Banco Santander ++ Fusionsphantasie bei span. Großbanken + will der Riese weiter wachsen?? +++ (Seite 27)
eröffnet am 10.10.06 15:30:41 von
neuester Beitrag 03.05.24 07:44:30 von
neuester Beitrag 03.05.24 07:44:30 von
Beiträge: 679
ID: 1.086.836
ID: 1.086.836
Aufrufe heute: 6
Gesamt: 125.379
Gesamt: 125.379
Aktive User: 0
ISIN: ES0113900J37 · WKN: 858872 · Symbol: BSD2
4,5355
EUR
-0,93 %
-0,0425 EUR
Letzter Kurs 03.05.24 Tradegate
Neuigkeiten
04.05.24 · wO Chartvergleich |
02.05.24 · dpa-AFX Analysen |
01.05.24 · dpa-AFX |
01.05.24 · dpa-AFX |
Werte aus der Branche Finanzdienstleistungen
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
1,3500 | +33,66 | |
32,00 | +27,95 | |
2,5000 | +25,00 | |
0,5800 | +23,40 | |
6,1100 | +18,64 |
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
1,8775 | -14,17 | |
1,2600 | -16,00 | |
18,445 | -16,65 | |
1.138,25 | -16,86 | |
0,9150 | -21,79 |
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.125.396 von BernieSanders am 18.09.20 18:19:31Starke Rückgänge von 3,78% bei der Banco Santander, die die Unterstützung von 1,7664 Euro ( Jahres tiefssttaende) pulverisierten. Der technische Aspekt kann nicht schlechter sein, und es ist sehr wahrscheinlich, dass sich die Rückgänge
auf 1,50 Euro ausweiten werden. Die technischen Aussichten sind sehr kompliziert.
quelle https://www.bolsamania.com/noticias/analisis/santander-y-dos…
Gute Preise führen als Begleiter immer zu Angst
Bei früheren Gelegenheiten haben wir endgültige Abwärtsbewegungen gesehen, die 15% unter denen lagen, die im ersten Moment der Panik erzeugt wurden (im aktuellen Fall wurde die erste Abwärtsbewegung der Panik durch das Minimum des letzten März auf einem Niveau von 1,77 gebildet Euro, so dass es nicht ungewöhnlich wäre, eine derzeitige rückläufige Bewegung in Richtung eines Niveaus von 1,50 Euro zu sehen.
Auf technischer Ebene sind die Bedingungen für einen mittel- / langfristigen Anleger auf jeden Fall interessant, um den Kauf zu bewerten. Wer sich kurzfristig interessiert, muss warten.
Empfehlung: MITTELFRISTIG KAUFEN
https://www.bolsamania.com/capitalbolsa/noticias/analisis-te…
auf 1,50 Euro ausweiten werden. Die technischen Aussichten sind sehr kompliziert.
quelle https://www.bolsamania.com/noticias/analisis/santander-y-dos…
Gute Preise führen als Begleiter immer zu Angst
Bei früheren Gelegenheiten haben wir endgültige Abwärtsbewegungen gesehen, die 15% unter denen lagen, die im ersten Moment der Panik erzeugt wurden (im aktuellen Fall wurde die erste Abwärtsbewegung der Panik durch das Minimum des letzten März auf einem Niveau von 1,77 gebildet Euro, so dass es nicht ungewöhnlich wäre, eine derzeitige rückläufige Bewegung in Richtung eines Niveaus von 1,50 Euro zu sehen.
Auf technischer Ebene sind die Bedingungen für einen mittel- / langfristigen Anleger auf jeden Fall interessant, um den Kauf zu bewerten. Wer sich kurzfristig interessiert, muss warten.
Empfehlung: MITTELFRISTIG KAUFEN
https://www.bolsamania.com/capitalbolsa/noticias/analisis-te…
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.127.097 von Bergfreund am 18.09.20 20:41:18Rechtsbericht Spanien Coronavirus
15.05.2020
Spanien: Coronavirus und Insolvenz
Der Ausbruch der Coronapandemie beeinflusst Geschäftstätigkeiten weltweit. Trotz zahlreicher Gegenmaßnahmen seitens der spanischen Regierung droht vielen Unternehmen die Insolvenz.
