Informica 526620 (Seite 5)
eröffnet am 28.12.06 16:28:22 von
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für wie doof hält man uns ????
schon wieder :
diesmal unter anderer Firma:
Metafina GmbH
Hamburg
Öffentliches Kaufangebot
an die Aktionäre der informica real invest AG:
ISIN DE0005266209
zum Erwerb Ihrer Aktien gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von
€ 1,50
je Aktie.
1. Angebot
Die Metafina GmbH bietet allen Aktionären der oben genannten Gesellschaft an, ihre Aktien gegen
Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 1,50 je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf eine
Gesamtstückzahl von 20.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden,
erfolgt die Annahme pro rata. Das Angebot wird ausschlie....
quelle:
https://www.metafina.de/wp-content/uploads/FreiwilligesAngeb…
diesmal unter anderer Firma:
Metafina GmbH
Hamburg
Öffentliches Kaufangebot
an die Aktionäre der informica real invest AG:
ISIN DE0005266209
zum Erwerb Ihrer Aktien gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von
€ 1,50
je Aktie.
1. Angebot
Die Metafina GmbH bietet allen Aktionären der oben genannten Gesellschaft an, ihre Aktien gegen
Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 1,50 je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf eine
Gesamtstückzahl von 20.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden,
erfolgt die Annahme pro rata. Das Angebot wird ausschlie....
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https://www.metafina.de/wp-content/uploads/FreiwilligesAngeb…
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.419.230 von Muckelius am 05.09.19 15:42:14Ist bei mir auf dem Konto schon gutgeschrieben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.268.643 von goldjunge2000 am 15.08.19 19:00:45aus dem Bundesanzeiger:
informica real invest AG
Reichenberg
WKN 526 620 / ISIN DE0005266209
Bekanntmachung über die Kapitalrückzahlung im Rahmen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung
Die ordentliche Hauptversammlung der informica real invest AG vom 20. September 2018 hat unter anderem beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.825.000,00 eingeteilt in 7.674.474 Stückaktien, nach den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG um EUR 767.447,40 auf EUR 11.057.552,60 herabzusetzen. Eine Zusammenlegung oder Einziehung der Aktien erfolgt nicht.
Dieser Beschluss wurde am 12. Oktober 2018 in das beim Amtsgericht Würzburg geführte Handelsregister unter HRB 9098 eingetragen. Die gemäß § 225 AktG für die Kapitalrückzahlung maßgebliche Bekanntmachung wurde am 13. Oktober 2018 nach § 10 HGB veröffentlicht.
Die Kapitalrückzahlung von
EUR 0,10 je Stückaktie
erfolgt mit Zahlbarkeitstag 06. September 2019 über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main. Anspruch auf die Zahlung haben diejenigen Aktionäre, die am Abend des 05. September 2019 (Record Date) Aktien der informica real invest AG in ihrem Depot halten. Die Aktionäre brauchen für die Auszahlung nichts zu veranlassen.
Reichenberg, im August 2019
informica real invest AG
Der Vorstand
informica real invest AG
Reichenberg
WKN 526 620 / ISIN DE0005266209
Bekanntmachung über die Kapitalrückzahlung im Rahmen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung
Die ordentliche Hauptversammlung der informica real invest AG vom 20. September 2018 hat unter anderem beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.825.000,00 eingeteilt in 7.674.474 Stückaktien, nach den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG um EUR 767.447,40 auf EUR 11.057.552,60 herabzusetzen. Eine Zusammenlegung oder Einziehung der Aktien erfolgt nicht.
Dieser Beschluss wurde am 12. Oktober 2018 in das beim Amtsgericht Würzburg geführte Handelsregister unter HRB 9098 eingetragen. Die gemäß § 225 AktG für die Kapitalrückzahlung maßgebliche Bekanntmachung wurde am 13. Oktober 2018 nach § 10 HGB veröffentlicht.
Die Kapitalrückzahlung von
EUR 0,10 je Stückaktie
erfolgt mit Zahlbarkeitstag 06. September 2019 über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main. Anspruch auf die Zahlung haben diejenigen Aktionäre, die am Abend des 05. September 2019 (Record Date) Aktien der informica real invest AG in ihrem Depot halten. Die Aktionäre brauchen für die Auszahlung nichts zu veranlassen.
