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    Neuen Einspruch für 2002 jetzt einlegen - worauf bezieht man sich ?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.04.04 16:02:43 von
    neuester Beitrag 02.07.04 11:26:24 von
    Beiträge: 18
    ID: 845.793
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      schrieb am 08.04.04 16:02:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi !
      Habe den Steuerbescheid für 2002 bekommen und muss nun Einspruch erheben. Hmm, wie macht man das nun, wo der Tipke Prozess beendet ist ?

      Gruß Niko
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 17:21:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      Da der Einspruch ohnehin vom Finanzamt abgelehnt wird, kannst du dich kurz halten.

      Schreib halt:

      Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (falls zutreffend). Der Einspruch richtet sich gegen die Berücksichtung von Einkünften (Gewinnen) aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften.

      Begründung:
      Nach meiner Auffassung sind die für die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes aus denselben Gründen verfassungswidrig und nichtig, wie sie vom Bundesverfassungsgericht für die Vorschriften der Jahre 1997 und 1998 festgestellt wurden. Insbesondere hat sich an dem Kontrolldefizit in den nachfolgenden Jahren nichts Wesentliches geändert.
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 18:24:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Diejenigen die selbst nicht klagen wollen, sollten versuchen die Einspruchsentscheidung solange wie möglich zu verzögern.

      Deswegen würde ich zuerst schreiben:
      Gegen den Bescheid vom xxx lege ich Einspruch ein.
      Die Begründung wird nachgereicht.

      Danach sollte man beim FA evtl. telefonisch nachfragen wieviel Zeit man bis zum Nachreichen der Begründung hat.

      In der Begründung würde ich unbedingt beantragen, den Einspruch ruhen zu lassen, solange BFH über die Verfahren
      IX R 13/03 sowie IX R 8/04 entschieden hat, weil mit Sicherheit davon auszugehen ist dass in diesen Verfahren über die Frage Verfassungswidrig in den Jahren ab 1999 diskutiert wird.
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 19:08:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      # NATALY - zunächst einmal ein herzliches Danke für Deine vielen nützlichen Informationen und Deine Hilfsbereitschaft für all` die User, die dieses verkommene Steuerrecht nicht mehr durchschauen können. Ich habe Deine Beiträge im Zusammenhang mit den privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren in allen Threads verfolgt und einige Anregungen dankbar aufgenommen.

      Inzwischen sind mir für die Kalenderjahre 99-02 die "vorläufigen Festsetzungsbescheide gemäß § 165 Satz 1 und 2 AO" mit ganz erheblichen Nachforderungen zugegangen. Ich habe sofort schriftlichen Einspruch eingelegt und außerdem gemäß § 361 AO Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mein Steuerberater war mit der ganzen Behandlung der Thematik offensichtlich überfordert.

      Das in einem anderen Thread angeführte Verfahren IX 13/03 hat mit dem Grundsatzthema "private Veräußerungsgeschäfte" wie von Dir richtig erkannt leider nichts zu tun. Umso mehr würde es mich aber freuen, wenn Du zu dem Verfahren IX 8/04 etwas in Erfahrung bringen könntest, vielleicht auch zu den angeblich bereits in Gang gesetzten Verfahren bei den Finanzgerichten Düsseldorf und Hannover, um interessierten Betroffenen zu helfen. Für Deine Mühewaltung im Voraus schon jetzt besten Dank. Ich lese zwar sehr viel, bin aber im Umgang mit dem Internet nicht sehr geübt.

      Natürlich rechne ich persönlich mit der Abweisung meiner Einsprüche, werde dann aber unverzüglich auf jeden Fall bei meinem zuständigen Finanzgericht Klage einreichen. Über die Handhabung und die evtl. Ergebnisse des Verfahrens werde ich in diesem Thread berichten.

      Was die Berichtserstattungen in den Medien anbelangt, bin ich ziemlich skeptisch, zumal die Focus-Information zumindest in Teilen falsch ist. Lt. Börse Online soll aber das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen haben, nach dem Spruch des BVerfG die rückständigen Steuern für die Kalenderjahre 99 ff. "einzutreiben". Was immer das auch heißen mag, stutzig macht mich, dass alle Bescheide unter dem Vorläufigkeitsmerkmal des § 165 AO ausgestellt worden sind.