Von Nadine Bauer | Bonn
Rechtsgrundlagen des spanischen Insolvenzrechts
Wie erfahre ich von der Insolvenz?
Blick ins Insolvenzregister
Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren
Auswirkungen auf Verträge
Welche Forderungen sind seitens des Gläubigers anzumelden?
Verteilung der Insolvenzmasse
Rechtsgrundlagen des spanischen Insolvenzrechts
Das Konkursgesetz 22/2003 (Ley Concursal) stellt die insolvenzrechtliche Rechtsgrundlage dar. Zuständig für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Handelsgericht. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich in dem Gerichtsbezirk, in dem der Schuldner den „Mittelpunkt seiner wesentlichen Interessen“ hat (Art. 10 Abs. 1 Konkursgesetz). Zu beachten ist, dass das Konkursgesetz zum 1. September 2020 reformiert wird (Real Decreto Legislativo 1/2020).
Die insolvenzrechtliche Dimension von Covid-19
Um die Auswirkungen der Coronakrise für Unternehmen einzudämmen, wurde insbesondere das Königliche Dekret 16/2020 (Real Decreto-ley 16/2020) verabschiedet. Dadurch sind Schuldner bis zum 31. Dezember 2020 von ihrer Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit Konkurs anzumelden (Konkursantragspflicht), befreit. Insolvenzanträge von Gläubigern werden in diesem Zeitraum nicht bearbeitet.
Mit Ausrufung des Alarmzustandes am 14. März 2020 waren Gerichtsverfahren ausgesetzt und Prozessfristen unterbrochen worden. Prozessuale Fristen, die aufgrund der Ausrufung des Alarmzustands (Real Decreto 463/2020) unterbrochen wurden, beginnen nach Beendigung des Alarmzustands von neuem zu laufen. Dies gilt auch für Rechtsmittelfristen.
Wie erfahre ich von der Insolvenz?
Zunächst muss ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, dies geschieht per Beschluss (declaración de concurso), Art. 21 Konkursgesetz. Der Insolvenzeröffnungsbeschluss stellt dabei fest, ob es sich um eine freiwillige Insolvenz (concurso voluntario) oder eine notwendige Insolvenz (concurso necesario) handelt: Erstere liegt vor, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner gestellt wird, letztere besteht, wenn der Antrag vom Gläubiger gestellt wurde (Art. 22 Abs. 1 Konkursgesetz). Der Eröffnungsbeschluss muss im spanischen Staatsblatt (Boletín Oficial del Estado) und im Insolvenzregister veröffentlicht werden (Art. 23 Konkursgesetz).
Blick ins Insolvenzregister
Erste Anlaufstelle ist in Spanien das öffentliche Insolvenzregister (Registro Público Concursal). Die Einsichtnahme ist kostenlos möglich. Zur Durchführung von Recherchen können sowohl der Name des Konkursschuldners als auch der des Konkursverwalters eingegeben werden.
Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren läuft in vier Phasen ab:
Allgemeine Phase (fase común): Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses im Staatsblatt ihre Forderungen geltend machen.
Vergleichsphase (fase del convenio): Zwecks Unternehmensrettung wird in dieser Phase versucht, einen Vergleich zwischen Schuldner und Gläubigern zu schließen. Das Gericht leitet diese Phase grundsätzlich 15 Tage nach Ablauf der Frist zur Anfechtung des Vermögensverzeichnisses und der Gläubigerliste ein. Zudem ordnet das Insolvenzgericht die Einberufung der Gläubigerversammlung (junta de los acreedores) an, auf der der Vergleich erörtert und über seine Annahme abgestimmt wird.
