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    ALG Regelung für Saisonarbeiter ?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.02.06 19:33:39 von
    neuester Beitrag 05.02.06 13:04:16 von
    Beiträge: 18
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      Avatar
      schrieb am 01.02.06 19:33:39
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo.
      Eine Bekannte arbeitet seit Jahren als Saisonkraft in der Gastronomie. Einstellung immer am 1.Mai, Entlassung zwischen 15 + 31 Dezember.
      Ist es korrekt, daß sie immer nur für 3 Monate ALG bekommt ?

      Im Voraus schon mal vielen Dank für kompetente Antworten
      Jack
      Avatar
      schrieb am 01.02.06 20:57:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      hi,

      hatte im januar mal eine sendung mit wolfgang büser, glaube mittagsmagazin beim zdf, gesehen und leider nur mit halben ohr hingehört.

      die regelungen jedenfalls haben sich verschlechtert. soweit ich es noch zusammen bekomme an dem damals genannten beispiel:

      man arbeitet z. B. 6 Monate, dann 6 Monate frei > man bekommt nichts
      man arbeitet 6 M., dann 6 M. frei, 6 M. arbeiten und erst dann bekommt man was.

      da wird eine bestimmt frist zusammengefasst, in der man mindestens 12 Monate arbeiten muss. erst wenn man die 12 monate gearbeitet hat, hat man einen anspruch erworben.

      gruß xy

      angaben ohne gewähr - korrekturen erwünscht
      Avatar
      schrieb am 01.02.06 22:23:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      [posting]20.000.697 von xytrader am 01.02.06 20:57:06[/posting]Hi

      Das erfüllt sie ja, hat vorher jahrelang Schicht gearbeitet, dann Firma zu, kurz danach bekam sie dann diese Stelle, da ist sie jetzt auch schon 6 Jahre, aber halt immer nur Saisonmässig. Da arbeitet sie aber jedes Jahr 7 1/2 bis 8 Monate.
      Avatar
      schrieb am 03.02.06 19:54:38
      Beitrag Nr. 4 ()
      kennt den keiner die genaue Regelung??:confused:
      Avatar
      schrieb am 03.02.06 21:06:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      such mal mit einer suchmaschine.

      berechnung alg saisonarbeit

      bei z. b. www.arbeitsrecht.de ist was zu finden

      gruß xy


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      Avatar
      schrieb am 03.02.06 22:47:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      http://www.refrat.hu-berlin.de/huch/article.php3?id_article=…



      Dauerleiden statt Saisonschwitzen

      Im strukturschwachen Ostfriesland schafft der Tourismus viele saisonale Arbeitsplätze. Nun soll der karge Jahresverdienst aus Saisonarbeit und Arbeitslosengeld sinken. Denn die Bundesregierung schiebt durch einen Gesetzentwurf Angestellte einer kompletten Branche in die Sozialhilfe ab. Von Udo van Lengen

      Inge Schoon hat ihre Erfahrungen im ostfriesischen Hotel- und Gaststättengewerbe gemacht. Anfang der achtziger Jahre ließ sie sich auf der Nordseeinsel Norderney zur Hotelfachfrau ausbilden. »Was da passierte war pure Ausbeutung. Von meiner Ausbildungsvergütung bekam ich gerade mal 39,90 DM in bar. Den Rest behielt mein Arbeitgeber für Kost und Logis ein.« Schoon bekam dafür die unverkäuflichen Reste vom Gästeessen vorgesetzt, ihr Bett stand in einem engen, unvermietbaren Kellerloch unter dem Speisesaal. Ihre Erlebnisse sind noch heute kein Einzelfall auf Norderney und auch nicht in Ostfriesland. »Der Chef verlangte von mir sogar, für die Wintermonate, in denen ich auf dem Festland war, die Unterkunft zu bezahlen.

      Dagegen habe ich mich mit Erfolg und mit Hilfe der Gewerkschaft gewehrt.« Sie kann die harten Sitten in der Branche dennoch nachvollziehen. »In jedem kurzen Sommer müssen die Gastronomen soviel Gewinn machen, dass sie die übrigen Monate überstehen können. Sonst können die ihren Laden zusperren.« Aber die Angestellten haben nicht nur wegen der geringen Bezahlung nichts zu lachen, sagt Schoon. »Wir haben in der Saison täglich zwölf bis vierzehn Stunden gearbeitet. Freizeit gab es erst in den kalten Wintermonaten.« Denn Schoon bezog immer von November bis Februar Arbeitslosengeld.