      Als seit über 30 Jahren Selbstständiger weiß ich natürlich, dass normalerweise alle Steuerbescheide "vorläufig" sind, frage mich aber, warum dies auch für nachträgliche Bescheide gelten soll, bei denen die Fakten nicht mehr zu ändern sind. Wenn sich die SPD-Bankrotteure mit dem Eintreiben der Steuer sicher wären, hätten sie doch die FÄ anweisen können, "endgültige" Bescheide auszustellen. Genau das tun sie aber nicht, weil sie darauf hoffen, dass der obrigkeitshörige Deutsche dumm und brav und ohne jeden Vorbehalt bezahlt, womit dann spätere Rückforderungen ausgeschlossen wären. Deshalb kann ich jeden Betroffenen nur davor warnen, diese Bluff-Bescheide ohne Einspruch einfach hinzunehmen.

      Beste Grüße KP
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 20:05:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Nur zur Erinnerung: Vor dem BFH wird es m. E. keine weitere Diskussion bezüglich der Vollzugsdefizite 1999ff. geben, da der BFH seine Meinung dazu ja HINREICHEND verkündet hat (eben, dass auch 1999ff. das Vollzugsdefizit weiter bestanden hat - s. auch Auszüge aus dem Urteil im Thread "Spekust.vor dem VerfG").

      Die Sache ist an sich sonnenklar, habe halt nur Angst, dass das VerfG da in 2 Jahren mit nem völlig irren Urteil ankommt und wir in die Röhre schauen. Da aber ab 2006 ja eh ne neue Regierung und die evtl. auch die Richterposten besetzen (und dann mehr "CDU-Leute" im Senat sitzen), kann man vielleicht doch optimistisch rangehen.

      Langer Rede, keinerlei Sinn...=> Man muss auf jeden Fall Einspruch einlegen bzw. klagen (zahlt die Rechtschutz; und wenn nicht, auch egal, bei DEN guten Erfolgsaussichten).

      Wünsche Euch allen schöne Ostertage!

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      schrieb am 09.04.04 11:44:33
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu #3: Der Tipp, erst mal Einspruch ohne Begründung einzulegen, ist ok. Dadurch gewinnt man Zeit.
      Telefonisch würde ich nicht nachfragen. Das FA meldet sich schon von selbst.
      Avatar
      schrieb am 26.06.04 19:23:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      es gibt schon neue verfahren kann alles anhängig bleiben, vermutlich ist bis einschließlich 2003 verfassungswidrig. es hat sich ja nichts geändert
      erst ab 2004 machen die banken eine art kontoauszug mit wp kenn nr bewegungen
      Avatar
      schrieb am 26.06.04 19:37:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      Na, einfach per Einschreiben. "Ich lege gegen...Einspruch ein"! Begründung: Wie 97-98 verfassungswidrig.

      Evtl. noch Erläuterung (hier aus "Der Betrieb", Heft 14):