Liquidationsphase (fase de liquidación): In dieser Phase wird das Unternehmen abgewickelt. Das Vermögen des Insolvenzschuldners wird verwertet, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. In dieser Phase können die Gläubiger zum Liquidationsplan des Insolvenzverwalters und zum Schlussbericht Stellung nehmen.
Phase der Qualifizierung (calificación del concurso): In dieser nicht obligatorischen Phase geht es um ein mögliches Verschulden des Schuldners oder anderer Personen im Zusammenhang mit der Konkurssituation. Am Ende dieses Verfahrensabschnittes erlässt das Insolvenzgericht ein Urteil, in dem es die Insolvenz als nicht zurechenbar (fortuito) oder als schuldhaft (culpable) qualifiziert.
Auswirkungen auf Verträge
Das Konkursgesetz legt fest, dass gegenseitig verpflichtende Verträge, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht (vollständig) erfüllt sind, durch den Insolvenzbeschluss allein nicht berührt werden (Art. 61 Abs. 2 Konkursgesetz). Die Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.
Zudem erachtet das Gesetz alle Klauseln für nichtig, die allein aufgrund der Insolvenz einer der Vertragsparteien die Auflösung oder Kündigung des Vertrags ermöglichen sollen.
Welche Forderungen sind seitens des Gläubigers anzumelden?
Der Gläubiger muss die ihm gegen den Schuldner zustehenden Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren schriftlich anmelden (comunicación de créditos). Ausländische Gläubiger können das in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 vorgesehene Standardformular für die Forderungsanmeldung verwenden (Art. 55 Abs. 1 EU-Verordnung 2015/848). Es müssen grundsätzlich neben der Angabe der persönlichen Daten des Gläubigers auch Angaben zur Höhe und dem Entstehungs- und Fälligkeitsdatum der Forderung und der beanspruchten Rangordnung gemacht werden. Der Insolvenzverwalter entscheidet sodann über die Aufnahme in das Gläubigerverzeichnis.
Verteilung der Insolvenzmasse
Es wird zwischen Forderungen der Insolvenzgläubiger und solchen von Gläubigern, die nicht vom Insolvenzverfahren erfasst sind (acreedor de la masa), unterschieden. Letztere sind Ansprüche gegen die Insolvenzmasse, die aus dieser im Vorhinein – also vor den Insolvenzgläubigern – zu befriedigen sind. Diese Masseverbindlichkeiten sind gesetzlich fixiert (Art. 84 Abs. 2 Konkursgesetz). Auch etwaig bestehende privilegierte Forderungen haben Auswirkungen auf die Insolvenzmasse.
Sodann kann es zu der Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger kommen (Art. 157 Konkursgesetz).
Weitergehende Informationen hält das Portal 21 im Abschnitt Insolvenzrecht zum kostenlosen Abruf bereit.
GTAI-Themenspecial Coronavirus: Über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf Auslandsmärkte sowie damit verbundene rechtliche und zollrechtliche Fragestellungen berichten wir in unserem Themenspecial.
Dieses Fragment können Sie in folgenden Kontexten finden:
Welt: Coronavirus und Insolvenz
Dieser Inhalt ist relevant für:
Spanien
Coronavirus / Insolvenzrecht
Recht
Dieser Inhalt wurde noch nicht bewertet. Finden Sie diesen Inhalt hilfreich?
Funktionen
Zur Sammelmappe hinzufügen
My GTAI Login
Nadine Bauer
Kontakt
Nadine Bauer
Rechtsexpertin
+49 228 24 993 364
Ihre Frage an uns
Mann mit Mundschutz und Mobiltelefon
Coronavirus - wirtschaftliche Auswirkungen auf Auslandsmärkten
Verschaffen Sie sich einen Überblick auf unserer Weltkarte
Verwandte Inhalte
Dies könnte Sie auch interessieren:
Singapur - Einheitliches Insolvenzgesetz in Singapur in Kraft getreten
Welt - Welt: Coronavirus und Insolvenz
Katar - Katar: Coronavirus und Insolvenz
Iran - Iran: Coronavirus und Insolvenz
Vereinigtes Königreich - Vereinigtes Königreich: Coronavirus und Insolvenz
Weitere verwandte Inhalte anzeigen
Logo Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Unsere Partner
Inhalt
Preisinformationen
AGB
Datenschutz
Impressum
15.05.2020
Spanien: Coronavirus und Insolvenz
Der Ausbruch der Coronapandemie beeinflusst Geschäftstätigkeiten weltweit. Trotz zahlreicher Gegenmaßnahmen seitens der spanischen Regierung droht vielen Unternehmen die Insolvenz.
