Gewinne aus Veräußerungsgeschäften als Student steuerpflichtig? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.01.05 18:28:47 von
neuester Beitrag 30.01.05 23:16:06 von
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ID: 948.871
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Hallo,
habe hier schon ein wenig im Forum gelesen, aber Klarheit habe ich immer noch nicht ganz gewonnen.
Als Student bekomme ich 500 EUR im Monat von meinen Eltern. Zusätzlich verdiene ich mir durch einen Job etwa 300 EUR im Monat hinzu. Nun gelten die Zahlungen meiner Eltern doch steuerrechtlich nicht als Einnahmen oder Einkünfte, weshalb ich bislang auch nie eine Steuererklärung gemacht habe. Hier bin ich mir aber nicht völlig sicher.
Angenommen, ich bleibe mit meinem Minijob plus meinen Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien (exclusiv natürlich der Unterstützung meiner Eltern) unter dem steuerfreien Existenzminimum von 7 664 EUR (Grundfreibetrag), bin ich nicht verpflichtet, meine Spekulationsgewinne zu versteuern, richtig?
Erst wenn ich mit meinen Einnahmen diesen Betrag überschreite, muss ich eine Steuererklärung abgeben und die Spekugewinne mit dem dann für mich geltenden Eingangssteuersatz von 16% versteuern.
Will nur sichergehen, das ich es auch verstanden habe.
Wesentlich sind im Grunde zwei Dinge:
Sind Zahlungen zum Lebensunterhalt meiner Eltern dem Einkommen hinzuzurechnen?
Muss ich Gewinne aus Aktienverkäufen bereits bei überschreiten der Freigrenze von 512 EUR versteuern, auch wenn ich gar keine Einkommenssteuer zahle?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe und Unterstützung.
habe hier schon ein wenig im Forum gelesen, aber Klarheit habe ich immer noch nicht ganz gewonnen.
Als Student bekomme ich 500 EUR im Monat von meinen Eltern. Zusätzlich verdiene ich mir durch einen Job etwa 300 EUR im Monat hinzu. Nun gelten die Zahlungen meiner Eltern doch steuerrechtlich nicht als Einnahmen oder Einkünfte, weshalb ich bislang auch nie eine Steuererklärung gemacht habe. Hier bin ich mir aber nicht völlig sicher.
Angenommen, ich bleibe mit meinem Minijob plus meinen Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien (exclusiv natürlich der Unterstützung meiner Eltern) unter dem steuerfreien Existenzminimum von 7 664 EUR (Grundfreibetrag), bin ich nicht verpflichtet, meine Spekulationsgewinne zu versteuern, richtig?
Erst wenn ich mit meinen Einnahmen diesen Betrag überschreite, muss ich eine Steuererklärung abgeben und die Spekugewinne mit dem dann für mich geltenden Eingangssteuersatz von 16% versteuern.
Will nur sichergehen, das ich es auch verstanden habe.
Wesentlich sind im Grunde zwei Dinge:
Sind Zahlungen zum Lebensunterhalt meiner Eltern dem Einkommen hinzuzurechnen?
Muss ich Gewinne aus Aktienverkäufen bereits bei überschreiten der Freigrenze von 512 EUR versteuern, auch wenn ich gar keine Einkommenssteuer zahle?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe und Unterstützung.
am besten wählst du die partei, die das angeleiert hat - nicht mehr.
wenn wir jetzt schon an der Bildung sparen müssen, und anderswo wird das geld haufenweise hinausgeschmissen -
wir haben ja geld noch in überfluss - dann gute nacht armes deutschland.
Pisa hin und pisa her - studiengebühren müssen her. Helau.
wenn wir jetzt schon an der Bildung sparen müssen, und anderswo wird das geld haufenweise hinausgeschmissen -
wir haben ja geld noch in überfluss - dann gute nacht armes deutschland.
Pisa hin und pisa her - studiengebühren müssen her. Helau.
is richtig so
ansonsten bietet der lohnsteuerhilfeverein fast überall in der brd kostenlose beratungen an !
mfg atw
ansonsten bietet der lohnsteuerhilfeverein fast überall in der brd kostenlose beratungen an !
mfg atw
@ darkwave
aber für die Frage inwieweit du als kind bei deinen eltern steuerlich noch berücksichtigt werden kannst (Einkunftsgrenze), gehören deine Spekulationseinkünfte noch dazu, auch wenn diese sich bei deiner eigenen Steuererklärung steuerlich nicht auswirken
aber für die Frage inwieweit du als kind bei deinen eltern steuerlich noch berücksichtigt werden kannst (Einkunftsgrenze), gehören deine Spekulationseinkünfte noch dazu, auch wenn diese sich bei deiner eigenen Steuererklärung steuerlich nicht auswirken
#1
Deine Speku-Gewinne werden mit dem erhaltenen Bafög verrechnet!!
Deine Speku-Gewinne werden mit dem erhaltenen Bafög verrechnet!!
Zu #1 @Darkwave:
Du siehst das richtig.
Du siehst das richtig.
Unterhaltszahlungen der Eltern sind auf keinen Fall einkommensteuerpflichtig.
