Steuerliche Anerkennung von "Totalverlusten" bei Insolvenz - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.10.14 21:18:50 von
neuester Beitrag 06.12.14 19:48:54 von
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Hallo,
ich habe noch einige Petroplus Aktien in meinem Depot. Petroplus ging in Insolvenz und die Aktie wird nicht mehr gehandelt. Ich wollte diese aus meinem Depot ausbuchen lassen und ging davon aus, dass man den Verlust wenigstens steuerlich mit anderen Erträgen aus Aktienverkäufen verrechnen kann. Laut meiner Bank geht dies aber nicht,da die Aktien nicht mehr gehandelt wird und keinen Wert mehr hat. Schwer zu verstehen, da bei einem Verkaufserlös von nur 0,01 € der Verlust noch anerkannt wird. Stimmt das wirklich und falls ja, was ist die steuerliche Logik dahinter?
Gruss
ich habe noch einige Petroplus Aktien in meinem Depot. Petroplus ging in Insolvenz und die Aktie wird nicht mehr gehandelt. Ich wollte diese aus meinem Depot ausbuchen lassen und ging davon aus, dass man den Verlust wenigstens steuerlich mit anderen Erträgen aus Aktienverkäufen verrechnen kann. Laut meiner Bank geht dies aber nicht,da die Aktien nicht mehr gehandelt wird und keinen Wert mehr hat. Schwer zu verstehen, da bei einem Verkaufserlös von nur 0,01 € der Verlust noch anerkannt wird. Stimmt das wirklich und falls ja, was ist die steuerliche Logik dahinter?
Gruss
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.167.116 von Redpoint1967 am 29.10.14 21:18:50Die steuerliche Logik ist, daß Gewinn oder Verlust aus zwei Geschäften entstehen. Kauf und Verkauf oder Verkauf und Kauf.
So hatten und haben wohl noch Verkäufer von Optionen, die sie nicht zurückkaufen, einen steuerfreien Gewinn. Selbst, wenn die Option ausgeübt wurde.
Aber eigentlich ist es ein Verstoß gegen den übergeordneten Gedanken des Leistungsfähigkeitsprinzip. Demnach sollte nach der Leistungsfähigkeit versteuert werden.
Isi
So hatten und haben wohl noch Verkäufer von Optionen, die sie nicht zurückkaufen, einen steuerfreien Gewinn. Selbst, wenn die Option ausgeübt wurde.
Aber eigentlich ist es ein Verstoß gegen den übergeordneten Gedanken des Leistungsfähigkeitsprinzip. Demnach sollte nach der Leistungsfähigkeit versteuert werden.
Isi
man kann privat mit einer Person (z.B. aus der Verwandschaft) einen Kaufvertrag machen und die Aktien dann auf ein Depot dieser Person übertragen gegen Leistung des vereinbarten Kaufpreises. Das erkennt das FA dann an wenn der Vertrag einwandfrei ist und der Kaufpreis tatsächlich fliesst. (Am besten per nachweisbarer Banküberweisung).
Man sollte sicherstellen, dass der Kaufpreis höher ist als ev. entstehende Übertragungsspesen für den Verkäufer, so dass der Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist.
Nur weil ein Unternehmen in Insolvenz ist oder nicht mehr an der Börse gelistet ist, ist der Wert einer Aktie nicht automatisch Null, die Auskunft der Bank ist also definitiv falsch. Bei blossem Ausbuchen (Geschenk an die Bank) könnte es durchaus sein, dass das FA die Verluste nicht anerkennt, da es sich dabei nicht um einen Verkauf handelt.
Man sollte sicherstellen, dass der Kaufpreis höher ist als ev. entstehende Übertragungsspesen für den Verkäufer, so dass der Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist.