Von Nadine Bauer | Bonn
Rechtsgrundlagen des spanischen Insolvenzrechts
Wie erfahre ich von der Insolvenz?
Blick ins Insolvenzregister
Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren
Auswirkungen auf Verträge
Welche Forderungen sind seitens des Gläubigers anzumelden?
Verteilung der Insolvenzmasse
Rechtsgrundlagen des spanischen Insolvenzrechts
Das Konkursgesetz 22/2003 (Ley Concursal) stellt die insolvenzrechtliche Rechtsgrundlage dar. Zuständig für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Handelsgericht. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich in dem Gerichtsbezirk, in dem der Schuldner den „Mittelpunkt seiner wesentlichen Interessen“ hat (Art. 10 Abs. 1 Konkursgesetz). Zu beachten ist, dass das Konkursgesetz zum 1. September 2020 reformiert wird (Real Decreto Legislativo 1/2020).
Die insolvenzrechtliche Dimension von Covid-19
Um die Auswirkungen der Coronakrise für Unternehmen einzudämmen, wurde insbesondere das Königliche Dekret 16/2020 (Real Decreto-ley 16/2020) verabschiedet. Dadurch sind Schuldner bis zum 31. Dezember 2020 von ihrer Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit Konkurs anzumelden (Konkursantragspflicht), befreit. Insolvenzanträge von Gläubigern werden in diesem Zeitraum nicht bearbeitet.
Mit Ausrufung des Alarmzustandes am 14. März 2020 waren Gerichtsverfahren ausgesetzt und Prozessfristen unterbrochen worden. Prozessuale Fristen, die aufgrund der Ausrufung des Alarmzustands (Real Decreto 463/2020) unterbrochen wurden, beginnen nach Beendigung des Alarmzustands von neuem zu laufen. Dies gilt auch für Rechtsmittelfristen.
Wie erfahre ich von der Insolvenz?
Zunächst muss ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, dies geschieht per Beschluss (declaración de concurso), Art. 21 Konkursgesetz. Der Insolvenzeröffnungsbeschluss stellt dabei fest, ob es sich um eine freiwillige Insolvenz (concurso voluntario) oder eine notwendige Insolvenz (concurso necesario) handelt: Erstere liegt vor, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner gestellt wird, letztere besteht, wenn der Antrag vom Gläubiger gestellt wurde (Art. 22 Abs. 1 Konkursgesetz). Der Eröffnungsbeschluss muss im spanischen Staatsblatt (Boletín Oficial del Estado) und im Insolvenzregister veröffentlicht werden (Art. 23 Konkursgesetz).
Blick ins Insolvenzregister
Erste Anlaufstelle ist in Spanien das öffentliche Insolvenzregister (Registro Público Concursal). Die Einsichtnahme ist kostenlos möglich. Zur Durchführung von Recherchen können sowohl der Name des Konkursschuldners als auch der des Konkursverwalters eingegeben werden.
Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren läuft in vier Phasen ab:
Allgemeine Phase (fase común): Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses im Staatsblatt ihre Forderungen geltend machen.
Vergleichsphase (fase del convenio): Zwecks Unternehmensrettung wird in dieser Phase versucht, einen Vergleich zwischen Schuldner und Gläubigern zu schließen. Das Gericht leitet diese Phase grundsätzlich 15 Tage nach Ablauf der Frist zur Anfechtung des Vermögensverzeichnisses und der Gläubigerliste ein. Zudem ordnet das Insolvenzgericht die Einberufung der Gläubigerversammlung (junta de los acreedores) an, auf der der Vergleich erörtert und über seine Annahme abgestimmt wird.