      Das soll sich ändern. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, die bestehende Sonderregelung für Saisonarbeitskräfte zu kippen. Bisher erhielten sie ein Arbeitslosengeld von zwei Monaten nach sechsmonatiger Beschäftigung und von maximal vier Monaten nach acht Monaten Arbeit. Nach dem neuen Modell würden die Saisonkräfte sofort in die Sozialhilfe rutschen. Die Hartz-Kommission, die den Vorschlag zur Gesetzesänderung machte, begründet den Entwurf damit, »dass das Saisonarbeitnehmerprivileg verstärkt für die Unternehmen den Anreiz bietet, Zeiten mit geringem Auftragspolster durch Entgeltersatzleistungen zu überbrücken, teilweise ohne dass die Arbeitnehmer tatsächlich an der Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung interessiert sind.« Das hätten Untersuchungen des Bundesrechnungshofes ergeben. Als Beispiel nannte die Hartz-Kommission »die saisonale Arbeitslosmeldung von Profi-Eishockeyspielern«.

      »Das ist ein Tiefschlag«, kommentiert der Landesvorsitzende des Hotel- und Gaststättenverbands, Hermann Kröger, die Pläne. Nach der Diskussion um die Neuordnung der Ferien und die Offshore-Windanlagen sieht Kröger schon eine »konzertierte Aktion« gegen den Tourismus. Wenn die Saisonkräfte künftig damit rechnen müssten, im Winterhalbjahr auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, dann sei es überhaupt nicht mehr möglich, noch Arbeitskräfte zu finden, meint Kröger. Seiner Ansicht nach haben die Verantwortlichen im Ministerium sich keine Gedanken darüber gemacht, was diese Regelung für Auswirkungen hätte. Berlin scheint sich wohl gegen Ostfriesland verschworen zu haben. »Die Förderung der Ostseebäder geht ungebrochen weiter«, sagt Kröger. Die Straßen an die ostfriesische Küste dagegen würden nicht mehr in Ordnung gebracht. Sein Fazit: »Damit fördert die öffentliche Hand den Auslandstourismus.«

      »Das Gesetz ist ein weiterer Grund nicht mehr im Hotel- und Gaststättengewerbe zu arbeiten«, findet Schoon. Aber sie glaubt, dass es trotz des Gesetzes keine Massenflucht der Arbeitskräfte aus der Tourismusbranche gäbe, wenn die Betriebe bessere Arbeitsbedingungen schaffen würden. Sie hat deswegen schon den Beruf gewechselt und rät unter alten wie neuen Bedingungen davon ab, in der Tourismusbranche zu arbeiten. »Wenn meine Kinder eine Ausbildung im Hotelfach anstreben, werde ich alle Register ziehen, um sie davon abzubringen.«
      Avatar
      schrieb am 03.02.06 22:50:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      http://http://www.hl-live.de/aktuell/text.php?id=18081

      Arbeitsmarktreform: Gesetzesänderungen 2006 im Überblick
      Die Arbeitsagentur Lübeck weist auf Gesetzesänderungen zu Reformen am Arbeitsmarkt hin, die mit Beginn des Jahres 2006 wirksam sind. Die Gesetzesänderungen 2006 im Überblick.
      Bereits mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 und dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) vom 23.12.2003 wurden Gesetzesänderungen beschlossen, die 2006 wirksam werden.

      Anspruch auf Arbeitslosengeld

      Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld I wird bei den unter 55-jährigen Personen ab dem 01.02.2006 auf 12 Monate begrenzt. Über 55-jährige Arbeitslose erhalten maximal 18 Monate Arbeitslosengeld I. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die ab dem 01. Februar 2006 arbeitslos werden.

      Saisonarbeit

      Saisonarbeiter, die bisher einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I bereits nach einer sechsmonatigen Versicherungszeit erwerben konnten, verlieren diesen Sonderstatus ab Februar 2006. Auch sie müssen nun innerhalb von 24 Monaten zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, um Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erlangen.

      Verkürzung der Rahmenfrist von drei auf zwei Jahre

      Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten musste bisher grundsätzlich innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (so genannte Rahmenfrist) erfüllt werden. Diese Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt.
      Avatar
      schrieb am 04.02.06 10:53:12
      Beitrag Nr. 8 ()
      [posting]20.035.609 von xytrader am 03.02.06 21:06:51[/posting]xytrader - danke, aber da hab ich nichts gefunden.

      NATALY - Danke für deine Ausführungen, aber das wusste ich schon und diese Zeiten sind auch erfüllt. Was mich interessiert ist eigentlich nur, ob die Begrenzung des ALG in diesem Fall auf 3 Monate korrekt ist, da meiner Bekannten da jedes Jahr 4 - 6 Wochen fehlen.
      Avatar
      schrieb am 04.02.06 13:36:31
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die Antwort ergibt sich IMHO aus folgender Passage in meinem Posting #6:

      Bisher erhielten sie ein Arbeitslosengeld von zwei Monaten nach sechsmonatiger Beschäftigung und von maximal vier Monaten nach acht Monaten Arbeit.
      Avatar
      schrieb am 04.02.06 17:43:14
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]20.041.215 von NATALY am 04.02.06 13:36:31[/posting]Hallo liebe Nataly.