Einkommensteuer fällt erst an, wenn das "zu versteuernde Einkommen" über dem Grundfreibetrag liegt.
BAföG-Empfänger sollten keine Freistellungsaufträge erteilen. Die BAföG-Ämter betreiben Rasterfahndung beim Bundesamt für Finanzen.
Einkommensteuer fällt erst an, wenn das "zu versteuernde Einkommen" über dem Grundfreibetrag liegt.
BAföG-Empfänger sollten keine Freistellungsaufträge erteilen. Die BAföG-Ämter betreiben Rasterfahndung beim Bundesamt für Finanzen.
Sag mal, was studierst Du den? Ich hoffe mal nicht BWL, den dann wär das ein Fehler bei deinem (Halb-) Wissen.
Klartext: Zuwendungen der Eltern sind steuerlich nicht relevant. Wenn deine sonstigen Einkünfte (nicht Einnahmen) den Grundfreibetrag übersteigen, musst Du Steuern zahlen. Äh der Eingangssteuersatz ist übrigens 15 % (Steuertarif 2005)!
Gruss
von einem Dipl.Kaufmann ;-))
Klartext: Zuwendungen der Eltern sind steuerlich nicht relevant. Wenn deine sonstigen Einkünfte (nicht Einnahmen) den Grundfreibetrag übersteigen, musst Du Steuern zahlen. Äh der Eingangssteuersatz ist übrigens 15 % (Steuertarif 2005)!
Gruss
von einem Dipl.Kaufmann ;-))
Ich nehme an, dass von deinem 300-Euro-Job keine Lohnsteuer einbehalten wird. Dann richtet sich die Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung nach § 56 EStDV:
EStDV § 56 Steuererklärungspflicht
<1>Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte
Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach §
26c des Gesetzes wählt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der
Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15.329 Euro betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat
und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in
Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
kommt;
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 Euro betragen hat
und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
kommt.
2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
Fußnote
EStDV § 56 Steuererklärungspflicht
<1>Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte
Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach §
26c des Gesetzes wählt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der
Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15.329 Euro betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat
und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in
Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
kommt;
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 Euro betragen hat
und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1
bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht
kommt.
2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
Fußnote
Aus den Angaben on #1 ergibt sich, dass keine ESt-Erklärung abzugeben ist.
@rsch
Weiß nicht recht wie ich dein Posting zu verstehen habe. Scheinst ja ein rechter Jeck zu sein.
@Thorsten73
Als Nicht-BWLer war ich doch auf dem richtigen Weg, komme eher aus der geschichts- und geisteswissenschaftlichen Richtung.
Aber noch mal zur Klarstellung: Spekulationsgewinne sind auch in meinem Fall eindeutig den Einkünften hinzuzurechnen?
@NATALY
Danke für die entsprechenden Paragraphen.
Wenn ich über die entsprechende Summe kommen sollte, muss ich dann beim Finanzamt einen Antrag stellen, das ich gerne Steuern bezahlen will an Vater Staat?
Die Anzahl der Postings hat mich echt überrascht, danke.
Weiß nicht recht wie ich dein Posting zu verstehen habe. Scheinst ja ein rechter Jeck zu sein.
@Thorsten73
Als Nicht-BWLer war ich doch auf dem richtigen Weg, komme eher aus der geschichts- und geisteswissenschaftlichen Richtung.
Aber noch mal zur Klarstellung: Spekulationsgewinne sind auch in meinem Fall eindeutig den Einkünften hinzuzurechnen?
@NATALY
Danke für die entsprechenden Paragraphen.
Wenn ich über die entsprechende Summe kommen sollte, muss ich dann beim Finanzamt einen Antrag stellen, das ich gerne Steuern bezahlen will an Vater Staat?
Die Anzahl der Postings hat mich echt überrascht, danke.
Zu #8:
Wenn deine sonstigen Einkünfte (nicht Einnahmen) den Grundfreibetrag übersteigen, musst Du Steuern zahlen.
Das trifft nicht zu. Einkommensteuer fällt dann an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
Die Definition des zu versteuernden Einkommens findet sich in § 2 EStG.
Spekulationsgewinne sind auch in meinem Fall eindeutig den Einkünften hinzuzurechnen?
Das trifft zu.
Zur Berechnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften siehe § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG:
3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
Sollten die Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien stammen, wäre zu berücksichtigen, dass nur die Hälfte der Gewinne steuerpflichtig ist (Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 j EStG).
Wenn deine sonstigen Einkünfte (nicht Einnahmen) den Grundfreibetrag übersteigen, musst Du Steuern zahlen.
Das trifft nicht zu. Einkommensteuer fällt dann an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
Die Definition des zu versteuernden Einkommens findet sich in § 2 EStG.
Spekulationsgewinne sind auch in meinem Fall eindeutig den Einkünften hinzuzurechnen?
Das trifft zu.
Zur Berechnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften siehe § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG:
3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
Sollten die Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien stammen, wäre zu berücksichtigen, dass nur die Hälfte der Gewinne steuerpflichtig ist (Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 j EStG).
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