Liquidationsphase (fase de liquidación): In dieser Phase wird das Unternehmen abgewickelt. Das Vermögen des Insolvenzschuldners wird verwertet, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. In dieser Phase können die Gläubiger zum Liquidationsplan des Insolvenzverwalters und zum Schlussbericht Stellung nehmen.
Phase der Qualifizierung (calificación del concurso): In dieser nicht obligatorischen Phase geht es um ein mögliches Verschulden des Schuldners oder anderer Personen im Zusammenhang mit der Konkurssituation. Am Ende dieses Verfahrensabschnittes erlässt das Insolvenzgericht ein Urteil, in dem es die Insolvenz als nicht zurechenbar (fortuito) oder als schuldhaft (culpable) qualifiziert.
Auswirkungen auf Verträge
Das Konkursgesetz legt fest, dass gegenseitig verpflichtende Verträge, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht (vollständig) erfüllt sind, durch den Insolvenzbeschluss allein nicht berührt werden (Art. 61 Abs. 2 Konkursgesetz). Die Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.
Zudem erachtet das Gesetz alle Klauseln für nichtig, die allein aufgrund der Insolvenz einer der Vertragsparteien die Auflösung oder Kündigung des Vertrags ermöglichen sollen.
Welche Forderungen sind seitens des Gläubigers anzumelden?
Der Gläubiger muss die ihm gegen den Schuldner zustehenden Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren schriftlich anmelden (comunicación de créditos). Ausländische Gläubiger können das in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 vorgesehene Standardformular für die Forderungsanmeldung verwenden (Art. 55 Abs. 1 EU-Verordnung 2015/848). Es müssen grundsätzlich neben der Angabe der persönlichen Daten des Gläubigers auch Angaben zur Höhe und dem Entstehungs- und Fälligkeitsdatum der Forderung und der beanspruchten Rangordnung gemacht werden. Der Insolvenzverwalter entscheidet sodann über die Aufnahme in das Gläubigerverzeichnis.
Verteilung der Insolvenzmasse
Es wird zwischen Forderungen der Insolvenzgläubiger und solchen von Gläubigern, die nicht vom Insolvenzverfahren erfasst sind (acreedor de la masa), unterschieden. Letztere sind Ansprüche gegen die Insolvenzmasse, die aus dieser im Vorhinein – also vor den Insolvenzgläubigern – zu befriedigen sind. Diese Masseverbindlichkeiten sind gesetzlich fixiert (Art. 84 Abs. 2 Konkursgesetz). Auch etwaig bestehende privilegierte Forderungen haben Auswirkungen auf die Insolvenzmasse.
Sodann kann es zu der Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger kommen (Art. 157 Konkursgesetz).
Weitergehende Informationen hält das Portal 21 im Abschnitt Insolvenzrecht zum kostenlosen Abruf bereit.
GTAI-Themenspecial Coronavirus: Über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf Auslandsmärkte sowie damit verbundene rechtliche und zollrechtliche Fragestellungen berichten wir in unserem Themenspecial.
Dieses Fragment können Sie in folgenden Kontexten finden:
Welt: Coronavirus und Insolvenz
Dieser Inhalt ist relevant für:
Spanien
Coronavirus / Insolvenzrecht
Recht
Dieser Inhalt wurde noch nicht bewertet. Finden Sie diesen Inhalt hilfreich?
