen der zuzahlungsberechtigten Aktionäre. Die von der Vattenfall AB ermittelte Quote wird von einem durch die Minderheitsaktionäre zu bestimmenden unabhängigen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer überprüft.
      2.

      § 5 Abs. (2) Buchstabe a) des ersten Teilvergleichs wird durch die nachfolgende Vereinbarung ersetzt:

      "a)

      Streitwerte: Anfechtungs-/Nichtigkeitsverfahren 500.000,00 Euro, Vergleichsmehrwert 15.000.000 Euro; die Wertangaben unter b) erhöhen sich entsprechend“
      3.

      Die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Kläger zu 43. bis 48. treten der Kostenregelung in § 5 des Vergleichs nicht bei. Sie vereinbaren statt dessen, was nachfolgt:

      1.)

      Vattenfall AB trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
      2.)

      Das Gericht entscheidet durch Beschluss für die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Kläger zu 43. bis 48., ob die Vattenfall AB die Kosten dieser Kläger zu tragen hat.
      3.)

      Das Gericht bestimmt durch Streitwertbeschluss die Höhe der Streitwerte und den Vergleichsmehrwert. Die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Kläger zu 43. bis 48. sind sich mit der Vattenfall AB und der Vattenfall Europe AG einig, dass für sie maximal eine Kostenerstattung in der Höhe geleistet wird, wie sie nach Maßgabe des § 5 des Vergleichs den übrigen Klägern zusteht.
      4.)

      Die gesetzlichen Gebühren (Gebührentatbestände) werden nach RVG abgerechnet.
      5.)

      Die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Klägerin zu 43. bis 48. sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
      6.)

      Die Beklagte haftet im Außenverhältnis neben Vattenfall AB für aufgrund gerichtlicher Beschlüsse etwaige den Klägern zu erstattende Kosten.
      4.

      Die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Kläger zu 43. bis 48. erklären, dass sie sich ausdrücklich von § 3 Abs. 1 des ersten Teilvergleichs („Trittbrettfahrerregelung“) im Umfang der dort festgeschriebenen Nachforderungen auf Anwaltskosten distanzieren. Sie nehmen an dieser Klausel nicht teil.
      5.

      Die Leistungsbeschreibung im Anschluß an § 7 des ersten Teilvergleichs wird wie folgt ergänzt:



      4) Vattenfall AB trägt die Mehrkosten nach § 1a, die dadurch entstehen, dass im Rahmen eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Barabfindung nach Maßgabe des § 1a die Ist-Betriebsergebnisse der Beklagten für die Jahre 2006 und 2007 im Rahmen des Spruchverfahrens bei der Überprüfung der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen sind.


      5) Vattenfall AB trägt die Mehrkosten nach § 1b, die dadurch entstehen, dass von der nach § 1 des ersten Teilvergleichs gewährten Zuzahlung nach Maßgabe von § 1b dieses Vergleichs für bis zu 2,2 Millionen Aktien der Beklagten nur € 8,73 auf eine Erhöhung der Barabfindung als Ergebnis eines Spruchverfahrens anzurechnen sind.


      6) Für die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Kläger zu 43. bis 48. wird im Rahmen der Kostenerstattung nach Maßgabe von II. Ziffer 3 dieses zweiten Teilvergleichs statt auf die Regelung in § 5 des ersten Teilvergleichs auf gerichtliche Entscheidungen bezüglich der Kostentragungspflicht und der Streitwerte abgestellt.
      6.

      In Ergänzung zu § 1 Abs. 1 Satz 4 des ersten Teilvergleichs wird der materielle Umfang des Vergleichs zu Gunsten aller Aktionäre wie folgt beschrieben:



      Wert der Barzuzahlung: rund 92 Mio. €


      Wert der Regelung gemäß § 1a: bis zu 13 Mio. €


      Wert der Regelung gemäß § 1b: bis zu 12,1 Mio. €.
      7.

      Der Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung nach § 4 Abs.4 des ersten Teilvergleichs wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:


      Entwurf einer Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
      bzw. einer Pressemitteilung

      Die Vattenfall Europe AG, Berlin, hat sich unter Beteiligung der zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetretenen Vattenfall AB, Stockholm, mit den Klägern vor dem Kammergericht Berlin über einen Vergleich geeinigt. Gegenstand des vor dem Kammergericht in der Berufungsinstanz geführten Verfahrens waren Beschlussmängelklagen (aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen) gegen den durch die Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG am 2. März 2006 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Vattenfall Europe AG auf die Vattenfall AB als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung.

