Accentro AG -- ehem. ESTAVIS AG - die Chance? (Seite 228)
eröffnet am 17.10.07 11:45:33 von
neuester Beitrag 15.04.24 14:36:49 von
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Natürlich haben wir jetzt 2,35 und 2,40!
Hat denn keiner eine Idee woran das liegen könnte, dass der Kurs jetzt so viel niedriger ist, als gestern, und vorgestern?
Adler ist zwar auch nicht am Höchstkurs aber auch nur knapp 8 cent unter dem Höchstkurs. Im moment könnte man dann echt besser die Adler Aktien verkaufen und dafür Estavis kaufen und diese dann später eintauschen.
Würde aber gern mal wissen, wie und warum der Kurs jetzt niedriger ist als die letzen Tagen- man hatte doch schon gute Geschäftszahlen gemeldet und somit kann es daran ja nicht liegen.
Hat denn keiner eine Idee woran das liegen könnte, dass der Kurs jetzt so viel niedriger ist, als gestern, und vorgestern?
Adler ist zwar auch nicht am Höchstkurs aber auch nur knapp 8 cent unter dem Höchstkurs. Im moment könnte man dann echt besser die Adler Aktien verkaufen und dafür Estavis kaufen und diese dann später eintauschen.
Würde aber gern mal wissen, wie und warum der Kurs jetzt niedriger ist als die letzen Tagen- man hatte doch schon gute Geschäftszahlen gemeldet und somit kann es daran ja nicht liegen.
Was ist denn jetzt? Sogar nur 3,35 und kaum noch 3,40 wird erreicht!
Wie kommt das ?
Wie kommt das ?
Heute waren die Kurse doch relativ niedrig, auch bei Adler konnte man die 5 heute kaum erreichen, geschweige denn übersteigen.
Estavis war heute sehr wenig Handelsvolumen und teilweise ging es auch unter 2,40.
Estavis war heute sehr wenig Handelsvolumen und teilweise ging es auch unter 2,40.
Zitat von Hiberna: 2,44*1,15+0,13=2,94
muss der Ausgangspunkt der Berechnung nicht 2.40 € sein anstelle von 2.44 €?
Nach meinem Verständis sollte der aktuelle Aktienkurs Berechnungsgrundlage sein. Man könnte ja jederzeit die WA in Aktien tauschen und diese dann an der Bürse verkaufen. Bin mir nicht sicher, aber aufgelaufene Zinsen sollte es dann auch geben.
Zu deinen Fragen: §11 verstehe ich auch so wie Du, §14 wäre jetzt nicht sehr schlau. Nennwert bleibt doch 2,4, oder?
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.680.075 von superman am 22.03.14 15:34:57Danach können sich die Anleihegläubiger in Folge des Kontrollwechsels (zwischen 40 und 60 Tage nach Bekanntmachung des Kontrollwechsels) entscheiden, ob sie (i) die vorzeitige Rückzahlung der Wandelteilschuldverschreibungen zum Nennbetrag zuzüglich auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen oder (ii) die Wandlung in ESTAVIS-Aktien zu einem angepassten Wandlungspreis verlangen.
das ist ja eine neue Information. Bisher war ich davon ausgegangen, dass der ermäßigte Wandlungspreis bis zum Tilgungszeitunkt gilt und nicht nur in dem vorgenannten Zeitfenster.
das ist ja eine neue Information. Bisher war ich davon ausgegangen, dass der ermäßigte Wandlungspreis bis zum Tilgungszeitunkt gilt und nicht nur in dem vorgenannten Zeitfenster.
Aus der Einladung zur Adler Real HV:
Die ESTAVIS hat zudem derzeit Wandelschuldverschreibungen (Wandelschuldverschreibung 2012/2017) mit einem Nominalwert von derzeit rund EUR 8,6 Mio. ausstehen, welche am 25. Juni 2017 zur Rückzahlung fällig sind. Eine vollumfängliche Ausübung der Wandlungsrechte würde bei dem derzeitigen Wandlungspreis von EUR 2,40 zur Ausgabe von rund 3.579.838 Aktien führen.