      Vielleicht bin ich ja etwas schwehr von Begriff::rolleyes:

      Sie hat aber schon wieder einen Bescheid bekommen, daß nur bis 13 . 03 Anspruch besteht - das wären auch wieder "nur" 3 Monate. ( sie war vom 01.05.2005 bis zum 15.12.2005 beschäftigt)

      Müßte sie dann nach diesen Angaben nicht 3 1/2 Monate bekommen?
      Avatar
      schrieb am 04.02.06 19:39:24
      Beitrag Nr. 11 ()
      Saisonarbeitnehmer können bei Erfüllung der Anwartschaftszeit von mindestens 6 Monaten für 3 Monate Arbeitslosengeld I beziehen; standen sie jedoch mindestens 8 Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, dann verlängert sich ihr Anspruch auf 4 Monate.

      http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_a095.htm
      Avatar
      schrieb am 04.02.06 19:43:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die drei Monate sind korrekt. Vier Monate lang könnte sie nur dann bekommen, wenn sie mindestens 8 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war. Sind es weniger als 8 Monate, dann gibt es nur drei Monate lang ALG.
      Die von dir erwähnte Anspruchsdauer von 3,5 Monaten gibt es nicht.
      Avatar
      schrieb am 04.02.06 19:49:02
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ab 01.02.2006 fällt die Sonderregelung für Saisonarbeitnehmer weg:



      Für nach dem 31.01.2006 entstehende Ansprüche auf Arbeitslosengeld I ergeben sich folgende Änderungen:

      Die Anwartschaftszeit hat dann nur noch erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
      Die Besserstellung von Saisonarbeitnehmern bei Erfüllung der Anwartschaftszeit entfällt.

      http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_a095.htm
      Avatar
      schrieb am 04.02.06 19:59:02
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ergänzung zu Posting #11:

      Dies ergibt sich aus § 127 Abs. 3 SGB III:

      "Für einen Anspruch auf Grund einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer beträgt die Dauer des Anspruchs
      1. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten drei Monate und
      2. nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von mindestens acht Monaten vier Monate."

      Die drei Monate sind korrekt, im Übrigen gehe ich davon aus, dass die Bekannte einen Bewilligungsbescheid bekommen hat, in dem auf § 127 Abs. 3 SGB III hingewiesen wird.
      Avatar
      schrieb am 04.02.06 20:01:13
      Beitrag Nr. 15 ()
      Avatar
      schrieb am 04.02.06 20:02:26
      Beitrag Nr. 16 ()
      Der Link ist wohl nicht korrekt, ich probiers nochmal:
      http://db03.bmgs.de/gesetze/sgb03x434l.htm
      Avatar
      schrieb am 04.02.06 20:11:58
      Beitrag Nr. 17 ()
      Die Bemerkung in Posting #1:

      da meiner Bekannten da jedes Jahr 4 - 6 Wochen fehlen.

      trifft zu. Bei Saisonarbeit von weniger als acht Monaten konnte die Lücke nicht vollständig mit ALG ausgefüllt werden. Siehe auch folgender Text aus

      http://eures.dresden.de/eures-t/cz/strukturanalyse/saisonarb…
      Arbeitslosengeld


      Arbeitslose Saisonarbeiter haben ein Wahlrecht: Sie können Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowohl in ihrem Beschäftigungsland als auch in ihrem Wohnland erhalten.

      Arbeitslose Saisonarbeiter, die in ihrem bisherigen Beschäftigungsland Arbeitslosengeld beziehen, können sich - unter denselben Bedingungen wie andere Arbeitslose - in ein anderes Land begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen. Der Zeitraum von drei Monaten für die Erhaltung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist in derartigen Fällen jedoch auf den Zeitraum bis zum Ablauf der Saison, für die der Betreffende eingestellt wurde, begrenzt.

      Im Normalfall hat zurzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer in den letzten drei Jahren (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Je nach Dauer der nachgewiesenen Beschäftigung besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf 6 bis 12 Monate Arbeitslosengeld, bei älteren Arbeitnehmern sogar auf bis zu 32 Monaten.

      Daneben können sich Arbeitnehmer , die in einem Saisonbetrieb arbeiten, bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist eine Beschäftigungszeit von mindestens 6 Monaten nachweisen können. In diesem Fall können drei Monate Arbeitslosengeld gewährt werden. Wer also in einer Saisonbeschäftigung von sechs oder sieben Monaten tätig ist, kommt auch mit der heutigen Regelung nicht komplett "über den Winter". Nach den drei Monaten Arbeitslosengeld verbleiben in der Regel noch einige Monate, die evtl. mit Arbeitslosenhilfe zu überbrücken sind.
      Avatar
      schrieb am 05.02.06 13:04:16
      Beitrag Nr. 18 ()
      [posting]20.045.028 von NATALY am 04.02.06 20:11:58[/posting]Hallo Nataly, jetzt hab ich es geschnallt - vielen herzlichen Dank :kiss:


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