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    Verjährungsfrist als Privatkäufer gegen Supermarkt/Baumarkt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.01.12 20:13:54 von
    neuester Beitrag 03.01.12 19:24:51 von
    Beiträge: 10
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      schrieb am 02.01.12 20:13:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bedanke mich wegen der guten Antworten zu meinem Mahnbescheidthread.

      Nun möchte ich die Verjährungsfragen aber seperat stellen.

      Es geht darum welche Verjährungsfristen gegenüber einem Einzelhändler bestehen.

      Die stellv. Fialleiterin sagt was von 3 Jahre.

      Ich hatte früher mal gelernt, daß
      Verjährungsfrist Forderungen von privat gegen Geschäftlich 4 Jahre betragen (umgekehrt 2 Jahre).

      Dann hats vor knapp 10 Jahren mal eine Schuldrechtsreform gegeben.

      Forderungen von Privat gegen Geschäftlich können 5Jahre eingeklagt werden (Geschäftlich gegen Privat 3 Jahre).

      Ist so richtig, daß Forderungen gegen Toom, Praktiker, Saturn usw. nach 5 Jahren verjähren (oder schon nach 3Jahren) ?

      Es geht ja Forderung Privat gegen Geschäftlich.
      4 Antworten
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      schrieb am 02.01.12 20:43:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.540.805 von finanzvoyeur am 02.01.12 20:13:54Vielleicht wirst du hier fündig:

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      Avatar
      schrieb am 02.01.12 21:02:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.540.805 von finanzvoyeur am 02.01.12 20:13:54Danke für den Link.

      Sind ja wirklich viele verschiedene Fristen.

      Bei Gewährleistungsansprüchen verfallen natürlich Forderungen nach ein Jahr.

      Bei mir ist aber der typische Fall immer, daß derBaumarkt die Sammelbestellung nicht im vollen Umfang erfüllen konnte.

      Habe zwar immer komplett die Bargeldsumme bezahlt.

      Es konnte aber nicht alle Waren mehr geliefert werden (also nur 90...95%).

      Für mich das Problem, daß ich Ware bezahle aber die nicht ausgeliefert bekomme.

      Da würde ich natürlich das Geld zurückhaben wenn ichs laut Auslieferungsbeleg nicht nehmen kann.

      Mit Gewährleistungsfristen (2 Jahre bei Neuwaren) ist natürlich was anderes. Es geht einfach nur um das nichtberchnen nichtgelieferter Ware.

      Aber vielen Dank es gibt ja unendlich viele Fristen.. Ich dachte, daß es hier 5-Jahresfrist gibt.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.01.12 23:17:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.540.980 von finanzvoyeur am 02.01.12 21:02:14Mindermengenlieferungen fallen seit der von der erwähnten Schuldrechtsreform grds auch unter das Mängelgewährleistungsrecht. Wenn ich mich richtig erinnere, sind die Verjährungsfristen in diesem Zusammenhang nicht ganz eindeutig. Ich würde daher sicherheitshalber mal von der kürzesten ausgehen.

      Das ist die 2-Jahres-Frist des Gewährleistungsrechts. Vorrangig gilt allerdings das, was vereinbart ist; wahrscheinlich AGB des Baumarkts. Dort ist ggf. auch geregelt, was bei Mindermengenlieferungen passieren soll.
      Avatar
      schrieb am 02.01.12 23:36:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.540.980 von finanzvoyeur am 02.01.12 21:02:14Also, wenn das 5 Jahre her ist und du irgendwelche uralten Fristen im Kopf hast, kannst du es knicken.

      Ganz ehrlich.

      Vergiss es.

      Unter Kaufleuten hättest du SOFORT rügen müssen... (§ 377 HGB)

      Nach 4, 5 Jahren kannst du es aber wirklich vergessen. Das ist 10 Jahre her, dass die alten Fristen galten. Hab ich zwar auch noch gelernt, ist aber wirklich kalter Kaffee.

      Außerdem ist es nicht besonders schlau damit anzukommen, wenn gerade wieder ein Kalenderjahr abgelaufen ist. Am 31.12. hätte man vielleicht noch eher was machen können....

      Das traurige Fazit lautet also: Vergiss es und hake es als Lehrgeld ab.

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      Avatar
      schrieb am 02.01.12 23:46:05
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zitat von DerStrohmann: Unter Kaufleuten hättest du SOFORT rügen müssen... (§ 377 HGB)


      Er sprach von Privat gegen Geschäftlich... Wobei ich mir nicht wirklich sicher bin, ob er nicht vielleicht doch Kaufmann ist (ohne es zu wissen :)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.01.12 23:51:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.541.373 von tricky123 am 02.01.12 23:46:05Deswegen der Konjunktiv... ist mir schon klar gewesen. Aber wenn er was von 5 Jahren faselt, wird es wohl ohnehin spitz auf Knopf gewesen sein mit der Verjährung.

      Die Regelverjährungsfrist ist jedenfalls seit 2002 3 Jahre und alles Längere die große Ausnahme.
      Avatar
      schrieb am 03.01.12 01:06:41
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ja obwohl ich teilweise Baumaterial in Rauen Mengen gekauft habe bin ich dennoch kein Kaufmann (z.B. Handwerksmeister) sondern Hobbyhandwerker.

      Naja vielleicht muß ich mich doch mit den 3 Jahren abfinden.

      Hatte mich eben an den alten Fristen orientiert und da war der Anspruch Pr. gegen Gesch. eben 2 Jahre länger (als in umgekehrter Richtung). Da es ja auch öfters die 5Jahre gibt war die naheliegende Vermutung das selbe Zeitdifferenz/Zeitvorteil von 2 Jahren auch weiterhin erhalten bleibt.

      Nun wird mir die Sache finanziell nicht das Genick brechen. Beim einen Baumarkt (war Toom) wurde nach einer langen Prozedur festgestellt, daß mir 44,16 auszuzahlen sind (das wäre dann evtl. das Lehrgeld).

      Hier wurde die Auszahlung nach Überprüfung zugesagt jedoch die Überweisung auf mein Konto verweigert und versprochen, daß das Geld nur beim nächsten Besuch ausgezahlt werden.

      Die Sache ist also beim Baumarkt bis auf höchster ebene in Köln abgeklärt. Wenn ich dann wieder zurückkomme hat keiner Ahnung von Tuten und blasen (da wohl kein Marktleiter da ist).

      Naja ist schon ne Sache daß sie eben darauf spekulieren, daß Kunden nicht wissen, daß sie nach einer bestimmten Zeit ihren Anspruch verlieren. Jedes Jahr wo man zum Baumarkt kommt wird man mit seinem Anliegen auf neue diskreditiert (obwohl der Vorgang gegenüber der Leitung längst abgewickelt ist weiß niemand von was).

      Gerade Untätigkeit kann ich mir da nicht vorwerfen...lediglich schlechte Information bezüglich Fristen und war ich leider im Glauben durch das O.K. mit der Zentrale alles in trockenen Tüchern gehabt zu haben.
      2 Antworten
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      schrieb am 03.01.12 18:45:19
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.541.454 von finanzvoyeur am 03.01.12 01:06:41:laugh::laugh::laugh: also eins muss ich sagen....du hast deinen nick zu recht gewählt....
      Avatar
      schrieb am 03.01.12 19:24:51
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.541.454 von finanzvoyeur am 03.01.12 01:06:41Aufrechnen kann man auch mit verjährten Forderungen, § 215 StGB. Lies dir mal die §§ 387 ff. BGB durch.


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