Reichenberg, im August 2019
informica real invest AG
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.268.019 von quer-denker am 15.08.19 17:51:41Der NAV ist auch nicht angegeben. 10 Cent aus der Kapitalherabsetztung aus 2018 sollten noch im Herbst kommen. 44 Cent kommen im nächsten Jahr.
Ende 2018 wurden in der Konzernbilanz 29,41 Mio EUR an EK ausgewiesen bei knapp 7,7 Mio. Aktien. sollte bis 2024 ein Rückkaufangebot kommen, soll dieses zwischen 2,50 EUR und 4,50 EUR liegen (-/+10 Prozent).
I
Ende 2018 wurden in der Konzernbilanz 29,41 Mio EUR an EK ausgewiesen bei knapp 7,7 Mio. Aktien. sollte bis 2024 ein Rückkaufangebot kommen, soll dieses zwischen 2,50 EUR und 4,50 EUR liegen (-/+10 Prozent).
I
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.247.718 von goldjunge2000 am 14.08.19 06:08:19.., ich finde in diesem Jahr zum NAV nix ... kann mir jemand helfen ?
ansonsten wie schon im Sommer 2016 gesagt --- das ding läuft und wird nach und nach ausgecahst ...
wer damals verkauft hat zu 1,44 E wird sich heute in den "Hintern" beissen müssen ...
ansonsten wie schon im Sommer 2016 gesagt --- das ding läuft und wird nach und nach ausgecahst ...
wer damals verkauft hat zu 1,44 E wird sich heute in den "Hintern" beissen müssen ...
Sehr erfreulich. Die Geduld zahlt sich aus.
Der Jahresüberschuss je Aktie beträgt nach EUR 0,144 im Vorjahr für das Geschäftsjahr 2018 EUR
0,85. ( Quelle Geschäftsbericht)
Der Jahresüberschuss je Aktie beträgt nach EUR 0,144 im Vorjahr für das Geschäftsjahr 2018 EUR
0,85. ( Quelle Geschäftsbericht)
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.897.531 von Muckelius am 26.06.19 17:55:46aus dem Bundesanzeiger von gestern
informica real invest Aktiengesellschaft
Reichenberg
WKN: 526620
ISIN: DE0005266209
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 24. September 2019 um 12:00 Uhr
im
Hollywood Media Hotel
Kurfürstendamm 202
10719 Berlin
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 (Geschäftsjahr 2018) liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Würzburger Str. 2, 97234 Reichenberg, während der üblichen Geschäftszeiten und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Sie sind außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.informica-real-invest.ag
unter der Rubrik „Financials“ und „Hauptversammlung“ zugänglich.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand, Herrn Friedrich Schwab, für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
3.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über eine ordentliche Kapitalherabsetzung und Änderung von § 3 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.057.552,60 eingeteilt in 7.674.474 Stückaktien, wird um EUR 3.383.078,60 auf EUR 7.674.474,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung auf EUR 7.674.474,00 erfolgt gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des auf jede Aktie entfallenden Anteils am Grundkapital zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals (EUR 0,44 je Stückaktie) an die Aktionäre. Eine Zusammenlegung oder Einziehung der Aktien erfolgt nicht. Der auf jede Stückaktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital verringert sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital.
§ 3 der Satzung wird in Anpassung an die vorstehende Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst:
„§ 3 Grundkapital“
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 7.674.474,00 (in Worten: siebenmillionensechshundertvierundsiebzigtausendvierhundertvierundsiebzig Euro) und ist eingeteilt in 7.674.474 (in Worten: siebenmillionensechshundertvierundsiebzigtausendvierhundertvierundsiebzig) Stückstammaktien.“
Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, den Betrag in Höhe von EUR 3.383.078,60 nach Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister und nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist für die Rückzahlung des herabgesetzten Grundkapitals und einer möglicherweise erforderlichen Befriedigung oder Besicherung von Gläubigern der Gesellschaft an die Aktionäre auszuzahlen.