Die Durchführung des Umtauschangebots löst bei einem Kontrollwechsel (Wechsel in der Unternehmenskontrolle) eine sogenannte „Change of Control"-Regelung nach den Anleihebedingungen aus. Danach können sich die Anleihegläubiger in Folge des Kontrollwechsels (zwischen 40 und 60 Tage nach Bekanntmachung des Kontrollwechsels) entscheiden, ob sie (i) die vorzeitige Rückzahlung der Wandelteilschuldverschreibungen zum Nennbetrag zuzüglich auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen oder (ii) die Wandlung in ESTAVIS-Aktien zu einem angepassten Wandlungspreis verlangen. Im Falle der Wandlung wird der Wandlungspreis nach Maßgabe der folgenden Formel angepasst:
CPn CPo c (1Prx t)
CPn= der angepasste Wandlungspreis;
CPo= der Wandlungspreis unmittelbar vor dem Tag, an dem der Kontrollwechsel eintritt;
Pr= die anfängliche Wandlungsprämie von 24,35 %;
c= die Anzahl von Tagen ab dem Tag, an dem der Kontrollwechsel eintritt (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich); und
t= die Anzahl von Tagen ab dem Emissionstag (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich).
Eine Anpassung des Wandlungspreises erfolgt nicht, wenn bei Anwendung der vorstehenden Formel CPn größer als CPo wäre.
Für den Fall, dass im Rahmen eines Übernahmeangebots an die Aktionäre der ESTAVIS mindestens 30 Prozent der ESTAVIS-Aktionäre die Annahme erklärt haben, haben die Wandelanleihegläubiger das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen zu einem ermäßigten Wandlungspreis von ca. 2,08 Euro (statt 2,40 Euro) in ESTAVIS-Aktien umzutauschen. Bei vollständiger Wandlung wären bis zu Stück 4.132.569 ESTAVIS-Aktien auszugeben.
Am 5. März 2014 hat ESTAVIS eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG veröffentlicht, wonach der Vorstand der ESTAVIS mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen hat, bis zu 6.000.000 auf den Inhaber lautende Wandelteilschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 15 Mio. zu begeben, welche am 27. März 2019 zur Rückzahlung fällig sind.
Nach den Anleihebedingungen kann das Wandlungsrecht durch die Anleihegläubiger frühestens ab dem 1. Juli 2014 ausgeübt werden.
Die ESTAVIS hat zudem derzeit Wandelschuldverschreibungen (Wandelschuldverschreibung 2012/2017) mit einem Nominalwert von derzeit rund EUR 8,6 Mio. ausstehen, welche am 25. Juni 2017 zur Rückzahlung fällig sind. Eine vollumfängliche Ausübung der Wandlungsrechte würde bei dem derzeitigen Wandlungspreis von EUR 2,40 zur Ausgabe von rund 3.579.838 Aktien führen.
Die Durchführung des Umtauschangebots löst bei einem Kontrollwechsel (Wechsel in der Unternehmenskontrolle) eine sogenannte „Change of Control"-Regelung nach den Anleihebedingungen aus. Danach können sich die Anleihegläubiger in Folge des Kontrollwechsels (zwischen 40 und 60 Tage nach Bekanntmachung des Kontrollwechsels) entscheiden, ob sie (i) die vorzeitige Rückzahlung der Wandelteilschuldverschreibungen zum Nennbetrag zuzüglich auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen oder (ii) die Wandlung in ESTAVIS-Aktien zu einem angepassten Wandlungspreis verlangen. Im Falle der Wandlung wird der Wandlungspreis nach Maßgabe der folgenden Formel angepasst:
CPn CPo c (1Prx t)
CPn= der angepasste Wandlungspreis;
CPo= der Wandlungspreis unmittelbar vor dem Tag, an dem der Kontrollwechsel eintritt;
Pr= die anfängliche Wandlungsprämie von 24,35 %;
c= die Anzahl von Tagen ab dem Tag, an dem der Kontrollwechsel eintritt (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich); und
t= die Anzahl von Tagen ab dem Emissionstag (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich).
Eine Anpassung des Wandlungspreises erfolgt nicht, wenn bei Anwendung der vorstehenden Formel CPn größer als CPo wäre.
Für den Fall, dass im Rahmen eines Übernahmeangebots an die Aktionäre der ESTAVIS mindestens 30 Prozent der ESTAVIS-Aktionäre die Annahme erklärt haben, haben die Wandelanleihegläubiger das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen zu einem ermäßigten Wandlungspreis von ca. 2,08 Euro (statt 2,40 Euro) in ESTAVIS-Aktien umzutauschen. Bei vollständiger Wandlung wären bis zu Stück 4.132.569 ESTAVIS-Aktien auszugeben.
Am 5. März 2014 hat ESTAVIS eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG veröffentlicht, wonach der Vorstand der ESTAVIS mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen hat, bis zu 6.000.000 auf den Inhaber lautende Wandelteilschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 15 Mio. zu begeben, welche am 27. März 2019 zur Rückzahlung fällig sind.
