AMB Generali Holding - ein aussichtsreicher SQ-Kandidat? (Seite 4)
eröffnet am 19.04.06 13:17:56 von
neuester Beitrag 04.07.23 21:14:42 von
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Betrifft Abfindung AML und nicht Generali
Wieder einmal zu sehen, dass man sich bei Versicherern besonders gut verrechnen kann:
Generali Deutschland Holding AG
Köln
Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 05.12.2014 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Nachbesserung der Abfindung gemäß rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Köln, Az. 82 O 76/03, vom 27.04.2012, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Az. I-26 W 24/12 (AktE), vom 25.08.2014 zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem am 15. Oktober 2001 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zwischen der AM EPIC GmbH, Aachen, (Rechtsnachfolgerin: Generali Deutschland Holding AG, Köln, „Generali“) und der
Aachener und Münchener Lebensversicherung AG, Aachen, (nunmehr firmierend unter AachenMünchener Lebensversicherung AG, „AML“)
– ISIN DE0008453929 / WKN 845392 –
Am 15. Oktober 2001 haben Generali und AML einen Unternehmensvertrag geschlosssen, mit dem sich AML zur Abführung ihres Gewinns an Generali verpflichtet hat. Mit der Eintragung in das Handelsregister der AML am 21. Dezember 2001 wurde der Gewinnabführungsvertrag („GV“) wirksam.
Gemäß § 3 Abs. 1 des GV hat Generali den außenstehenden Aktionären der AML einen angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 33,30 pro Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der AML garantiert. Nach § 4 des GV hat sich Generali verpflichtet, auf Verlangenden außenstehender Aktionäre der AML deren Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 528,00 je Aktie der AML zu erwerben.
Einige außenstehende Aktionäre der AML haben ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung und einer angemessenen Ausgleichszahlung („Spruchverfahren“) vor dem Landgericht Köln (Az. 82 O 76/03) eingeleitet. In diesem Verfahren hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln am 27.04.2012 beschlossen:
•
Die angemessene Barabfindung gemäß § 305 AktG betreffend den Gewinnabführungsvertrag vom 15. Oktober 2001 wurde gerichtlich auf EUR 639,74 je Aktie der AML festgesetzt.
•
Die weiteren Anträge wurden zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Entscheidung durch Beschluss vom 25.08.2014 bestätigt.
Technische Umsetzung der Nachbesserung
Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der im Zusammenhang mit dem GV stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der AML bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die
Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen,
als Zentralabwicklungsstelle.
Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen AML-Minderheitsaktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt erstmalig voraussichtlich Anfang Februar 2015. Sollte bis Ende Februar 2015 keine Gutschrift der Nachbesserung der Abfindung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese AML-Aktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige AML-Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde.
Erhöhung der Barabfindung:
Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der AML erhalten eine Erhöhung von EUR 111,74 je AML-Aktie auf die ursprüngliche Barabfindung von EUR 528,-- je AML-Aktie im Rahmen des GV.
Zinsen:
Der Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 111,74 ist für den Zeitraum vom 31. Januar 2002 einschließlich bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den nachbesserungsberechtigten ehemaligen AML-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Sonstiges:
Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die AML-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen AML-Aktionär selbst zu tragen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen AML-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Köln, im Dezember 2014
Generali Deutschland Holding AG
Der Vorstand
Aachen, im Dezember 2014
AachenMünchener Lebensversicherung AG
Der Vorstand
Wieder einmal zu sehen, dass man sich bei Versicherern besonders gut verrechnen kann:
Generali Deutschland Holding AG
Köln
Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 05.12.2014 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Nachbesserung der Abfindung gemäß rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Köln, Az. 82 O 76/03, vom 27.04.2012, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Az. I-26 W 24/12 (AktE), vom 25.08.2014 zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem am 15. Oktober 2001 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zwischen der AM EPIC GmbH, Aachen, (Rechtsnachfolgerin: Generali Deutschland Holding AG, Köln, „Generali“) und der
Aachener und Münchener Lebensversicherung AG, Aachen, (nunmehr firmierend unter AachenMünchener Lebensversicherung AG, „AML“)
– ISIN DE0008453929 / WKN 845392 –
Am 15. Oktober 2001 haben Generali und AML einen Unternehmensvertrag geschlosssen, mit dem sich AML zur Abführung ihres Gewinns an Generali verpflichtet hat. Mit der Eintragung in das Handelsregister der AML am 21. Dezember 2001 wurde der Gewinnabführungsvertrag („GV“) wirksam.
Gemäß § 3 Abs. 1 des GV hat Generali den außenstehenden Aktionären der AML einen angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 33,30 pro Aktie für jedes volle Geschäftsjahr der AML garantiert. Nach § 4 des GV hat sich Generali verpflichtet, auf Verlangenden außenstehender Aktionäre der AML deren Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 528,00 je Aktie der AML zu erwerben.
Einige außenstehende Aktionäre der AML haben ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung und einer angemessenen Ausgleichszahlung („Spruchverfahren“) vor dem Landgericht Köln (Az. 82 O 76/03) eingeleitet. In diesem Verfahren hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln am 27.04.2012 beschlossen:
•
Die angemessene Barabfindung gemäß § 305 AktG betreffend den Gewinnabführungsvertrag vom 15. Oktober 2001 wurde gerichtlich auf EUR 639,74 je Aktie der AML festgesetzt.