Nur weil ein Unternehmen in Insolvenz ist oder nicht mehr an der Börse gelistet ist, ist der Wert einer Aktie nicht automatisch Null, die Auskunft der Bank ist also definitiv falsch. Bei blossem Ausbuchen (Geschenk an die Bank) könnte es durchaus sein, dass das FA die Verluste nicht anerkennt, da es sich dabei nicht um einen Verkauf handelt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.167.566 von Isengrad am 29.10.14 22:15:25
??? Steuerfreie Kapitalerträge gibt es eigentlich nicht mehr, was soll das denn sein? Optionsprämien sind grundsätzlich auch steuerpflichtig.
Die Ausbuchung von (wertlosen) Aktien gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Verkauf, so dass es an einer Verlustrealisierung mangelt. Dies ist aber unter dem Regime der AbgSt eigentlich nicht mehr haltbar. Zu dieser gesamten Problematik sind bereits Verfahren anhängig, aber im Moment sollte man zur Sicherheit den beschriebenen Privatverkauf in Erwägung ziehen.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von Isengrad: So hatten und haben wohl noch Verkäufer von Optionen, die sie nicht zurückkaufen, einen steuerfreien Gewinn. Selbst, wenn die Option ausgeübt wurde.
??? Steuerfreie Kapitalerträge gibt es eigentlich nicht mehr, was soll das denn sein? Optionsprämien sind grundsätzlich auch steuerpflichtig.
Die Ausbuchung von (wertlosen) Aktien gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Verkauf, so dass es an einer Verlustrealisierung mangelt. Dies ist aber unter dem Regime der AbgSt eigentlich nicht mehr haltbar. Zu dieser gesamten Problematik sind bereits Verfahren anhängig, aber im Moment sollte man zur Sicherheit den beschriebenen Privatverkauf in Erwägung ziehen.
Gruß
Taxadvisor
Kleiner Hinweis vorweg:
Sofern Sie die Aktien vor dem 01.01.2009 gekauft haben sollten, wäre eine Verlustverrechnung ohnehin nicht möglich, da der Verlust "steuerfrei" wäre.
Sofern Sie die Aktien vor dem 01.01.2009 gekauft haben sollten, wäre eine Verlustverrechnung ohnehin nicht möglich, da der Verlust "steuerfrei" wäre.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.167.818 von DOBY am 29.10.14 23:00:17
wird ein wie oben beschriebener privatdeal überhaupt vom finanzamt anerkannt oder nicht als versuch gewertet, über eine wirtschaftlich nicht sinnvolle transaktion gezielt einen verlust zu generieren, was als missbräuchliche steuervermeidung gedeutet wird ?? mit eventuellen weiteren konsequenzen ??
Zitat von DOBY: man kann privat mit einer Person (z.B. aus der Verwandschaft) einen Kaufvertrag machen und die Aktien dann auf ein Depot dieser Person übertragen gegen Leistung des vereinbarten Kaufpreises. Das erkennt das FA dann an wenn der Vertrag einwandfrei ist und der Kaufpreis tatsächlich fliesst. (Am besten per nachweisbarer Banküberweisung).
Man sollte sicherstellen, dass der Kaufpreis höher ist als ev. entstehende Übertragungsspesen für den Verkäufer, so dass der Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist.
Nur weil ein Unternehmen in Insolvenz ist oder nicht mehr an der Börse gelistet ist, ist der Wert einer Aktie nicht automatisch Null, die Auskunft der Bank ist also definitiv falsch. Bei blossem Ausbuchen (Geschenk an die Bank) könnte es durchaus sein, dass das FA die Verluste nicht anerkennt, da es sich dabei nicht um einen Verkauf handelt.
wird ein wie oben beschriebener privatdeal überhaupt vom finanzamt anerkannt oder nicht als versuch gewertet, über eine wirtschaftlich nicht sinnvolle transaktion gezielt einen verlust zu generieren, was als missbräuchliche steuervermeidung gedeutet wird ?? mit eventuellen weiteren konsequenzen ??
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