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    Windreich AG - auf ein Neues (Seite 793)

    eröffnet am 23.01.13 17:57:32 von
    neuester Beitrag 05.03.24 19:49:43 von
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      Avatar
      schrieb am 07.05.14 14:08:07
      Beitrag Nr. 6.586 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.936.262 von NATTE am 07.05.14 13:55:43Wir können eine gemeinsame Formulierung vorbereiten, z.B. wegen Nicht Nachkommens der Informationsfunktion/allgemeiner Untätigkeit und bestehenden Interessenkonflikts.

      Um mehr Eindruck zu machen, könnten wir uns auf einen Tag einigen. Z.B. die die faxen Dienstag nächste Woche, Brief am Montag abschicken.
      Avatar
      schrieb am 07.05.14 13:55:43
      Beitrag Nr. 6.585 ()
      Am einfachsten ist wir schicken die Anträge direkt ans Gericht.

      Wenn das nicht klappt wird sich bestimmt ein Jurist finden lassen der uns weiterhilft.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.05.14 13:50:13
      Beitrag Nr. 6.584 ()
      ok, der brief ist gerade eingetroffen, aber es wird ausdruecklich gebeten, ihn NICHT zu veroeffentlichen und ihn vertraulich zu behalten.

      Steht nichts weltbewegendes drin. Darf ich so viel sagen ?
      Avatar
      schrieb am 07.05.14 13:38:07
      Beitrag Nr. 6.583 ()
      Zitat von Windra: Weitere Recherchen ergaben folgendes:
      "Keine Restrukturierung nach SchVG in der Insolvenz
      Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist allerdings die Möglichkeit zur Restrukturierung der Anleihen nach den Regeln des SchVG aufgrund einer unklaren Rechtslage derzeit höchst fraglich. Denn im Insolvenzverfahren haben die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich Vorrang vor dem SchVG. In einem Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht zunächst von Amts wegen eine Gläubigerversammlung nach SchVG zum Zwecke der Wahl eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen, sofern noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde. Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch über die Bestellung, die Abberufung und/oder die Erteilung von Weisungen an den gemeinsamen Vertreter beschließen darf. Daher sollte bis zur Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Vorsicht davon ausgegangen werden, dass im Insolvenzverfahren eine Restrukturierung der Anleihen durch einen Beschluss einer Gläubigerversammlung nach SchVG nicht mehr erfolgen kann.


      Unklare Rechtslage - den Eindruck hatte ich beim Durcharbeiten der Texte auch.
      Das heißt also, höchstwahrscheinlich können wir gar nichts ausrichten, egal wie viel Prozent zusammenkommen?
      Und das wiederum hieße: Man kann wenig falsch machen und kann es also, wenn das Amtsgericht Esslingen diesen Weg vorschlägt, wie von Natte vorgeschlagen versuchen.
      Avatar
      schrieb am 07.05.14 13:32:48
      Beitrag Nr. 6.582 ()
      Zitat von Windra: G.A.S.T.: kannst Du bitte nochmal nachschauen, für welche Situation Dein Zitat gilt?
      Es könnte nämlich sein, dass es für Fälle gilt, wo keine Insolvenz vorliegt.


      Danke, damit lenken Sie meine Aufmerksamkeit in die richtige Richtung:

      SchVG § 19 Insolvenzverfahren
      (1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.
      (2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.
      (...)

      Bei uns geht es um einen Vertreter, der uns im Sinne der Insolvenzordnung im Gläubigerausschuss vertritt, wir müssen also in der Insolvenzordnung nachschlagen.


      § 68
      Wahl anderer Mitglieder

      (1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.

      (2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.


      Damit Nieding aus dem Gläubigerausschuss verschwindet, braucht es also eine Gläubigerversammlung gemäß Insolvenzordnung.


      § 74
      Einberufung der Gläubigerversammlung

      (1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.
      (...)


      § 75
      Antrag auf Einberufung

      (1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
      1. vom Insolvenzverwalter;
      2. vom Gläubigerausschuß;
      3. von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
      4. von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

      (2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

      (3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.


      Was jetzt für uns für die Einberufung einer solchen Gläubigerversammlung nötig ist, wird mir daraus noch nicht ganz klar: "Wir" haben ja Nieding bevollmächtigt, "ALLE unsere Rechte als Anleihegläubiger ausschließlich wahrzunehmen". Das hieße logischerweise, dass auch unser Recht, eine Gläubigerversammlung nach Insolvenzordnung zu beantragen, auf Nieding übergegangen ist, dass wir also keine solche Versammlung beantragen können, sondern nur eine Versammlung nach SchVG, und wenn er dort abgewählt wird, sollte (!?) dies auch ein Grund sein, dass er mangels Grundlage aus dem Gläubigerausschuss ausscheidet (?).

