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    Klage 1,5 Jahre nach Mahnbescheid möglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.08.02 14:13:42 von
    neuester Beitrag 26.09.02 21:38:33 von
    Beiträge: 15
    ID: 621.205
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      Avatar
      schrieb am 16.08.02 14:13:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      vor 1,5 Jahren habe ich Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt. Heute habe ich Nachricht vom Mahngericht erhalten, daß "die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens nunmher vorliegen." Soll wohl heißen, daß die Gegenpartei nun doch klagt. Ist das nach einem solchen Zeitraum überhaupt noch zulässig? Die normale Verjährungsfrist des Klagegegenstandes ist übrigens noch nicht abgelaufen.

      Mir ist dunkel in Erinnerung, daß das Mahnverfahren den Rechtsstreit beschleunigen soll und daß der Forderungssteller nach einem Widerspruch die Klage innerhalb bestimmter Fristen einzureichen hat. Liege ich da richtig?

      Falls ich falsch liege und den Prozeß verliere: kann ich wenigstens die geforderten Verzugszinsen wegen der "Klageverschleppung" verweigern?

      Danke für Eure Hilfe!

      Grüße
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 14:26:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi, Sunny:)

      ZPO § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids


      Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlaß des
      Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der
      Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids
      weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt
      ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 14:28:42
      Beitrag Nr. 3 ()
      ZPO § 696 Verfahren nach Widerspruch


      (1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die
      Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den
      Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht
      ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist,
      wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht
      verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlaß des
      Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen;
      sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er
      abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1
      gilt entsprechend.

      (2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die
      Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten
      die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend.

      (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig
      geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben
      wird.

      (4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum
      Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache
      zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu
      Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht
      rechtshängig geworden anzusehen.

      (5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in
      seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 14:41:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass die Klage erst mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das abgegeben wurde, anhängig geworden ist, nicht etwa mit der Zustellung des Mahnbescheids.
      Nachdem die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Klage rechtzeitig eingereicht.
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 15:47:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      Bin mir nicht sicher, was die Verfristung anbelangt. Allerdings solltest Du wissen, daß eine Prüfung, ob eine Verjährung stattgefunden hat, nicht automatisch vom Gericht vorgenommen wird, sondern nur auf Antrag stattfindet.

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      Avatar
      schrieb am 16.08.02 17:00:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sunny01 schreibt, dass die Klage nicht verfristet ist. Siehe Posting #1:

      "Die normale Verjährungsfrist des Klagegegenstandes ist übrigens noch nicht abgelaufen."

      Die "Einrede der Verjährung" dürfte daher vorliegend nichts bringen.
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 17:35:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo,

      die "normale" Einrede der Verjährung bringt leider wirklich nichts. Das Rechtsverhältnis ist im Mai 2000 entstanden. Die Frist ist also weder nach alter, noch nach neuer Rechtslage abgelaufen.

      @Nataly: Danke für Deine (wie immer) vorbildliche Hilfe!
      Ich habe zwar im Ergebnis verstanden, daß die Klage letztlich noch rechtzeitig ist, Deine Argumentationskette konnte ich diesmal nicht nachvollziehen.

      Insbesondere konnte ich die Relevanz des §701 ZPO in meinem Fall überhaupt nicht erkennen. Der Widerspruch ist ja von mir vorgenommen worden.

      Es gibt wohl keine Frist, innerhalb derer eine Klage nach Widerspruchseinlegung vorzunehmen ist. Sonst hättest Du sie bestimmt genannt.

      Danke nochmal
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 17:42:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich glaube, ich hab heute keinen guten Tag:O (Bei uns ist es ziemlich heiss).
      § 701 ZPO greift hier in der Tat nicht ein. Du hast ja Widerspruch erhoben.
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 17:51:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Für die Hitze bist Du aber noch ziemlich schnell. Es beruhigt mich, daß ich das nicht verstehen konnte.

      Sunny
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 17:58:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      In Buch 7 der ZPO (§§ 688 - 703 d ZPO)habe ich keine Vorschrift gefunden, die den Antragsteller im Mahnverfahren verpflichtet, nach dem Widerspruch des Antragsgegners innerhalb einer bestimmten Frist die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen.
      Allerdings gilt die Streitsache nicht als "mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden", weil die Streitsache nicht "alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben" wurde (siehe § 696 Abs. 3 ZPO).
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 21:43:36
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wofür ist es wichtig, ob eine Streitsache rechtshängig geworden ist? Können nur Streitsachen, die schon mal rechtshängig waren, nicht mehr vor Gericht kommen?

      Grüße
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 11:41:11
      Beitrag Nr. 12 ()
      ZPO § 261 Rechtshängigkeit

      --------------------------------------------------------------------------------

      (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

      (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

      (3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;2. Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 11:42:07
      Beitrag Nr. 13 ()
      ZPO § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit

      --------------------------------------------------------------------------------

      Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 207 mit der Erhebung der Klage ein.
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 11:52:42
      Beitrag Nr. 14 ()
      Die Rechtshängigkeit ist vorliegend zu einem späteren Zeitpunkt als der Zustellung des Mahnbescheids eingetreten; damit sind auch die Wirkungen der Rechtshängigkeit erst später eingetreten.
      Der Rechtsstreit ist aber noch innerhalb der Verjährungsfrist anhängig gemacht worden.
      Avatar
      schrieb am 26.09.02 21:38:33
      Beitrag Nr. 15 ()
      Wenn ich Deine bisherigen Beiträge hier bei w : o lese könnte ich Dir einen wirklich guten, allgemeingültigen Tip geben:
      Werde doch am besten selber Anwalt. Du willst doch eh jeden verklagen mit dem Du es zu tun hast.
      Wenn ich Deine Fragen zu ebay und dem Reisebüro lese kann ich mir genau vorstellen was Du für ein Zeitgenosse bist.
      Zitat in diesem Thread:
      "Aus meiner (subjektiven) Sicht sind schon leichte Schäden da."
      Diese Aussage ist Deine fundierteste überhaupt und bedarf keiner weiteren Erklärung. Ich würde sie Dir sofort unterschreiben.
      Weil ich heute viel Geld verdient habe und auch anders denkenden Individuen wie Dir heute einen guten Rat geben möchte gebe ich Dir einen zweiten guten Tip. Du hast richtig gelesen: Er kostet Dich nichts:
      Wandere am besten aus nach Amerika. Da kannst Du mit Schadensersatzklagen reicher werden als Donald Trump.
      Da gibt es Leute die sind hauptberuflich Trickbetrüger. Die verdienen Geld damit das sie im Supermarkt ausrutschen.

      Hoffentlich konnte ich Dir etwas helfen. Für weitere Informationen zum Thema Trickbetrug kannst Du Dir eine Reportage auf dem Discovery Channel ansehen. Da wird das ausreichend thematisiert.

      Außerdem möchte ich Dir noch mitteilen das ich Deine aufopferungsvolle Tätigkeit bewiundere, beim Versuch der Wirtschaftskrise in Deutschland dahingehend zu trotzen, indem Du möglichst viele Anwälte mit geistigen Ergüssen beschäftigst. Da stehen die voll drauf.

      Gruß und danke für Deinen Einsatz
      AL


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