Funktionen
Zur Sammelmappe hinzufügen
My GTAI Login
Nadine Bauer
Kontakt
Nadine Bauer
Rechtsexpertin
+49 228 24 993 364
Ihre Frage an uns
Mann mit Mundschutz und Mobiltelefon
Coronavirus - wirtschaftliche Auswirkungen auf Auslandsmärkten
Verschaffen Sie sich einen Überblick auf unserer Weltkarte
Verwandte Inhalte
Dies könnte Sie auch interessieren:
Singapur - Einheitliches Insolvenzgesetz in Singapur in Kraft getreten
Welt - Welt: Coronavirus und Insolvenz
Katar - Katar: Coronavirus und Insolvenz
Iran - Iran: Coronavirus und Insolvenz
Vereinigtes Königreich - Vereinigtes Königreich: Coronavirus und Insolvenz
Weitere verwandte Inhalte anzeigen
Logo Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Unsere Partner
Inhalt
Preisinformationen
AGB
Datenschutz
Impressum
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.120.233 von BernieSanders am 18.09.20 11:23:37Die gr.Banken hatten fast 100 Milliarden an NPL(rote Kredite)in ihren Büchern.
Uns sind fleissig dabei, diese abzubauen.
Analog der geplanten Aussetzung der Insolvenzmeldung in Deutschland bis zum 31.12.2020,
liegt die Rechtsgrundlage per Dekret in Spanien vor.Wir werden dann Anfang 2020 sehen,
wieviele Insolvenzen virulent werden.Dazu gleich ein Abriss.
Uns sind fleissig dabei, diese abzubauen.
Analog der geplanten Aussetzung der Insolvenzmeldung in Deutschland bis zum 31.12.2020,
liegt die Rechtsgrundlage per Dekret in Spanien vor.Wir werden dann Anfang 2020 sehen,
wieviele Insolvenzen virulent werden.Dazu gleich ein Abriss.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.125.396 von BernieSanders am 18.09.20 18:19:31Telefonica,BBVA und Santander stünden am "Abgrund"..damit sei wohl die Fahnenstange nach Unten
gemeint in diesem Artikel
Heute war meine 1.Trange...bei weiterem Kursverfall durchaus nocheinmal.
gemeint in diesem Artikel
Heute war meine 1.Trange...bei weiterem Kursverfall durchaus nocheinmal.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.125.042 von Bergfreund am 18.09.20 17:53:59Mein aufrichtiges Beileid!
" Pero es que la situación del Banco Santander tampoco está para echar cohetes. Lo tenemos ya cotizando por debajo de los mínimos del año 2009 y realmente no tenemos ningún soporte fuerte hasta los 1,52 de octubre del año 2002. "
Quelle: https://www.elespanol.com/invertia/mercados/20200917/valores…
" Pero es que la situación del Banco Santander tampoco está para echar cohetes. Lo tenemos ya cotizando por debajo de los mínimos del año 2009 y realmente no tenemos ningún soporte fuerte hasta los 1,52 de octubre del año 2002. "
Quelle: https://www.elespanol.com/invertia/mercados/20200917/valores…
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.120.233 von BernieSanders am 18.09.20 11:23:37Heute Santander und Caixa gekauft..sollte sich mittelfristig lohnen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.117.389 von bonDiacomova am 18.09.20 07:33:32Ich denke mal, egal welche Fusionen am Ende noch kommen, dass diese von der EU durchgewunken werden. Denen steht einfach das Wasser bis zum Hals.
Kapitalerhöhungen zum Stemmen der Übernahmen wären für die Altaktionäre aber eine sehr bittere Pille. Deshalb stehe ich da weiterhin am Seitenrand, langfristig könnten Santander und Bilbao interessant sein, aber da braucht man noch viel mehr Info-Input, wie die Übernahmen/Zusammenschlüsse durchgezogen werden und vor allem welche Altlasten bilanztechnisch mit den Übernahmen verbunden sind.
So etwas kann sich über Jahre hinziehen, wie man am Beispiel der Griechen-Banken gesehen hat. Auch die Bank auf Cyprus ist im Grunde nie wieder auf einen grünen Zweig nach der Übernahme der zweitgrößten Bank gekommen und baut noch heute - 7 Jahre später - ihre Exposures mit den entsprechenden Aktienkursverlusten ab.