•
Die weiteren Anträge wurden zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Entscheidung durch Beschluss vom 25.08.2014 bestätigt.
Technische Umsetzung der Nachbesserung
Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der im Zusammenhang mit dem GV stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der AML bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die
Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen,
als Zentralabwicklungsstelle.
Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen AML-Minderheitsaktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt erstmalig voraussichtlich Anfang Februar 2015. Sollte bis Ende Februar 2015 keine Gutschrift der Nachbesserung der Abfindung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese AML-Aktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige AML-Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde.
Erhöhung der Barabfindung:
Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der AML erhalten eine Erhöhung von EUR 111,74 je AML-Aktie auf die ursprüngliche Barabfindung von EUR 528,-- je AML-Aktie im Rahmen des GV.
Zinsen:
Der Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 111,74 ist für den Zeitraum vom 31. Januar 2002 einschließlich bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den nachbesserungsberechtigten ehemaligen AML-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Sonstiges:
Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die AML-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen AML-Aktionär selbst zu tragen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen AML-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Köln, im Dezember 2014
Generali Deutschland Holding AG
Der Vorstand
Aachen, im Dezember 2014
AachenMünchener Lebensversicherung AG
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.716.071 von herrmannkrages am 07.09.14 16:08:42Unter vermutlich vielen anderen führen wir die Spruchstellenklage, so dass bei Anfall berichtet werden kann...
Mal schauen wie lange die Spruchstelle laufen wird kann wer dazu berichte ?
Landgericht Köln
Generali Deutschland Holding AG, Köln
Die Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG, Köln, vom 4. Dezember 2013 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Assicurazioni Generali S.p.A., Piazza Duca degli Abruzzi 2, 34132 Triest, Italien, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß den §§ 327 a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Mai 2014 in das Handelsregister der Generali Deutschland Holding AG beim Amtsgericht Köln (HRB 66277) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG in das Eigentum der Hauptaktionärin übergegangen.
Beim Landgericht Köln sind zum Aktenzeichen 82 O 49/14 (führendes Verfahren) Anträge gemäß § 327 f Aktiengesetz in Verbindung mit § 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz eingegangen.
Zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Spruchverfahrensgesetz ist bestellt worden:
Rechtsanwalt Dr. Klocke
Klocke & Linkens Rechtsanwälte
Theodor-Heuss-Ring 20
50668 Köln
Telefon: 0221 / 91 27 87-0
Telefax: 0221 / 13 62 57
E-Mail: info@klocke-linkens.de
Internet: www.klocke-linkens.de.
Landgericht
Generali Deutschland Holding AG, Köln
Die Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG, Köln, vom 4. Dezember 2013 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Assicurazioni Generali S.p.A., Piazza Duca degli Abruzzi 2, 34132 Triest, Italien, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß den §§ 327 a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Mai 2014 in das Handelsregister der Generali Deutschland Holding AG beim Amtsgericht Köln (HRB 66277) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG in das Eigentum der Hauptaktionärin übergegangen.
Beim Landgericht Köln sind zum Aktenzeichen 82 O 49/14 (führendes Verfahren) Anträge gemäß § 327 f Aktiengesetz in Verbindung mit § 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz eingegangen.
Zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Spruchverfahrensgesetz ist bestellt worden:
Rechtsanwalt Dr. Klocke
Klocke & Linkens Rechtsanwälte
Theodor-Heuss-Ring 20
50668 Köln
Telefon: 0221 / 91 27 87-0
Telefax: 0221 / 13 62 57
E-Mail: info@klocke-linkens.de
Internet: www.klocke-linkens.de.
Landgericht
Zitat von muschelsucher: Dann werden wir uns mal mächtig anstrengen im Spruchstellenverfahren…..ich hatte auch noch ordentlich kurz vorher nachgelegt…
Mit dem Verkauf der Nachbesserungsrechte war ein kleiner Scherz, ich frage mich manchmal grundsätzlich , wie viele Exaktionäre solche "Angebote" annehmen..??????
Da seid ihr auch wieder mit vor Gericht dabei? Was habt ihr denn für Kapazitäten? Dann drücke ich Euch mal ganz uneigennützig die Daumen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.144.532 von straßenköter am 12.06.14 17:48:48Dann werden wir uns mal mächtig anstrengen im Spruchstellenverfahren…..ich hatte auch noch ordentlich kurz vorher nachgelegt…
Mit dem Verkauf der Nachbesserungsrechte war ein kleiner Scherz, ich frage mich manchmal grundsätzlich , wie viele Exaktionäre solche "Angebote" annehmen..??????
Mit dem Verkauf der Nachbesserungsrechte war ein kleiner Scherz, ich frage mich manchmal grundsätzlich , wie viele Exaktionäre solche "Angebote" annehmen..??????
Antwort auf Beitrag Nr.: 47.143.964 von straßenköter am 12.06.14 16:31:14Die versuchen es halt….Ich hoffe, Du verkaufst nicht!!!
Die Houstonia Enterprises, LLC möchte laut einem Terminanschreiben in meinem Consors-Postfach Nachbesserungsrechte zu 2,23 Euro kaufen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.987.840 von muschelsucher am 15.05.14 14:33:31nein, wie geschrieben wurden die Stücke bisher nur "ausgebucht"
gehe aber davon aus, dass die Kohle noch kommen wird
gehe aber davon aus, dass die Kohle noch kommen wird
AMB Generali Holding - ein aussichtsreicher SQ-Kandidat?