5.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung
Um in Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der Vorstand zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
(1)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die vorliegende Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben.
Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung wirksam und gilt bis zum 23.09.2024 (einschließlich). Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden.
Der Erwerb erfolgt (i) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, (ii) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder (iii) durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre.
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots oder im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) die Preispanne zwischen EUR 2,50 und EUR 4,50 je Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen vom gebotenen Kauf- oder Verkaufspreis oder den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- oder Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot oder die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten angepasst werden. Die 10%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss der Erwerb oder die Annahme nach Quoten im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden angebotenen Aktien unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb oder eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden.
Werden den Aktionären zum Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte zur Verfügung gestellt, so können diese den Aktionären im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz entsprechend der Relation des Volumens der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum Grundkapital zugeteilt werden. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden etwaige Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung von Andienungsrechten Aktien veräußert werden können, wird nach Maßgabe der Regelungen über die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten bestimmt und ggf. angepasst. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und ggf. ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand.
(2)
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch wie folgt zu verwenden:
a)
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden. Sie können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch anderweitig gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Erwerbspreis nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 10%-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals von neuen Aktien, die seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung aufgrund von etwaigen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ggf. begeben worden sind, anzurechnen, ebenso wie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Options- oder Wandelanleihen mit einem Options- oder Wandlungsrecht auf Aktien entfällt, die aufgrund von etwaigen Ermächtigungen gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung ggf. ausgegeben worden sind.
b)
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten als Gegenleistung zum unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmens-zusammenschlüssen angeboten und übertragen werden.
c)
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb angeboten werden oder können an solche Personen übertragen werden.
d)
Die Aktien können ferner eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auch dergestalt erfolgen, dass sich das Grundkapital nicht verändert, sondern durch die Einziehung der Aktien der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht wird (§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.
(3)
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffern (3.) a) bis c) verwendet werden.
(4)
Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung oder anderweitigen Verwendung oder zu ihrem Einzug können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden. Soweit Aktien als Gegenleistung verwendet werden, kann dies auch in Kombination mit anderen Formen der Gegenleistung geschehen.
6.
Aufhebung von § 5 der Satzung
Die Ermächtigung in § 5 (Genehmigtes Kapital) ist zeitlich erloschen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
„§ 5 der Satzung wird aufgehoben.“
II. Weitere Angaben zur Einberufung
Anfragen und Anträge von Aktionären
Die in § 175 Abs. 2 AktG bezeichneten Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Würzburger Str. 2, 97234 Reichenberg, sowie in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden diese Unterlagen jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. Bestellungen bitten wir zu richten an:
informica real invest AG / Investor Relations
c/o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: 0049 511 47402319
hv@gfei.de
Die Unterlagen stehen außerdem im Internet unter
www.informica-real-invest.ag
zum Download bereit.
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich zu richten an:
informica real invest AG
Würzburger Str. 2
97234 Reichenberg
Tel. (0931) 3 22 15 - 75
Fax (0931) 3 22 15 - 85
info@informica-real-invest.ag
Zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter
www.informica-real-invest.ag
zugänglich gemacht.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter informica real invest AG, c/o GFEI Aktiengesellschaft, Ostergrube 11, 30559 Hannover, Fax: +49 - 511 – 47402319 angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter vorstehend genannter Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Dabei werden der Tag der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet, so dass die Anmeldung und der Nachweis spätestens am 17.09.2019 zugehen müssen. Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zu erfolgen, der seitens des depotführenden Instituts ausgestellt wurde. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 03.09.2019 zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Dabei werden der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes, wie oben erläutert, erforderlich.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können in Textform (§ 126b BGB) mit den an die Aktionäre versandten Eintrittskarten bevollmächtigt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär auf dem Vollmachtformular erteilten Weisungen aus. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Hinweisen auf den Eintrittskarten, die den Aktionären übersandt werden.
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die informica real invest AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO erhalten Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung:
www.informica-real-invest.ag/de/
und während der Hauptversammlung als Auslage im Versammlungsraum.