Kapitalerhöhungen zum Stemmen der Übernahmen wären für die Altaktionäre aber eine sehr bittere Pille. Deshalb stehe ich da weiterhin am Seitenrand, langfristig könnten Santander und Bilbao interessant sein, aber da braucht man noch viel mehr Info-Input, wie die Übernahmen/Zusammenschlüsse durchgezogen werden und vor allem welche Altlasten bilanztechnisch mit den Übernahmen verbunden sind.
So etwas kann sich über Jahre hinziehen, wie man am Beispiel der Griechen-Banken gesehen hat. Auch die Bank auf Cyprus ist im Grunde nie wieder auf einen grünen Zweig nach der Übernahme der zweitgrößten Bank gekommen und baut noch heute - 7 Jahre später - ihre Exposures mit den entsprechenden Aktienkursverlusten ab.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.087.914 von BernieSanders am 15.09.20 18:02:18Los primeros pasos ....el proyecto .... Caixabank y Bankia
La segunda gran operación * .... BBVA, y Banco Sabadell
La idea ... Santander ** ... Unicaja y Liberbank
* Die zweite große Operation befindet sich in einer vorbereitenden Phase. Die Präsidenten der BBVA, Carlos Torres, und der Banco Sabadell, Josep Oliu, haben die ersten Kontakte im Hinblick auf eine mögliche Fusion aufgenommen. Beide Präsidenten haben sich bereits zusammengesetzt und ihre Teams ermächtigt, Gespräche aufzunehmen, um die Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit des Zusammenschlusses zu analysieren.
** Die Idee ist, Santanders Stärke zu nutzen, um einige der kleineren Banken zusammenzubringen. Auf diese Weise wäre es eine Fusion mit einer oder mehreren kleinen Einheiten; In den konsultierten Quellen wird ausdrücklich Unicaja, Liberbank oder die Fusion beider als bevorzugte Ziele genannt. Dieser Plan würde eine bessere Lebensfähigkeit kleiner Unternehmen und eine Vergrößerung von Santander gewährleisten, um einen dreifachen Fokus des Finanzwettbewerbs in Spanien aufrechtzuerhalten. Banknahe Quellen behaupten, er sei mit seiner derzeitigen Position in Spanien zufrieden und erwäge kurzfristig keine neuen Unternehmensaktivitäten.
Der Plan der Regierung hätte die Zustimmung der EZB, die diese neue Fusionsrunde gefördert hat, bevor die Auswirkungen der Covid-Krise vollständig spürbar sind. In diesem Fall hätte Santander kein Problem damit, zwei viel kleinere Unternehmen zu kaufen, und könnte sogar eine Kapitalerhöhung rechtfertigen, um seine Zahlungsfähigkeit zu stärken. Darüber hinaus würde es die Führung der Bank in Spanien wiedererlangen, die es nach dem Kauf durch Popular mit einem Vermögen von etwa 710.000 Millionen (600.000 von Santander Spanien, 53.000 von Unicaja und 46.000 von Liberbank) innehatte. Die Fusion von CaixaBank und Bankia wird 662.000 haben, und wenn sie Früchte trägt, würde die von BBVA und Sabadell bei 605.000 bleiben.
quelle https://okdiario.com/economia/gobierno-impulsa-fusion-banco-…
La segunda gran operación * .... BBVA, y Banco Sabadell
La idea ... Santander ** ... Unicaja y Liberbank
* Die zweite große Operation befindet sich in einer vorbereitenden Phase. Die Präsidenten der BBVA, Carlos Torres, und der Banco Sabadell, Josep Oliu, haben die ersten Kontakte im Hinblick auf eine mögliche Fusion aufgenommen. Beide Präsidenten haben sich bereits zusammengesetzt und ihre Teams ermächtigt, Gespräche aufzunehmen, um die Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit des Zusammenschlusses zu analysieren.