      In diesem Vergleich verpflichtet sich die Vattenfall AB gegenüber den übrigen Aktionären der Vattenfall Europe AG, zusätzlich zu der bisher angebotenen Barabfindung in Höhe von Euro 42,77 einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 14,23 pro übertragener Stückaktie („Zuzahlung“) zu zahlen. Die Barabfindung beträgt damit insgesamt Euro 57,- je Stückaktie. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch diesen Vergleich unberührt. Sofern die Barabfindung in einem etwaigen Spruchverfahren gerichtlich oder vergleichsweise erhöht wird, ist die Zuzahlung zu Gunsten der Vattenfall AB auf den Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren anzurechnen.

      Bei der Überprüfung der Unternehmensbewertung im Rahmen eines Spruchverfahrens werden unter anderem auch die Ist-Betriebsergebnisse der Vattenfall Europe AG für die Jahre 2006 und 2007 berücksichtigt. Von der durch den Vergleich gewährten Zuzahlung in Höhe von Euro 14,23 werden für bis zu 2,2 Millionen Aktien der Vattenfall Europe AG nur Euro 8,73 auf das Ergebnis eines Spruchverfahrens angerechnet.

      Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen haben die an dem Vergleich beteiligten Kläger ihre Beschlussmängelklagen übereinstimmend für erledigt erklärt und darüber hinaus rein vorsorglich zurückgenommen. Der vollständige Inhalt des Prozessvergleichs wird demnächst im elektronischen Bundesanzeiger und in zwei überregionalen Börsenpflichtblättern, nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ bekannt gemacht.

      Vattenfall Europe Aktiengesellschaft, Chausseestraße 23, 10115 Berlin, Deutschland
      III. Beitritt zum Vergleich

      Soweit nicht oben unter II. ergänzend oder anderweitig geregelt, stimmen die übrigen Kläger dem am 31.03.2008 protokollierten Vergleich zu. Alle dortigen Regelungen gelten für und wider die übrigen Kläger, soweit in II. nicht abweichend geregelt. Die übrigen Kläger stimmen dem gerichtlich protokollierten Vergleich zu und erklären ihr Einverständnis zur gerichtlichen Protokollierung des Vergleichs gemäß § 278 Absatz (6) ZPO in der Fassung dieser Ergänzungsvereinbarung durch Schreiben mit Eingang beim Kammergericht bis zum 10. April 2008.
      IV. Salvatorische Klausel

      Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Ergänzungsvereinbarung oder ein Teil von ihr unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vergleichs im Übrigen unberührt, und an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche Regelung, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt und die keinen Minderheitsaktionär schlechter stellt, als wenn die Bestimmung wirksam und durchführbar gewesen wäre.
      Avatar
      schrieb am 19.05.08 18:04:31
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.975.246 von Muckelius am 25.04.08 18:44:42Heute "hoher" Umsatz in der Aktie. Fast 5000 Stück, soviel wie seit August 2007 nicht mehr!
      Avatar
      schrieb am 20.05.08 20:12:09
      Beitrag Nr. 41 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.126.869 von Muckelius am 19.05.08 18:04:31...ist sogar noch steigerungsfähig. Heute über 8200 Aktien umgesetzt!
      Avatar
      schrieb am 23.05.08 15:06:57
      Beitrag Nr. 42 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.136.807 von Muckelius am 20.05.08 20:12:09Was ist hier auf einmal los. Gestern an einem Feitertag (jedenfalls in weiten Teilen Deutschlands) am frühen Abend Umsatz über 7000 Stück. Heute wieder viele Aktien im Brief......
      Avatar
      schrieb am 09.06.08 19:27:37
      Beitrag Nr. 43 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.159.551 von Muckelius am 23.05.08 15:06:57Tagelang kein Umsatz und plötzlich wieder über 7000 Stück Zwischen welchen Aktionärsgruppen werden hier Anteile gehandelt?
      Avatar
      schrieb am 01.08.08 15:34:21
      Beitrag Nr. 44 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.269.166 von Muckelius am 09.06.08 19:27:37heute minimaler Umsatz. Dafür Kurs hoch, über die 9 Euro-Marke...
      Avatar
      schrieb am 01.08.08 15:36:21
      Beitrag Nr. 45 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.632.067 von Muckelius am 01.08.08 15:34:21aus dem elektr. Bundesanzeiger vom 25.07.:

      Horizont Holding Aktiengesellschaft
      Bremen
      - WKN 608430 -
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


      Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Donnerstag, 28.8.2008 um 17.00 Uhr in der Schwachhauser Heerstraße 2A, 28203 Bremen stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

      Tagesordnung


      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2007 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und Gewinnverwendungsbeschluss


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gesamten Bilanzgewinn in die Gewinnrücklage einzustellen.


      2.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.


      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.


      4.

      Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 27.2.2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die insgesamt einen Anteil von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen, zu erwerben. Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien.


      Der Erwerb darf nur über die Börse oder mittels eines an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle eines Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien an den jeweils 5 vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 v. H. über- bzw. unterschreiten.


      Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen oder im Interesse der Gesellschaft eine Veräußerung der erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, insbesondere die erworbenen Aktien als Gegenleistung an Dritte für die Übertragung von Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen zu verwenden. Die Aktionäre sind in diesem Fall von der Erwerbsmöglichkeit ausgeschlossen. Diese Ermächtigungen können einmal oder mehrmals einzeln oder gemeinsam genutzt werden.


      Der Vorstand hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einen Bericht zum Tagesordnungspunkt 4 erstellt, der den Aktionären über die Depotbanken übermittelt wird, in den Räumen der Gesellschaft zur Einsicht ausliegt und im Internet abrufbar ist (http://www.horizontholding.de).

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft (Verwaltungsanschrift: Finkenweg 3, 92269 Fensterbach, Tel.: 07311/5979860, Fax: 07311/5979861), bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer der vorgenannten Hinterlegungsstellen für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Hinterlegung hat bis spätestens 27.8.2008 zu erfolgen. Im Falle einer Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die darüber auszustellende Bescheinigung spätestens am 28.8.2008 bei der Gesellschaft einzureichen. Die aufgrund der Hinterlegung ausgestellten Eintrittskarten dienen als Ausweis für die Ausübung des Stimmrechts. Die Mitteilung von Gegenanträgen hat an die oben genannte Anschrift zu erfolgen. Eventuelle Gegenanträge werden den Aktionären im Internet unter http://www.horizontholding.de zugänglich gemacht. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen schriftlich Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, erfolgen.


      Bremen, im Juli 2008
      Der Vorstand


      Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 4 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
      in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG

      Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG für die Wiederveräußerung eigener Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, lässt aber auch Beschränkungen des Bezugsrechts nach den Regeln des § 186 AktG zu.

      Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, eigene Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird eine Verwässerung des Kurses vermieden. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre kann im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegen. Insbesondere können zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird gleichzeitig in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren.

      Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht des Weiteren vor, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Eigene Aktien sind eine wichtige »Akquisitionswährung«. Der nationale und internationale Wettbewerb erfordert in zunehmendem Maße diese Art der Gegenleistung. Aus diesem Grunde soll die vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft ermöglichen, Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre flexibel und kostengünstig nutzen zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung.

      Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden auch im Falle einer solchen Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf einen Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, so dass sichergestellt ist, dass die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder ausgegeben werden können, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. Die Verwendung eigener Aktien hat für die Altaktionäre gegenüber der Durchführung von Sachkapitalerhöhungen zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird. Schließlich soll der Vorstand durch die Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Zurzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien verwendet werden sollen.



      Bremen, im Juli 2008

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 30.10.08 17:17:39
      Beitrag Nr. 46 ()
      gibt es offizielle hinweise darauf, dass
      die horizont ag in den vergangenen wochen
      mit vw aktien als stillhalter verdient hat?
      Avatar
      schrieb am 02.03.09 20:25:29
      Beitrag Nr. 47 ()
      scheinbar nicht,

      sie scheinen in den
      wirtschftlichen turbulenzen
      ebenso zu versagen, wie andere
      entsprechend ausgerichtete
      gesellschaften.

      so jedenfalls signalisiert es uns
      der aufgerufene aktienkurs.


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