      Prof. Dr. jur. Johanna Hey, Düsseldorf
      Vollzugsdefizite bei Kapitaleinkommen: Rechtsschutzkonsequenzen und Reformoptionen
      ...
      Es fällt schwer, diese Differenzierung zwischen den Jahren 1997/98 und den Jahren ab 1999 nachzuvollziehen. Zunächst erhöht die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 1 Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) die Zahl der potenziellen Steuerfälle und verschärft das Problem eher noch.
      Aus der seit 1999 möglichen Verlustverrechnung (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG) und der schlechten Börsenlage zu folgern, Stpfl. hätten mehr Anreiz zur Deklaration, macht den Vollzugserfolg von bestimmten tatsächlichen Konstellationen abhängig, ändert aber nichts an der Existenz der dem Vollzug entgegenstehenden Erhebungsregelungen, die das normative Erhebungsdefizit ausmachen. Das Entdeckungsrisiko für Stpfl., die trotz Verlustverrechnungsmöglichkeit und sinkenden Börsenkursen gleichwohl nach wie vor Gewinne zu versteuern haben, bleibt auch in den Jahren 1999 bis 2003 gering. Denn ein etwaiger Rückgang der zu versteuernden Spekulationsgewinne hat keinen Einfluss auf das Erhebungsdefizit, wenn dieses strukturell ist. Dann ist nämlich auch die Erfassung der wenigen verbliebenen Fälle aufgrund der gegenläufigen Verfahrensvorschriften mit regulären Mitteln nicht möglich. Das Verfahrensrecht hat sich aber 1999 nicht entscheidend geändert. Bis heute gilt für Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften das Deklarationsprinzip. Die strukturell gegenläufige Vorschrift des § 30a AO wurde nicht angetastet. Die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 bestehende erweiterte Verwendungsmöglichkeit von Freistellungsbescheinigungen gem. § 45d Abs. 1 EStG hielt der Senat selbst für ungeeignet, die Vollzugseffizienz im Regelfall der Veranlagungspraxis zu erhöhen.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 09:44:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      21.06.2004 Treueaktien: Wann beginnt die Spekulationsfrist?
      (Val) Aktionäre der Deutschen Telekom AG und der Post AG haben nach einer bestimmten Haltedauer jeweils Treue- oder Bonusaktien erhalten. Wie diese Aktien besteuert werden, ist derzeit noch nicht endgültig geklärt. Jedenfalls wendet die Finanzverwaltung für jeden Börsengang der Telekom AG eine unterschiedliche Besteuerungsmethode an. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnt eine Besteuerung gänzlich ab (FG Düsseldorf vom 17.7.2002, EFG 2002 S. 1382). Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 70/02.

      Ein ganz anderes Problem ergibt sich beim Verkauf der Treueaktien: Wann beginnt die 12-monatige Spekulationsfrist, die bekanntlich über Steuerpflicht und Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns entscheidet?

      Nach Auffassung der Finanzverwaltung beginnt die Spekulationsfrist mit Zuteilung der Treueaktien zu laufen. Als Anschaffungskosten der Treueaktien gilt der Kurswert der Aktien im Zeitpunkt der Zuteilung. Bei einer Veräußerung innerhalb von 12 Monaten nach Zuteilung liegt also ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (FinMin. Niedersachsen vom 23.5.2000, DB 2000 S. 1303).

      Eine andere - und für den Anleger erfreuliche - Auffassung vertritt jetzt das Finanzgericht Münster: Demnach ist als Anschaffungszeitpunkt für die Treueaktien nicht deren Zuteilung maßgebend, sondern der Kauf der zugrunde liegenden Altaktien anzunehmen Und so ist die Spekulationsfrist bei Zuteilung der Treueaktien bereits abgelaufen, sodass diese schon kurz nach Zuteilung steuerfrei verkauft werden können (FG Münster vom 13.1.2004, 8 K 67/88/01 F). Zur endgültigen Klärung ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 8/04).
      steuerzahler-bayern.de/webcom/ show_page.php/_c-970/_nr-3/i.…
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 10:13:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #8:
      Finde diesen Vorschlag gut.
      Zu #4: Auch das Verfahren IX R 8/04 beschäftigt sich mit einer anderen Rechtsfrage als der Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer.
      Es könnte aber sein, dass sich der BFH "ungefragt" mit der Frage der Verfassungswidrigkeit des § 23 EStG idF ab 1999 beschäftigt und den Klägern wegen der Verfassungswidrigkeit der Norm recht gibt.Ob er das in der Revision tun könnte, obwohl die Verfassungswidrigkeit in der 1. Instanz nicht thematisiert wurde und ob er das tun wird, weiß ich nicht.
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 10:19:41
      Beitrag Nr. 11 ()
      Der Link funktioniert so nicht. Ich probiers nochmal:
      http://www.steuerzahler-bayern.de/webcom/show_page.php/_c-97…
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 10:57:36
      Beitrag Nr. 12 ()
      ich habe bisher aus Medien folgende Aktenzeichen gefunden welche relevant sein könnten:

      bfh
      IX R 73/00
      IX R 35/01
      IX R 13/03
      IX R 8/04
      IX B 45/03

      Finanzgericht Düsseldorf:
      3 K 6401/03
      15K 1846/03
      17K 7165/03
      8 K 7202/02

      Finanzgericht Niedersachsen:
      9 K 228/01

      und noch

      2 BVL 17/02

      Wenn einer noch andere gefunden hat bitte hier posten.

