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    Prospekthaftung im weiteren Sinne - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.09.12 12:02:23 von
    neuester Beitrag 18.09.12 16:35:17 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.176.707
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      Avatar
      schrieb am 13.09.12 12:02:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wer kann mir zielführende Hinweise oder Ansprechpartner zu folgende Frage aus dem Bereich der Schadensersatzpflicht aus Aufklärungsverletzung geben: KOnkret geht es mir dabei um die viele Schiffsfonds betreffenden Insolvenzen und Sanierungspläne: In den Verkaufsprospektenm wird zwar i. d. R. auf ³ 172 Abs. 4 HGB hingewiesen, auch gibt es einen Risiko hinweis darauf hin, daß es sich um eine "unternehmerische Beteiligung" handelt. Was s aber nicht gibt, ist eine klare und für den Anleger deutlich erkennbar Darstellung des "Worts Case-Szenarios" bei derartigen Beteiligung. Also dahingehend, daß im Insolvenzfalle- auch bei gescheiterten vorherigen Sanierungskonzepten- das gesamnte Zeichnungskapital nebst sämtliche erhaltene Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssen (sofern dieses aud dem Eigenkapital stammen, was wohl eher die Regel ist), die ggfs. auch im Verkaufsprospekt dargestellten steuerlichen Verlustzuweisungen zurückgefordert werden, ggfs. auch noch mit einem Verzugsschaden belegt, summasumarum für den Anleger bei z.B.: einer Beteiligung in Höhe von € 25.000,-- das Risiko bei z.B.: 10 jährigem prospektgemäßen Verlauf bei ca. € 50.000,-- liegt. Ich würde mich über zielführende Ideeen freuen.
      Avatar
      schrieb am 18.09.12 11:16:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Du erwartest zielführende Ideen???
      Frag doch einfach einen der vielen Anlegerschutzanwälte, die können alles!!

      Trotzdem würde mich die Berechnung interessieren, wie man aus einer Beteiligung in Höhe von 25.000€ einen Schaden von 50.000€ erleiden kann.
      Avatar
      schrieb am 18.09.12 16:35:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      ich verstehe den Beitrag nicht (oder ist es nur die Einleitung für eine folgende Anwaltswerbung?) - in allen Prospekten, die ich kenne (also ab 2006) ist das Totalverlustrisiko dargestellt. Wenn ich nach 172 IV HGB ausgezahlte Einlagen (Ausschüttungen) zurückbezahle und dann die Insolvenz eintritt (oder andersherum), dann verliere ich doch nicht mehr Geld als die Zeichnungssumme = Totalverlust (worüber ich als Anleger aufgeklärt wurde).

      Die alten Verlustzuweisungsprospekte kenne ich nur zum Teil. Die Prospekte, die ich gelesen habe, wiesen auf das Risiko der Nichtanerkennung der Verluste hin. Mich würde wundern, wenn darüber nicht aufgeklärt wurde. Dass man in derartigen Fällen die 7% auf die Steuerschuld zahlen muss, ist doch darüberhinaus eigentlich bekannt.


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