Reichenberg, im August 2019
informica real invest AG
Der Vorstand
informica real invest Aktiengesellschaft
Reichenberg
WKN: 526620
ISIN: DE0005266209
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 24. September 2019 um 12:00 Uhr
im
Hollywood Media Hotel
Kurfürstendamm 202
10719 Berlin
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 (Geschäftsjahr 2018) liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Würzburger Str. 2, 97234 Reichenberg, während der üblichen Geschäftszeiten und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Sie sind außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.informica-real-invest.ag
unter der Rubrik „Financials“ und „Hauptversammlung“ zugänglich.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand, Herrn Friedrich Schwab, für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
3.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über eine ordentliche Kapitalherabsetzung und Änderung von § 3 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.057.552,60 eingeteilt in 7.674.474 Stückaktien, wird um EUR 3.383.078,60 auf EUR 7.674.474,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung auf EUR 7.674.474,00 erfolgt gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des auf jede Aktie entfallenden Anteils am Grundkapital zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals (EUR 0,44 je Stückaktie) an die Aktionäre. Eine Zusammenlegung oder Einziehung der Aktien erfolgt nicht. Der auf jede Stückaktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital verringert sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital.
§ 3 der Satzung wird in Anpassung an die vorstehende Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst:
„§ 3 Grundkapital“
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 7.674.474,00 (in Worten: siebenmillionensechshundertvierundsiebzigtausendvierhundertvierundsiebzig Euro) und ist eingeteilt in 7.674.474 (in Worten: siebenmillionensechshundertvierundsiebzigtausendvierhundertvierundsiebzig) Stückstammaktien.“
Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, den Betrag in Höhe von EUR 3.383.078,60 nach Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister und nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist für die Rückzahlung des herabgesetzten Grundkapitals und einer möglicherweise erforderlichen Befriedigung oder Besicherung von Gläubigern der Gesellschaft an die Aktionäre auszuzahlen.
5.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung
Um in Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der Vorstand zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
(1)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die vorliegende Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben.
Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung wirksam und gilt bis zum 23.09.2024 (einschließlich). Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden.
Der Erwerb erfolgt (i) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, (ii) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder (iii) durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre.
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots oder im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) die Preispanne zwischen EUR 2,50 und EUR 4,50 je Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen vom gebotenen Kauf- oder Verkaufspreis oder den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- oder Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot oder die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten angepasst werden. Die 10%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss der Erwerb oder die Annahme nach Quoten im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden angebotenen Aktien unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb oder eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden.
Werden den Aktionären zum Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte zur Verfügung gestellt, so können diese den Aktionären im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz entsprechend der Relation des Volumens der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum Grundkapital zugeteilt werden. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden etwaige Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung von Andienungsrechten Aktien veräußert werden können, wird nach Maßgabe der Regelungen über die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten bestimmt und ggf. angepasst. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und ggf. ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand.
(2)
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch wie folgt zu verwenden:
a)
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden. Sie können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch anderweitig gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Erwerbspreis nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 10%-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals von neuen Aktien, die seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung aufgrund von etwaigen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ggf. begeben worden sind, anzurechnen, ebenso wie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Options- oder Wandelanleihen mit einem Options- oder Wandlungsrecht auf Aktien entfällt, die aufgrund von etwaigen Ermächtigungen gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung ggf. ausgegeben worden sind.
b)
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten als Gegenleistung zum unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmens-zusammenschlüssen angeboten und übertragen werden.
c)
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb angeboten werden oder können an solche Personen übertragen werden.
d)
Die Aktien können ferner eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auch dergestalt erfolgen, dass sich das Grundkapital nicht verändert, sondern durch die Einziehung der Aktien der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht wird (§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.
(3)
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach Ziffern (3.) a) bis c) verwendet werden.
(4)
Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung oder anderweitigen Verwendung oder zu ihrem Einzug können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden. Soweit Aktien als Gegenleistung verwendet werden, kann dies auch in Kombination mit anderen Formen der Gegenleistung geschehen.
6.