      Danke.
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 12:39:04
      Beitrag Nr. 13 ()
      Spekulationsgewinne I: Ist die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in der jetzigen Form verfassungswidrig? (BFH IX R 62/99)

      Spekulationsgewinne II: Ist die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien, die vor dem 1.1.1999 gekauft wurden und bereits mehr als zwei Jahre im Besitz des Steuerpflichtigen waren, verfassungswidrig? Im Verfahren um die Aussetzung der Vollziehung hat der BFH verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (BFH IX B 90/00). Das Hauptverfahren läuft beim Finanzgericht Freiburg (2 K 244/01).

      Spekulationsgewinne III: Ist die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist auf Verkäufe zulässig, die nach dem 31. Dezember 1998, aber vor dem Beschluss der Gesetzesänderung (24.3.1999) stattgefunden haben? (FG Münster 4 K 6103/00 E).

      Spekulationsverluste: Ist die vor 1999 geltende Beschränkung der Verlustverrechnung auf Spekulationsgewinne des gleichen Jahres verfassungsgemäß? (BFH IX R 73/00; BFH IX R 13/01). Der BFH hat in einem weiteren Vorverfahren zur Aussetzung der Vollziehung verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt (IX B 128/99). Das zugehörige Hauptverfahren ist jetzt unter dem Aktenzeichen 17 K 4476/99 (E) vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängig.
      http://www.capital.de/ws/art/142785.html
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 12:44:42
      Beitrag Nr. 14 ()
      BUNDESFINANZHOF Anhängiges Verfahren, IX R 13/03 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2003)

      Spekulations-Freigrenze bei Verlustrücktrag - Sind Spekulationsverluste aus Aktiengeschäften vom Einkommen i.S. von § 2 Abs. 4 EStG wie Sonderausgaben abzuziehen oder werden durch den Verlustrücktrag die Einkünfte selbst gemindert - Ist die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG auch auf Spekulationsgewinne anzuwenden, die durch Verlustrücktrag auf unter 1000 DM (hier: 999 DM) vermindert werden?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Verwaltung

      EStG § 23 Abs 3 S 6; EStG § 10d

      Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 12.11.2002 (2 K 1545/02)
      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 16:48:15
      Beitrag Nr. 15 ()
      @NATALY

      In #13 gibst Du an:
      Spekulationsgewinne I: Ist die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in der jetzigen Form verfassungswidrig? (BFH IX R 62/99)

      Kann man sich auf dieses Verfahren bei einem Einspruch beziehen?
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 19:11:26
      Beitrag Nr. 16 ()
      Das BFH IX R 62/99 war das Verfahren von Tipke. Darauf kann man sich nicht mehr beziehen - hier ist die Sache gelaufen !
      Avatar
      schrieb am 02.07.04 10:48:55
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zu #16: Man kann sich in der Weise auf das Tipke-Urteil beziehen, dass im Einspruch geltend gemacht wird, dass die Grundsätze dieses Urteils auf die Zeiträume ab 1999 entsprechend anzuwenden sind, da das Kontrolldefizit auch für diese Zeiträume bestand.
      Avatar
      schrieb am 02.07.04 11:26:24
      Beitrag Nr. 18 ()
      zu #17: Hier hast Du sicherlich Recht.
      Wenn es darum geht den Einspruch zu begründen, kann man das sicherlich so argumentieren. Wichtig ist auch dass man argumentiert dass FA lediglich aufgrund der eigenen Angaben die Steuer festsetzt und keine Verifikationsmöglichkeit hat.

      Gibt man z.B. nich alle Abrechnungen ab, oder hat man z.B. mehrere Depots und verschweigt Geschäfte von einem, hat FA keine Chancen das zu verifizieren.

      Aber es ist eigentlich völlig egal was man in der Begründung schreibt, der Einspruch wird IMMER abgelehnt, auch wenn der FInanzbeamte mit dir einer Meinung ist.

      Wenn es aber darum geht den Einspruch ruhen zu lassen so kann man sich auf BFH IX R 62/99 nicht mehr beziehen, weil bei dem Verfahren für Jahre 99ff nicht mehr rauskommen kann.


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