Windreich AG - auf ein Neues (Seite 999)
eröffnet am 23.01.13 17:57:32 von
neuester Beitrag 05.03.24 19:49:43 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 45.886.102 von walker333 am 21.11.13 12:42:05Wo, an welcher Börse, haben Sie denn einen Spread von nur 10% entdecken können?
Frankfurt Schlußkurse 22.11.13
-15 : 7,30G / 11,00B
-16 : 8,62G / 12,50B
Ich seh da keinen Spread von nur 10%.
Frankfurt Schlußkurse 22.11.13
-15 : 7,30G / 11,00B
-16 : 8,62G / 12,50B
Ich seh da keinen Spread von nur 10%.
Leider funktioniert der Link nicht.... kannst Du per copy.paste einstellen.
Das wäre ein Beweis das WB den gesammten Saal wissentlich belogen hat!
Das wäre ein Beweis das WB den gesammten Saal wissentlich belogen hat!
Dito für die Windkraft Union GmbH
Amtsgericht Esslingen, 5 IN 310/13 , Beschluss vom 22.11.2013
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
WKU Windkraft Union GmbH, Esslinger Straße 11-15, 72649 Wolfschlugen (AG Stuttgart, HRB 743330), vertr. d.: 1. Werner Heer, Esslinger Straße 11-15, 72649 Wolfschlugen, (Geschäftsführer), 2. Heiko Roß, Esslinger Str. 11-15, 72649 Wolfschlugen, (Geschäftsführer)
hat die Schuldnerin ihren Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung wirksam zurückgenommen.
Daher ist heute, am 22.11.2013, um 11:15 Uhr, unter Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 13.09.2013 angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Danneckerstr. 52, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/23889-0, Fax: 0711/23889-30 bestellt .
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Aldy
Amtsgericht Esslingen, 5 IN 310/13 , Beschluss vom 22.11.2013
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
WKU Windkraft Union GmbH, Esslinger Straße 11-15, 72649 Wolfschlugen (AG Stuttgart, HRB 743330), vertr. d.: 1. Werner Heer, Esslinger Straße 11-15, 72649 Wolfschlugen, (Geschäftsführer), 2. Heiko Roß, Esslinger Str. 11-15, 72649 Wolfschlugen, (Geschäftsführer)
hat die Schuldnerin ihren Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung wirksam zurückgenommen.
Daher ist heute, am 22.11.2013, um 11:15 Uhr, unter Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 13.09.2013 angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Danneckerstr. 52, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/23889-0, Fax: 0711/23889-30 bestellt .
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Aldy
Eigenverwaltung ist Geschichte.
Amtsgericht Esslingen, 5 IN 301/13 , Beschluss vom 22.11.2013
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Windreich GmbH, Esslinger Str. 11-15, 72649 Wolfschlugen (AG Stuttgart, HRB 744341), vertr. d.: Werner Heer, Esslinger Str. 11-15, 72649 Wolfschlugen, (Geschäftsführer)
hat die Schuldnerin ihren Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung wirksam zurückgenommen.
Daher ist heute, am 22.11.2013, um 11:00 Uhr, unter Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 06.09.2013 angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Blümle, Danneckerstraße 52, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/23889-0, Fax: 0711/23889-30, E-Mail: mschulz@schubra.de bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Aldy
Amtsgericht Esslingen, 5 IN 301/13 , Beschluss vom 22.11.2013
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Windreich GmbH, Esslinger Str. 11-15, 72649 Wolfschlugen (AG Stuttgart, HRB 744341), vertr. d.: Werner Heer, Esslinger Str. 11-15, 72649 Wolfschlugen, (Geschäftsführer)
hat die Schuldnerin ihren Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung wirksam zurückgenommen.
Daher ist heute, am 22.11.2013, um 11:00 Uhr, unter Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 06.09.2013 angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Blümle, Danneckerstraße 52, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/23889-0, Fax: 0711/23889-30, E-Mail: mschulz@schubra.de bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Aldy
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.901.502 von SiFa2 am 23.11.13 09:16:26Interessante Infos. Bei dem zweiten Link bekomme ich aber kein Ergebnis, wenn ich Windreich in die Suchmaske eingebe, was hast Du da zu sehen bekommen?
Bei Schultze & Braun gibt es schöne Broschüren/Schaubilder, die übersichtlich und für uns Laien gut verständlich die verschiedenen Insolvenzverfahren darstellen.
http://www.schubra.de/de/insolvenzverwaltung/broschueren.php
Also bei Windreich wird (offenkundig) nicht das Schutzschirmverfahren angewandt, sondern es wurde ein Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt.
In Verbindung zum Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Und hier gibt es ein interessantes Datum:
http://www.glaeubigerinfo.de/Winsolvenz/gis.web/frm_Verfahre…
Demnach wäre der eigentliche Insolvenzantrag bereits am 12.08.2013 gestellt worden, dass war vor der Bilanzpressekonferenz, die am 21.08.2013 stattfand
http://www.schubra.de/de/insolvenzverwaltung/broschueren.php
Also bei Windreich wird (offenkundig) nicht das Schutzschirmverfahren angewandt, sondern es wurde ein Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt.
In Verbindung zum Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Und hier gibt es ein interessantes Datum:
http://www.glaeubigerinfo.de/Winsolvenz/gis.web/frm_Verfahre…
Demnach wäre der eigentliche Insolvenzantrag bereits am 12.08.2013 gestellt worden, dass war vor der Bilanzpressekonferenz, die am 21.08.2013 stattfand
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.900.932 von Windra am 22.11.13 23:48:30§ 270a
Eröffnungsverfahren
(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,
1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder
2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.
(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
Es ist also eine Eröffnung unter Eigenregie bei nicht aussichtsloser Lage... aber ich gebe Dir recht, ohne zeitliches Limit unlogisch...
Eröffnungsverfahren
(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,
1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder
2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.
(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
Es ist also eine Eröffnung unter Eigenregie bei nicht aussichtsloser Lage... aber ich gebe Dir recht, ohne zeitliches Limit unlogisch...
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.900.902 von papamark am 22.11.13 23:40:45Also, ich verstehe nur Bahnhof...
Wenn man einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung nach §270b stellt, dann hat man drei Monate Zeit, um einen Sanierungsplan vorzustellen, aber wenn man einen Insolvenzantrag wegen (bereits eingetretener) Zahlungsunfähigkeit stellt, dann soll man unbegrenzt Zeit haben???
Also, besonders logisch ist das nicht...
Wenn man einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung nach §270b stellt, dann hat man drei Monate Zeit, um einen Sanierungsplan vorzustellen, aber wenn man einen Insolvenzantrag wegen (bereits eingetretener) Zahlungsunfähigkeit stellt, dann soll man unbegrenzt Zeit haben???
Also, besonders logisch ist das nicht...
also... wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, ist erstmal daS Eröffnungsverfahren beschlossen beschlossen worden. Währendess ist die Eigenverwaltung mit Sachverwalter gewährleistet. Zeitliche Begrenzung...keine. Was ist der nächste Step: Übergang/ beschluss von/nach 270b... dann würde die drei Monatsfrist greifen. In der muß ein Sanierungsplan vorgelegt werden. Allerdings können Gläubiger unter gewissen Umständen die Aufhebung des Schutzirmverfahrens verlangen. Wenn ich jetzt alles grob richtig habe...