Aufhebung von § 5 der Satzung
Die Ermächtigung in § 5 (Genehmigtes Kapital) ist zeitlich erloschen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
„§ 5 der Satzung wird aufgehoben.“
II. Weitere Angaben zur Einberufung
Anfragen und Anträge von Aktionären
Die in § 175 Abs. 2 AktG bezeichneten Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Würzburger Str. 2, 97234 Reichenberg, sowie in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden diese Unterlagen jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. Bestellungen bitten wir zu richten an:
informica real invest AG / Investor Relations
c/o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: 0049 511 47402319
hv@gfei.de
Die Unterlagen stehen außerdem im Internet unter
www.informica-real-invest.ag
zum Download bereit.
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich zu richten an:
informica real invest AG
Würzburger Str. 2
97234 Reichenberg
Tel. (0931) 3 22 15 - 75
Fax (0931) 3 22 15 - 85
info@informica-real-invest.ag
Zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter
www.informica-real-invest.ag
zugänglich gemacht.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter informica real invest AG, c/o GFEI Aktiengesellschaft, Ostergrube 11, 30559 Hannover, Fax: +49 - 511 – 47402319 angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter vorstehend genannter Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Dabei werden der Tag der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet, so dass die Anmeldung und der Nachweis spätestens am 17.09.2019 zugehen müssen. Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zu erfolgen, der seitens des depotführenden Instituts ausgestellt wurde. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 03.09.2019 zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Dabei werden der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes, wie oben erläutert, erforderlich.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können in Textform (§ 126b BGB) mit den an die Aktionäre versandten Eintrittskarten bevollmächtigt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär auf dem Vollmachtformular erteilten Weisungen aus. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Hinweisen auf den Eintrittskarten, die den Aktionären übersandt werden.
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die informica real invest AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO erhalten Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung:
www.informica-real-invest.ag/de/
und während der Hauptversammlung als Auslage im Versammlungsraum.
Reichenberg, im August 2019
informica real invest AG
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.897.522 von Muckelius am 26.06.19 17:55:16Teil 2
informica real invest Aktiengesellschaft
Reichenberg
Bekanntmachung gem. § 20 Abs. 6 AktG
Die HGW Finanz und Beteiligungs GmbH, Wien, Österreich, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, mitgeteilt, dass die HGW Finanz und Beteiligungs GmbH mit mehr als einem Viertel am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Reichenberg, im November 2010
Der Vorstand
informica real invest Aktiengesellschaft
Reichenberg
Bekanntmachung gem. § 20 Abs. 6 AktG
Die HGW Finanz und Beteiligungs GmbH, Wien, Österreich, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, mitgeteilt, dass die HGW Finanz und Beteiligungs GmbH mit mehr als einem Viertel am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Reichenberg, im November 2010
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.613.588 von Muckelius am 21.05.19 16:43:49aus dem Bundesanzeiger
Teil 1
informica real invest Aktiengesellschaft
Reichenberg
Bekanntmachung gem. § 20 Abs. 6 AktG
Die Q-Realstate GmbH, Wien, Österreich, hat uns gemäß § 20 Abs. 5 AktG und § 21 Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass sowohl die Beteiligung mit mehr als einem Viertel am Grundkapital der Gesellschaft, als auch eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft nach § 20 Abs. 1 und Abs. 3, bzw. nach § 20 Abs. 4 AktG, i. V. m. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 AktG nicht mehr besteht.
Reichenberg, im Juni 2019
Der Vorstand
Teil 1
informica real invest Aktiengesellschaft
Reichenberg
Bekanntmachung gem. § 20 Abs. 6 AktG
Die Q-Realstate GmbH, Wien, Österreich, hat uns gemäß § 20 Abs. 5 AktG und § 21 Abs. 3 AktG mitgeteilt, dass sowohl die Beteiligung mit mehr als einem Viertel am Grundkapital der Gesellschaft, als auch eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft nach § 20 Abs. 1 und Abs. 3, bzw. nach § 20 Abs. 4 AktG, i. V. m. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 AktG nicht mehr besteht.
Reichenberg, im Juni 2019
Der Vorstand
15.09.23 · Valora Effekten Handel · informica real invest Akt |
19.07.23 · Valora Effekten Handel · informica real invest Akt |