      Außerdem: Für eine Gläubigerversammlung nach Insolvenzordnung sind, wie hervorgehoben, 5% der gesamten nicht nachrangigen Forderungen, nicht der betreffenden Anleihe nötig. 5% der Anleihe ist das Schulderschreibungsgesetz, auch deshalb erscheint mir nur der Weg realistisch.

      Ich hoffe, jemand kann ein wenig aufklären oder nachfragen, worauf sich diese Auskunft des Amtsgerichtes Esslingen stützt.

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      schrieb am 07.05.14 13:25:39
      Beitrag Nr. 6.581 ()
      @ GAST: Du kannst natürlich aber nochmal nachfragen, sicher ist sicher.
      Avatar
      schrieb am 07.05.14 13:22:54
      Beitrag Nr. 6.580 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.935.654 von Windra am 07.05.14 12:37:05So, ich habe jetzt sowohl die Insolvenzordnung als auch das Schuldverschreibungsgesetz bezüglich meiner Frage an den GAST überflogen, finde keine explizite Antwort außer dass die Insolvenzordnung vorgeht, insofern kann das schon den Unterschied ausmachen.

      Weitere Recherchen ergaben folgendes:
      "Keine Restrukturierung nach SchVG in der Insolvenz
      Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist allerdings die Möglichkeit zur Restrukturierung der Anleihen nach den Regeln des SchVG aufgrund einer unklaren Rechtslage derzeit höchst fraglich. Denn im Insolvenzverfahren haben die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich Vorrang vor dem SchVG. In einem Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht zunächst von Amts wegen eine Gläubigerversammlung nach SchVG zum Zwecke der Wahl eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen, sofern noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde. Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch über die Bestellung, die Abberufung und/oder die Erteilung von Weisungen an den gemeinsamen Vertreter beschließen darf. Daher sollte bis zur Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Vorsicht davon ausgegangen werden, dass im Insolvenzverfahren eine Restrukturierung der Anleihen durch einen Beschluss einer Gläubigerversammlung nach SchVG nicht mehr erfolgen kann."

      Daher der Vorschlag, angesichts der vorliegenden Auskunft sich an das Insolvenzgericht als übergeordnete Instanz zu halten. Sollte sich das Gericht für nicht zuständig erklären, dann dürfte das nach meiner Einschätzung keine Kosten nach sich ziehen.
      Beim Nieding seine eigene Abberufung zu beantragen finde ich irgendwie witzlos, er ignoriert schon wesentlich harmlosere Mails und Anfragen.
      Avatar
      schrieb am 07.05.14 12:37:05
      Beitrag Nr. 6.579 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.935.324 von papamark am 07.05.14 11:48:56@papamark: ich habe den NATTE per PN so verstanden, dass er das doch macht.

      G.A.S.T.: kannst Du bitte nochmal nachschauen, für welche Situation Dein Zitat gilt?
      Es könnte nämlich sein, dass es für Fälle gilt, wo keine Insolvenz vorliegt. Auch dann gibt es manchmal was zu klären und abzustimmen. Denn nur dann ist ein Unternehmen überhaupt handlungsfähig. Hier ist doch so, dass Windreich selber gar nichts machen kann, ist sozusagen für die Zeit der Insolvenz entmündigt.

      Mir scheint die Auskunft mit dem Antrag an das Insolvenzgericht, die NATTE bekommen hat, logisch.
      Also prüfe bitte nochmal nach.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.05.14 12:26:03
      Beitrag Nr. 6.578 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.935.446 von NATTE am 07.05.14 12:04:53..aber wir können ja eine Kopie an

      Windreich GmbH
      Esslinger Straße 11–15
      72649 Wolfschlugen
      Telefon +49 (0)7022 / 953060
      Fax +49 (0)7022 / 54820
      info@windreich.de
      Avatar
      schrieb am 07.05.14 12:20:03
      Beitrag Nr. 6.577 ()
      Hm. Und im zitierten Gesetzestext steht die andere Reihenfolge: Erst Schuldner oder Gläubigervertreter, dann falls nötig Gericht. Würde es viel Mühe machen, unter Berufung darauf nochmal nachzufragen? "Abberufung eines Gläubigervertreters" ist sicherlich ein Vorgang, der im Bereich des Amtsgerichtes Esslingen nicht sehr oft vorkommt, deshalb könnten sie sich geirrt haben und man sollte sicher gehen, das Richtige zu tun.

      Beachten Sie auch Absatz 4: Wenn das Gericht ins Spiel kommt, entstehen zusätzliche Kosten, die Windreich zu tragen hat. Im Vergleich zu dem, was ohnehin abfließt und was auf dem Spiel steht, sind das Peanuts, aber trotzdem wäre es besser, es wenn möglich erst mal ohne Gericht zu versuchen. Wenn nicht beim Vertreter, dann beim "Schuldner", bei Windreich. Wäre Balz oder Blümle dann der Ansprechpartner?
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