** Die Idee ist, Santanders Stärke zu nutzen, um einige der kleineren Banken zusammenzubringen. Auf diese Weise wäre es eine Fusion mit einer oder mehreren kleinen Einheiten; In den konsultierten Quellen wird ausdrücklich Unicaja, Liberbank oder die Fusion beider als bevorzugte Ziele genannt. Dieser Plan würde eine bessere Lebensfähigkeit kleiner Unternehmen und eine Vergrößerung von Santander gewährleisten, um einen dreifachen Fokus des Finanzwettbewerbs in Spanien aufrechtzuerhalten. Banknahe Quellen behaupten, er sei mit seiner derzeitigen Position in Spanien zufrieden und erwäge kurzfristig keine neuen Unternehmensaktivitäten.
Der Plan der Regierung hätte die Zustimmung der EZB, die diese neue Fusionsrunde gefördert hat, bevor die Auswirkungen der Covid-Krise vollständig spürbar sind. In diesem Fall hätte Santander kein Problem damit, zwei viel kleinere Unternehmen zu kaufen, und könnte sogar eine Kapitalerhöhung rechtfertigen, um seine Zahlungsfähigkeit zu stärken. Darüber hinaus würde es die Führung der Bank in Spanien wiedererlangen, die es nach dem Kauf durch Popular mit einem Vermögen von etwa 710.000 Millionen (600.000 von Santander Spanien, 53.000 von Unicaja und 46.000 von Liberbank) innehatte. Die Fusion von CaixaBank und Bankia wird 662.000 haben, und wenn sie Früchte trägt, würde die von BBVA und Sabadell bei 605.000 bleiben.
quelle https://okdiario.com/economia/gobierno-impulsa-fusion-banco-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.097.133 von BernieSanders am 16.09.20 13:20:41
Exakt die gleiche Frage habe ich mir auch just in diesem Moment gestellt.
Charttechnisch heute der Kurs wieder an der Unterstützung angekommen.
Zitat von BernieSanders: ...
Mal eine Preisfrage: Wieviele Kredite für Hotelerie-Betriebe schlummern denn in den Bilanzen von Santander und BBVA?
...
Exakt die gleiche Frage habe ich mir auch just in diesem Moment gestellt.
Charttechnisch heute der Kurs wieder an der Unterstützung angekommen.
Aha. Es wird wieder einmal sinnfrei gepusht. Dann scheint mir hier die Lage aber richtig verzweifelt zu sein.
Mal eine Preisfrage: Wieviele Kredite für Hotelerie-Betriebe schlummern denn in den Bilanzen von Santander und BBVA?
Zweite Preisfrage: Wieviel muss die BBVA auf ihre ca. 5 % Beteiligung bei Telefonica nach deren quasi Kurshalbierung in knapp 12 Monaten abschreiben?
Dritte Preisfrage: Wieviele Währungsverluste müssen Santander und BBVA aus Südamerika und die die BBVA noch zusätzlich aus der Türkei hinnehmen?
Und wie von mir vermutet: die Kurse von Santander und BBVA sind heute wieder mal kräftig abgeschmiert.
Mal eine Preisfrage: Wieviele Kredite für Hotelerie-Betriebe schlummern denn in den Bilanzen von Santander und BBVA?
Zweite Preisfrage: Wieviel muss die BBVA auf ihre ca. 5 % Beteiligung bei Telefonica nach deren quasi Kurshalbierung in knapp 12 Monaten abschreiben?
Dritte Preisfrage: Wieviele Währungsverluste müssen Santander und BBVA aus Südamerika und die die BBVA noch zusätzlich aus der Türkei hinnehmen?
Und wie von mir vermutet: die Kurse von Santander und BBVA sind heute wieder mal kräftig abgeschmiert.
04.05.24 · wO Chartvergleich · American Express |
01.05.24 · dpa-AFX · BBVA |
01.05.24 · dpa-AFX · BBVA |
30.04.24 · dpa-AFX · BMW |
30.04.24 · dpa-AFX · Banco Santander |
30.04.24 · dpa-AFX · Banco Santander |
30.04.24 · dpa-AFX · Banco Santander |
30.04.24 · dpa-AFX · Banco Santander |
30.04.24 · dpa-AFX · Banco Santander |
30.04.24 · dpa-AFX · Banco Santander |