Nach den Anleihebedingungen kann das Wandlungsrecht durch die Anleihegläubiger frühestens ab dem 1. Juli 2014 ausgeübt werden.
es gibt aber noch eine andere Spekulation, die hier noch nicht angesprochen worden ist. Gemäß nachfolgendem § 14 1b) kann die Anleihe gekündigt werden bei einem Kontrollwechsel. Der Tilgungspreis zuzüglich aufgelaufener Zinsen könnte über dem jetzigen Kurs der Anleihe liegen.
"Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl
der Anleihegläubiger im Falle eines
Kontrollwechsels. Falls die
Anleiheschuldnerin einen
Kontrollwechsel gemäß § 14(1)(a)(i)
bekannt gemacht hat, ist jeder
Anleihegläubiger nach seiner Wahl
berechtigt, mittels Abgabe einer
Rückzahlungserklärung (die
"Rückzahlungserklärung") von der
Anleiheschuldnerin zum
Wirksamkeitstag die Rückzahlung
einzelner oder aller seiner
Schuldverschreibungen, für welche das
Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde
und die nicht zur vorzeitigen
Rückzahlung fällig gestellt wurden,
zum Nennbetrag zuzüglich bis zum
Wirksamkeitstag (ausschließlich) auf
den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen
zu verlangen."
"Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl
der Anleihegläubiger im Falle eines
Kontrollwechsels. Falls die
Anleiheschuldnerin einen
Kontrollwechsel gemäß § 14(1)(a)(i)
bekannt gemacht hat, ist jeder
Anleihegläubiger nach seiner Wahl
berechtigt, mittels Abgabe einer
Rückzahlungserklärung (die
"Rückzahlungserklärung") von der
Anleiheschuldnerin zum
Wirksamkeitstag die Rückzahlung
einzelner oder aller seiner
Schuldverschreibungen, für welche das
Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde
und die nicht zur vorzeitigen
Rückzahlung fällig gestellt wurden,
zum Nennbetrag zuzüglich bis zum
Wirksamkeitstag (ausschließlich) auf
den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen
zu verlangen."
unklar ist für mich immer noch, warum ich für meine A1PHDA keine Bezugsrechte auf die neue Estavis-Wandelanleihe erhalten habe. Laut meiner Interpretation müssten mir eigentlich Bezugsrechte zustehen aus dem nachfolgenden § 11 aus den Bedingungen der A1PHDA.
"§11 Verwässerungsschutz)
(1) Bezugsrecht für Aktionäre.
(a) Wenn die Anleiheschuldnerin vor
Ablauf des Ausübungszeitraums oder
einem früheren Rückzahlungstag unter
Gewährung von Bezugsrechten an ihre
Aktionäre gemäß § 186 Aktiengesetz (i)
ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer
Aktien gegen Einlagen erhöht, oder (ii)
weitere Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten oder -
pflichten,
Gewinnschuldverschreibungen oder
Genussscheine begibt oder garantiert
oder eigene Aktien veräußert, ist jedem
Anleihegläubiger, der zu Beginn des
entsprechenden
Nichtausübungszeitraums sein
Wandlungsrecht noch nicht wirksam
ausgeübt hat, vorbehaltlich der
Bestimmungen des § 11(1)(b) und (c),
ein Bezugsrecht in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihm zustünde,
wenn eine Ausübung des
Wandlungsrechts an dem Geschäftstag
unmittelbar vor dem Ex-Tag erfolgt
wäre."
"§11 Verwässerungsschutz)
(1) Bezugsrecht für Aktionäre.
(a) Wenn die Anleiheschuldnerin vor
Ablauf des Ausübungszeitraums oder
einem früheren Rückzahlungstag unter
Gewährung von Bezugsrechten an ihre
Aktionäre gemäß § 186 Aktiengesetz (i)
ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer
Aktien gegen Einlagen erhöht, oder (ii)
weitere Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten oder -
pflichten,
Gewinnschuldverschreibungen oder
Genussscheine begibt oder garantiert
oder eigene Aktien veräußert, ist jedem
Anleihegläubiger, der zu Beginn des
entsprechenden
Nichtausübungszeitraums sein
Wandlungsrecht noch nicht wirksam
ausgeübt hat, vorbehaltlich der
Bestimmungen des § 11(1)(b) und (c),
ein Bezugsrecht in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihm zustünde,
wenn eine Ausübung des
Wandlungsrechts an dem Geschäftstag
unmittelbar vor dem Ex-Tag erfolgt
wäre."
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.678.147 von erwin-kostedde am 21.03.14 22:23:312,44*1,15+0,13=2,94
muss der Ausgangspunkt der Berechnung nicht 2.40 € sein anstelle von 2.44 €?
muss der Ausgangspunkt der Berechnung nicht 2.40 € sein anstelle von 2.44 €?
Ich verabschiede mich hier und wünsche allen Beteidigten viel Erfolg.
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