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    BVerfG zu argentinischen Statsanleihen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.07.07 11:43:53 von
    neuester Beitrag 05.07.07 12:42:42 von
    Beiträge: 2
    ID: 1.129.850
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      schrieb am 05.07.07 11:43:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 75/2007 vom 5. Juli 2007

      Zum Beschluss vom 8. Mai 2007
      – 2 BvM 1-5/03; 2 BvM 1/06; 2 BvM 2/06 –


      --------------------------------------------------------------------------------Argentinien-Anleihen: Staatsnotstand berechtigt nicht
      zur Zahlungsverweigerung gegenüber privaten Gläubigern--------------------------------------------------------------------------------

      Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der
      argentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der
      Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen
      Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Anfang
      2002 erklärte sich Argentinien für zahlungsunfähig und berief sich dabei
      auf einen Staatsnotstand. Anlässlich mehrerer Klagen deutscher Anleger
      gegen die Republik Argentinien legte das Amtsgericht Frankfurt dem
      Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der seitens der Republik
      Argentinien erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese
      kraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung
      fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern.

      Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass
      keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen
      Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger
      privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen
      Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.

      Die Richterin Lübbe-Wolff hat der Entscheidung eine abweichende Meinung
      angefügt.

      Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
      Zum Beleg einer gewohnheitsrechtlichen Geltung kann nicht auf den
      Konventionsentwurf der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zur
      Staatenverantwortlichkeit verwiesen werden, der in Artikel 25 den
      völkerrechtlichen Staatsnotstand als Rechtfertigungsgrund regelt. Es ist
      zwar allgemein anerkannt, dass diese Regelung geltendes
      Völkergewohnheitsrecht darstellt. Allerdings handelt es sich bei dem
      dort geregelten Notstand um einen Rechtfertigungsgrund in einem
      Völkerrechtsverhältnis, nicht aber im Verhältnis zwischen Staat und
      privaten Gläubigern.

      Auch die einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler
      Gerichte erlaubt nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel
      des Völkerrechts, wonach ein Staat berechtigt wäre, gegenüber
      Privatpersonen den Staatsnotstand einzuwenden. Es fehlt an einer
      einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund
      kraft Völkerrechts anerkennt. Die Praxis internationaler Gerichtshöfe
      bildet insoweit keine hinreichende Grundlage. Zwar haben verschiedene
      internationale Gerichte (International Centre for Settlement of
      Investment Disputes; Ständiger Internationaler Gerichtshof; Französisch-
      Venezolanisch Gemischte Schiedskommission) die Berufung von Staaten auf
      den Notstand als Rechtfertigung bereits geprüft. Dennoch geben diese
      Fälle keine Anhaltspunkte für die Übertragbarkeit der Einrede des
      Staatsnotstands auf Privatrechtsverhältnisse. Denn die Einrede des
      Notstandes beschränkte sich in den jeweiligen Verfahren auf die
      völkerrechtlichen Pflichten zwischen den Staaten. Zu der Frage, ob einem
      Privaten der Staatsnotstand unmittelbar entgegengehalten werden könne,
      nehmen die Entscheidungen nicht Stellung. Auch die Betrachtung der
      nationalen Rechtsprechung zur Frage des Staatsnotstands führt mangels
      übereinstimmender Praxis nicht zu dem Ergebnis, dass die Anerkennung des
      Staatsnotstands mit Auswirkung auf Privatrechtsverhältnisse
      gewohnheitsrechtlich verankert sei.

      Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff
      Nach Auffassung von Richterin Lübbe-Wolff hat der Senat über die
      Zulässigkeit der Vorlagen nicht nach den in der bisherigen
      Rechtsprechung entwickelten Maßstäben entschieden. Zudem beantworte der
      Senat eine Vorlagefrage, die ihm zwar in - zwischenzeitlich aufgehobenen
      - Vorlagebeschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt, nicht aber vom
      Amtsgericht Frankfurt gestellt war, über dessen Vorlagen der Senat
      allein noch zu entscheiden hatte. Auch die materielle Rechtslage sei
      nicht die, die der Senat festgestellt habe. Bei der völkerrechtlichen
      Einrede des Staatsnotstands handle es sich um einen allgemeinen
      Rechtsgrundsatz, hinter dem allgemein anerkannte Überzeugungen über die
      Grenzen der Durchsetzbarkeit von Forderungen und den Vorrang elementarer
      Gemeinwohlbelange stehen. Es gehe dabei um den Vorrang der Pflicht des
      Staates zur Aufrechterhaltung elementarer Sicherheits- und
      Daseinsvorsorgeleistungen gegenüber den Forderungen Privater, z.B. der
      Gläubiger spekulativer Anleihen. Die Notstandseinrede, die diesem
      Vorrang Geltung verschaffe, sei nicht in der vom Senat angenommenen
      Weise beschränkt.
      Avatar
      schrieb am 05.07.07 12:42:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Gericht stärkt Anleger-Ansprüche gegen Argentinien

      Geprellte Käufer argentinischer Staatsanleihen können ihr Klageverfahren fortsetzen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf das südamerikanische Land seine Zahlungsverweigerung nicht mit dem Staatsnotstand begründen.
      Auf Zahlungsunfähigkeit könnten sich Staaten nur untereinander berufen, nicht jedoch gegenüber Privatpersonen, hieß es in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Zweiten Senats. Die Republik Argentinien hatte versucht, seine Finanzkrise mit Staatsanleihen zu überwinden. Solche Anleihen wurden auch in Deutschland aufgelegt und gezeichnet. Die versprochenen Zinsen wurden aber nicht gezahlt.

      http://www.ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/222196.html?mod…
      Anfang 2002 erklärte sich das Land für zahlungsunfähig und berief sich auf einen Staatsnotstand. Mehrere deutsche Anleger reichten daraufhin Klage gegen Argentinien ein. Das Amtsgericht Frankfurt am Main legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob sich ein Staat gegenüber privaten Anlegern auf den Staatsnotstand berufen und Zahlungen zeitweise verweigern könne. Der Zweite Senat verneinte das jetzt.

      Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts könne sich ein Staat nur gegenüber anderen Staaten auf den Staatsnotstand berufen. Es gebe keine einheitliche Praxis, dass dies auch gegenüber privaten Gläubigern möglich sei. Die bisherigen Entscheidungen internationaler Gerichte hätten sich auf die völkerrechtlichen Pflichten zwischen den Staaten bezogen.

      Die Entscheidung des Zweiten Senats erging mit einer Gegenstimme. Richterin Gertrude Lübbe-Wolff widersprach der Mehrheit in einem Sondervotum. Die Klage privater deutscher Anleger gegen den Staat Argentinien kann nun vor dem Frankfurter Amtsgericht weitergeführt werden.

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