Verschweigen der Einstellung des Geschäftsbetriebs - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.07.14 10:30:45 von
neuester Beitrag 29.07.14 17:17:25 von
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N'Abend allerseits,
man stelle sich ein Unternehmen vor, dass im E-Commerce tätig ist und mehrere OnlineShops in verschiedenen Ländern betreibt, davon auch ein OnlineShop in Deutschland. Weiter stelle man sich vor, dieses Unternehmen ist an der Börse gelistet.
Man nehme weiter an, dass der OnlineShop in Deutschland seit Anfang 2014 überhaupt keine Artikel mehr eingekauft hat und die Belegschaft zum 30.04.2014 wegen Stillegung des Betriebs komplett gekündigt hat.
Weiter angenommen, der Shop steht weiter online, nach außen wird also der Eindruck vermittelt, dass der Geschäftsbetrieb wie gewohnt weiter läuft. Es werden Berichte verbreitet, dass man als AG den Umsatz um über 200% auf X Mio steigern konnte etc.
Muss dieses Unternehmen seinen Aktionären mitteilen, dass der Betrieb in Deutschland stillgelegt wurde bzw. ist es rechtlich gesehen erlaubt, dieses der Öffentlichkeit zu verschweigen?
Vielen Dank und viele Grüße,
FOS
man stelle sich ein Unternehmen vor, dass im E-Commerce tätig ist und mehrere OnlineShops in verschiedenen Ländern betreibt, davon auch ein OnlineShop in Deutschland. Weiter stelle man sich vor, dieses Unternehmen ist an der Börse gelistet.
Man nehme weiter an, dass der OnlineShop in Deutschland seit Anfang 2014 überhaupt keine Artikel mehr eingekauft hat und die Belegschaft zum 30.04.2014 wegen Stillegung des Betriebs komplett gekündigt hat.
Weiter angenommen, der Shop steht weiter online, nach außen wird also der Eindruck vermittelt, dass der Geschäftsbetrieb wie gewohnt weiter läuft. Es werden Berichte verbreitet, dass man als AG den Umsatz um über 200% auf X Mio steigern konnte etc.
Muss dieses Unternehmen seinen Aktionären mitteilen, dass der Betrieb in Deutschland stillgelegt wurde bzw. ist es rechtlich gesehen erlaubt, dieses der Öffentlichkeit zu verschweigen?
Vielen Dank und viele Grüße,
FOS
Wie immer es kommt darauf an. Für deutsche Gesellschaften gelten die Regelungen der Lageberichterstattung siehe HGB § 289 (genaueres DRS 20). Bei ausländischen ggf. vergleichbares Recht.
Die Frage die man stellen muss: Ist das Ereignis wesentlich für die VFE-Lage der Gesellschaft bzw. handelt es sich um eine Ereignis von besonderer Bedeutung?
Gruß
GoToX
Die Frage die man stellen muss: Ist das Ereignis wesentlich für die VFE-Lage der Gesellschaft bzw. handelt es sich um eine Ereignis von besonderer Bedeutung?
Gruß
GoToX
Da der Onlineshop in Deutschland gar keine nennenswerten Geschäfte gemacht hat, ist seine Einstellung auch keine Meldung, die man als besonders wichtig ansehen könnte.
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