Windreich AG - auf ein Neues (Seite 799)
eröffnet am 23.01.13 17:57:32 von
neuester Beitrag 05.03.24 19:49:43 von
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2,5 Mio - das sollte machbar sein.
Ich könnte gut 50k beisteuern.
Das Ganze muß aber gut organisiert sein, mit zentraler Anlaufstelle für den öffentlichkeitswirksamen Aufruf und KnowHow wie man sowas richtig einfädelt.
Mir fällt da mal spontan Rolf K. und sein Windreich Blog ein.
Da hätten wir eine Plattform und das KnowHow hat er denke ich auch.
Man müßte ihn mal fragen ob er Interesse hat.
Aldy
Ich könnte gut 50k beisteuern.
Das Ganze muß aber gut organisiert sein, mit zentraler Anlaufstelle für den öffentlichkeitswirksamen Aufruf und KnowHow wie man sowas richtig einfädelt.
Mir fällt da mal spontan Rolf K. und sein Windreich Blog ein.
Da hätten wir eine Plattform und das KnowHow hat er denke ich auch.
Man müßte ihn mal fragen ob er Interesse hat.
Aldy
ich hab viel davon
Hab schon -50 Mio- also 2,5 Mio. In der 15er bin ich nich so investiert, aber ein paar 10K könnte ich beisteuern...
super arbeit!
wie hoch ist die Anleihe?
wie hoch ist die Anleihe?
wir brauchen nur 5% zur Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Abwahl eines gemeinsamen Vertreters.
§ 9 Einberufung der Gläubigerversammlung (Schuldverschreibungsgesetz)
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.
§ 9 Einberufung der Gläubigerversammlung (Schuldverschreibungsgesetz)
(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.
WAS BEDARF ES, UM EINEM GEMEINSAMEN VERTRETER ZU KÜNDIGEN?
Die Anleihegläubiger können den Wahl- wie auch Vertragsvertreter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen. Die Abberufung erfordert einen Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger. Die Mehrheitserfordernisse für die Abberufung entsprechen denen für seine Berufung. Mithin kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, es sei denn, der gemeinsame Vertreter wurde im Rahmen der Bestellung ermächtigt, die Anleihegläubiger bei der Änderung des wesentlichen Inhalts der Anleihebedingungen zu vertreten. In diesem Fall erfordert die Abberufung einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit oder mit einer in den Anleihebedingungen vorgesehenen höheren Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Sofern nicht zeitgleich mit der Abberufung ein neuer gemeinsamer Vertreter gewählt wird, müssen die Anleihegläubiger in dem Beschluss auch bestimmen, wer stellvertretend für die Gesamtheit der Anleihegläubiger die Kündigung gegenüber dem bisherigen gemeinsamen Vertreter aussprechen soll. Der Beschluss ist im Übrigen in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen
Die Anleihegläubiger können den Wahl- wie auch Vertragsvertreter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen. Die Abberufung erfordert einen Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger. Die Mehrheitserfordernisse für die Abberufung entsprechen denen für seine Berufung. Mithin kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, es sei denn, der gemeinsame Vertreter wurde im Rahmen der Bestellung ermächtigt, die Anleihegläubiger bei der Änderung des wesentlichen Inhalts der Anleihebedingungen zu vertreten. In diesem Fall erfordert die Abberufung einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit oder mit einer in den Anleihebedingungen vorgesehenen höheren Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Sofern nicht zeitgleich mit der Abberufung ein neuer gemeinsamer Vertreter gewählt wird, müssen die Anleihegläubiger in dem Beschluss auch bestimmen, wer stellvertretend für die Gesamtheit der Anleihegläubiger die Kündigung gegenüber dem bisherigen gemeinsamen Vertreter aussprechen soll. Der Beschluss ist im Übrigen in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.908.194 von Windra am 01.05.14 23:03:51Na ja, kann sich ja jeder Ahn-Leichen-Gläubiger bei der Aktiengesellschaft registrieren, oder Muss ja nicht gleich ein Mandat vergeben werden...
Der Jäger des verlorenen Schatzes
http://www.niedingbarth.de/index.php/laufende-verfahren/mitt…
Bin dort aber mangels Informationserwartung NICHT registriert, da ich mich um meine Schätzchen selber kümmere
Der Jäger des verlorenen Schatzes
http://www.niedingbarth.de/index.php/laufende-verfahren/mitt…
Bin dort aber mangels Informationserwartung NICHT registriert, da ich mich um meine Schätzchen selber kümmere
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.907.974 von eelefele am 01.05.14 22:15:37eelefele:
was meinst Du damit?
Glaubst Du, diejenigen Anleihegläubiger, die zusätzlich im Rahmen der Einzelbeauftragung von Hr. Nieding vertreten werden, dieses Schreiben von ihm erhalten haben?
Das wäre eigentlich logisch, denn jemand der ihn für ein paar Tausend Euro beauftragt hatte, läßt es sich wohl kaum gefallen, dieses Schreiben verweigert zu bekommen.
Damit wird der Interessenkonflikt, in dem Herr Nieding durch diese Doppelaktivitäten (gemeinsamer Vertreter für alle mit gleichzeitiger Vertretung von einzelnen Anleihegläubigern) steckt, langsam für einen Fall für das Insolvenzgericht. Wenn Deine Behauptung zutrifft, dann sollte Herr Nieding mit sofortiger Wirkung sein Amt als gemeinsamer Vertreter niederlegen!!!
was meinst Du damit?
Glaubst Du, diejenigen Anleihegläubiger, die zusätzlich im Rahmen der Einzelbeauftragung von Hr. Nieding vertreten werden, dieses Schreiben von ihm erhalten haben?
Das wäre eigentlich logisch, denn jemand der ihn für ein paar Tausend Euro beauftragt hatte, läßt es sich wohl kaum gefallen, dieses Schreiben verweigert zu bekommen.
Damit wird der Interessenkonflikt, in dem Herr Nieding durch diese Doppelaktivitäten (gemeinsamer Vertreter für alle mit gleichzeitiger Vertretung von einzelnen Anleihegläubigern) steckt, langsam für einen Fall für das Insolvenzgericht. Wenn Deine Behauptung zutrifft, dann sollte Herr Nieding mit sofortiger Wirkung sein Amt als gemeinsamer Vertreter niederlegen!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.907.974 von eelefele am 01.05.14 22:15:37@eelefele:
ich gebe Dir uneingeschränkt recht.
ich gebe Dir uneingeschränkt recht.
Zitat von benzolime: Diese Nieding-Nummer ist total hirnlos!
Nö, find ich nicht, Sie ist nur "Interressengetrieben".
Da ja alle vertretenen Nieding-Gläubiger das Schreiben erhalten sollen, dienen der-gestaltete Rundmails doch "nur" der weiteren Akquise von zahlungskräftigem Publikum.
Und ein dreifachkräftiges Hoch, Hoch, Hoch... Tatatataaaaaa